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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bei Diebstahl des Artikels darf eBay-Auktion vorzeitig beendet werden

Wird eine in einer eBay-Auktion befindliche Kamera zwischenzeitlich gestohlen, hat der Anbieter das Recht die Auktion vorzeitig zu beenden. Die Rücknahme des Angebotes ist von den AGB-Klauseln von eBay umfasst, so dass kein Kaufvertrag zustande kommt. Der zu dem Zeitpunkt des Diebstahls Höchstbietende hat keinen Anspruch auf Schadensersatz <link http: www.online-und-recht.de urteile vorzeitige-beendigung-von-ebay-auktion-wegen-diebstahls-viii-zr-305-10-bundesgerichtshof--20110608.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII ZR 305/10).

Der Beklagte bot bei eBay eine Digitalkamera an. Diese wurde ihm einen Tag vor Ablauf der Aktion gestohlen, so dass er die Auktion vorzeitig beendete. Der Kläger war zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Höchstbietende.

Der BGH lehnte jeden Anspruch gegen den Verkäufer ab. Er führte in seiner Begründung aus, dass die AGB-Klausel von eBay so zu verstehen sei, dass der Anbieter, dem ein Artikel aufgrund eines Diebstahls abhanden komme, berechtigt sei, die Auktion vorzeitig abzubrechen bzw. zu beenden. 

In den allgemeinen Hinweisen zu dem Ablauf von eBay-Auktionen werde deutlich, dass Angebote beendet werden dürften, wenn die Gegenstände gestohlen würden. Ein Kaufvertrag komme daher nicht zustande und der Höchstbietende habe keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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