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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln muss nachgewiesen werden

Das OLG Düsseldorf hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile werbung-fuer-nahrungsergaenzungsmittel-nur-bei-wissenschaftlicher-absicherung-zulaessig-i-20-u-17-10oberlandesgericht-duesseldorf-20100713.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.07.2010 - Az.: I-20 U 17/10), dass für Nahrungsergänzungsmittel nicht mit Wirkungen geworben werden darf, die nicht hinreichend belegt werden können.

Der Kläger hatte eine Werbung des beklagten Apothekers angegriffen. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass

"nur durch eine Kombination von Kalium- und Magnesiumcitrat ein umfassender Schutz gegen Orangenhaut(Cellulite)"

gewährleistet werden könne.

Die Cellulite entstehe durch Säure im Bindegewebe. Die Einnahme des Präparats des Beklagten schütze vor einer solchen Säurebildung, hieß es in einem Werbeflyer.

Nach Auffassung des Klägers ist diese Aussage nicht hinreichend wissenschaftlich belegt und damit rechtswidrig.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass sein Produkt nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel einzustufen ist. Daher bedürfe es eines Nachweises der Wirksamkeit des Produkts nicht.

Nachdem schon das LG dem Kläger Recht gegeben hatte, verurteilte nun auch das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz den Beklagten.

Das Produkt des Beklagten stelle zwar kein Arzneimittel dar, die Werbung sei aber trotzdem rechtswidrig. Dies liege daran, dass die in der Werbung des Beklagten getätigten Aussagen wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden könnten. So seien insbesondere die Aussagen zur Ursache der Cellulite nicht belegbar. Daher liege eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Personenkreise vor.

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