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Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M.: DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt ernsthafte Beeinträchtigung voraus

Ein DSGVO-Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn es zu einer ernsthaften datenschutzrechtlichen Beeinträchtigung gekommen ist. Ein bloßes Unbehagen oder ein Bagatellverstoß ist hierfür nicht ausreichend (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.07.2020 - Az.: 385 C 155/19 (70)).

Der Kläger verlangte von der Beklagten, einer Hotelgruppe, Schadensersatz auf Basis der DSGVO, weil es zu einem unerlaubten Abfluss seiner Daten aus dem Hotel-Buchungssystem gekommen war.

Das AG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.

Den Kläger treffe zunächst die volle Beweislast für den Schadensersatzanspruch. Nur hinsichtlich der Kausalität zwischen Datenschutzverstoß und Schaden trete eine Beweiserleichterung ein.

Darüber hinaus seien auch die inhaltlichen Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich nicht gegeben, so das Gericht.

Denn ein DSGVO-Schadensersatzanspruch bestünde nur dann, wenn es zu einer ernsthaften datenschutzrechtlichen Beeinträchtigung gekommen sei. Ein bloßes Unbehagen oder ein Bagatellverstoß sei hierfür nicht ausreichend:

"Eine solche Verletzung muss zwar nicht schwerwiegend, aber dennoch spürbar sein (...).

Eine individuell empfundene Unannehmlichkeit oder ein Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person reicht dafür nicht aus (...)

Der Kläger hat einen solchen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Ein Gefühl des Unbehagens ist für einen immateriellen Schaden nicht ausreichend. Es bedarf hierfür zumindest einer öffentlichen Bloßstellung (...).

Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass er durch die Verletzung des Datenschutzes in irgendeiner Weise gesellschaftliche oder persönliche Nachteile erlitten hat, Die bloße Tatsache der Übernachtung oder der Inhalt der Minibar oder genossenen Snacks ist hierzu nicht geeignet."

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