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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Wikipedia haftet für fremde Rechtsverletzungen

Nimmt die Online-Plattform Wikipedia trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte keine Löschung vor, haftet sie als Störerin für die begangenen Rechtsverletzungen (LG Berlin, Urt. v. 28.08.2018 - Az.: 27 O 12/17).

Es ging um einen falschen Artikel über den Kläger auf Wikipedia. Er hatte der Webseite den Rechtsverstoß mitgeteilt, diese reagierte jedoch nicht. 

Das LG Berlin entschied, dass Wikipedia sich so behandeln lassen müsse wie ein Host-Provider. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse ein Host-Provider aktiv werden und die Löschung vornehmen, wenn er von den Verletzungen Kenntnis erlange. Diese Grundsätze seien auch auf die Wikipedia-Plattform übertragbar.

Da Wikipedia nicht reagiert habe, hafte die Seite für die fremden Rechtsverstöße:

"Die Beklagte trifft jedoch eine Störerhaftung nach den Grundsätzen, welche der BGH in den Entscheidungen „Blog-Eintrag" (BGH v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10 , CR 2012, 103 = MDR 2012, 92 = GRUR 2012, 311 - Rz. 20 ff.) und „RSS-Feeds" (BGH v. 27.3.2012-VI ZR 144/11 , MDR 2012, 767 = CR 2012, 464 = NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 - Rz. 17 ff.) für andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben.

Danach setzt die Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus, wobei der Host-Provider nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf evtl. Rechtsverletzungen zu überprüfen, er vielmehr erst verantwortlich wird, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH Urteile vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 und 27.3.2012 - VI ZR 144/11). Diese Maßstäbe sind auch auf die Beklagte hinsichtlich der von dieser betriebenen Online-Enzyklopädie anzuwenden (OLG Stuttgart CR 2014, 393, 396)."

Inhaltlich sah das Gericht eine Rechtsverletzung als gegeben an, da die Autoren des Artikels sich nicht ausreichend distanziert hätten zu Äußerungen von Dritten. Die fremden Erklärungen würden nicht ausreichend deutlich als bloße Verdächtigungen gekennzeichnet, sondern es entstünde der Eindruck, dass es sich um Tatsachen handle.

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