Die Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Vollmacht ist nur dann möglich, wenn die Beanstandung unverzüglich geschieht, so das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile zurueckweisung-einer-abmahnung-wegen-fehlender-vollmacht-muss-unverzueglich-erfolgen-i-20-u-164-08-oberlandesgericht-duesseldorf-20090915.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.09.2009 - Az.: I-20 U 164/08).
Das OLG Düsseldorf <link record:tt_news:2399>(Urt. v. 21.11.2006 - Az.: I-20 U 22/06) hatte bereits Ende 2006 entschieden, dass eine anwaltliche Abmahnung zurückgewiesen werden kann, wenn keine Vollmacht beiliegt.
Nun haben die Düsseldorfer Richter die Reichweite dieser Ablehnung selbst eingeschränkt. Eine Ablehnung sei nur dann möglich, wenn sie sofort ausgesprochen werde.
Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt des Beklagten mit klägerischen Anwalt zuerst außergerichtliche Einigungsgespräche geführt und schließlich um eine Fristverlängerung gebeten. Erst danach berief er sich auf die fehlende Original-Vollmacht.
Hierbei handle es sich nicht mehr um eine unverzügliche Zurückweisung, so die Düsseldorfer Richter. Denn bereits in der ersten Reaktion auf die erfolgte Abmahnung müsse die Ablehnung vorgebracht werden.
Die ausgesprochene Abmahnung war somit wirksam, denn die Vollmachtsrüge greife nicht durch.