Wer als Abgemahnter eine vorformulierte Unterlassungserklärung abgibt, zugleich aber die fehlende Originalvollmacht rügt und die Zahlung der Abmahnkosten ablehnt, verhält sich treuwidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile treuwidriges-verhalten-des-abgemahnten-bei-abweisung-der-kosten-wegen-fehlender-originalvollmacht-13-u-34-10-oberlandesgericht-celle-20100902.html _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 02.09.2010 - Az.: 13 U 34/10).
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Diese gab die gewünschte, vorformulierte Unterlassungserklärung zwar ab, wies aber die Kosten zurück, da der Abmahnung keine Original-Vollmacht beigelegen habe.
Die Celler Richter gaben der Klägerin Recht. Die Beklagte habe sich im vorliegenden Fall entgegen Treu und Glauben verhalten.
Die Beklagte könne nicht einerseits die fehlende Vollmacht rügen und andererseits gegenüber dem Anwalt der Klägerin die Unterlassungserklärung abgeben. Durch die Abgabe der Erklärung erkenne er die Bevollmächtigung an. Er könne sich dann nicht mehr auf ihr Fehlen berufen.