Eine markenrechtliche Abmahnung ist auch dann wirksam, wenn eine Original-Vollmacht nicht vorgelegt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-vollmacht-bei-markenrechtlicher-abmahnung-unschaedlich-2-06-o-229-09-landgericht-frankfurt-20100224.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.02.2010 - Az.: 2-06 O 229/09).
Der Kläger mahnte den Beklagten wegen einer Markenverletzung außergerichtlich ab. Dem anwaltlichen Schreiben war keine Original-Vollmacht beigelegt. Aus diesem Grund hielt der Beklagte die Abmahnung für unwirksam.
Diese Ansicht teilten die Frankfurter Richter nicht.
Eine markenrechtliche Abmahnung sei auch gültig, wenn kein Vollmachtsnachweis beigelegt sei. Sinn der außergerichtlichen Aufforderung sei es, dem Rechtsverletzer seine unerlaubten Handlungen vor Augen zu führen. Diese Warnfunktion werde auch dann erfüllt, wenn keine Original-Vollmacht mitgeschickt werde.
In der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Abmahnung einer Vollmacht bedarf, umstritten. Die überwiegende Ansicht verneint - wie das LG Frankfurt a.M. im vorliegenden Fall - dies.
Andere Gerichte - z.B. das OLG Düsseldorf <link news news_det_20070920122312.html _self>(Urt. v. 21.11.2006 - Az.: I-20 U 22/06;<link news news_det_20070920122312.html _self> <link http: www.online-und-recht.de urteile zurueckweisung-einer-abmahnung-wegen-fehlender-vollmacht-muss-unverzueglich-erfolgen-i-20-u-164-08-oberlandesgericht-duesseldorf-20090915.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 15.09.2009 - Az.: I-20 U 164/08) - bejahen die Vorlagepflicht.
Momentan liegt die Frage vor dem BGH (Az.: I ZR 146/09) und wird in absehbarer Zeit somit höchstrichterlich entschieden werden.