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Kategorie: Onlinerecht

AG Bremen: Anfechtbarkeit einer eBay-Auktion

Eine eBay-Auktion kann grundsätzlich angefochten werden, wenn der Verkäufer bei Abgabe seines Angebots einem Irrtum (z.B. fehlerhafte Eingabe des Kaufpreises) unterlegen ist (AG Bremen, Urt. v. 05.12.2012 - Az.: 23 C 0317/12).

Es ging bei der Auseinandersetzung um ein iPhone 3 GS, das der klägerische Käufer zu einem Preis von 1,- EUR vom Verkäufer bei eBay erworben hatte. Der Beklagte argumentierte, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da er vergessen habe, ein Mindestangebot mit anzugeben.

Dies ließ das AG Bremen nicht gelten. Zwar könne auch ein Verkaufsangebot auf eBay angefochten werden, wenn der Verkäufer einem Irrtum unterliege. 

Ein solcher Irrtum sei im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte habe hier lediglich vorgetragen, er habe das Mindestangebot vergessen. Dies rechtfertige jedoch noch nicht die Annahme eines Irrtums. Weitere Ausführungen seien nicht dazu erfolgt.

Das klägerische Begehren verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Auch wenn der Wert des Gegenstandes den Kaufpreis um das 220-fache übersteige, könne hieraus noch kein zwingender Rückschluss gezogen werden. Denn bei Online-Auktionen werde der Wert noch durch andere Faktoren (z.B. Anzahl der Mitbieter) bestimmt.

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