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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Fehlender Zahlungshinweis auf Online-Bestellbutton macht Kaufvertrag unwirksam

Wer in seinem Online-Shop einen Bestellbutton ohne klaren Hinweis auf die Zahlungspflicht verwendet (hier: Button mit dem Wort “Bestellen”), riskiert, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt.

Ein fehlerhaft beschrifteter Bestellbutton im Online-Shop eines Autoherstellers, der nur das Wort „Bestellen“ enthält, führt dazu, dass kein gültiger Kaufvertrag geschlossen wird und der gezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten ist (KG Berlin, Urt. v. 17.09.2026 - Az. 1 U 25/25).

Ein Käufer hatte über den Online-Shop eines Autoherstellers einen Pkw bestellt und den Bestellvorgang mit einem Klick auf die Schaltfläche „Bestellen” abgeschlossen. Er zahlte rund 60.200 EUR, erhielt den Wagen mit einer Laufleistung von 30 km und nutzte ihn anschließend für rund 44.400 km.

Per E-Mail erklärte er den Widerruf und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Da keine Einigung erzielt wurde, erhob er Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das KG Berlin verurteilte die Herstellerin zur Rückzahlung von rund 53.200,- EUR.

Nach Auffassung des Gerichts sei zwar kein wirksamer Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, doch komme es darauf letztlich gar nicht an.

Denn der Kaufvertrag sei bereits mangels einer ordnungsgemäßen Buttonbeschriftung nicht wirksam zustande gekommen. Die Beschriftung der abschließenden Schaltfläche allein mit dem Wort „Bestellen” genüge den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht, da ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zahlungspflicht fehle.

Der Käufer verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufe. Denn die fehlerhafte Gestaltung des Bestellprozesses liege allein im Verantwortungsbereich der Herstellerin. Da die Zahlung des Käufers ohne Rechtsgrund erfolgt sei, müsse die Herstellerin den Kaufpreis erstatten:

"Danach verstößt der Kläger hier nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, indem er sich auf die mit der unzureichenden Beschriftung der die Bestellung des Pkw abschließenden Schaltfläche verbundenen Rechtsfolge, § 312j Abs. 4 BGB, beruft.

Allein die Beklagte hat die Gestaltung ihres Online-Shops zu vertreten. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass es nicht ihm oblag, die Beklagte auf die maßgeblichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären, muss nicht besonders betont werden. Es kommt deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ab wann dem Kläger die Erfordernisse an eine die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung auslösende Schaltfläche bekannt war. Dass er bereits bei der Bestellung entsprechende Kenntnisse hatte oder sie ihm grob fahrlässig verborgen geblieben sind, ist auch nicht ersichtlich. Allerdings liegt die Annahme eines solchen Verschuldens bei der Beklagten nahe."

Vom Rückzahlungsbetrag zog das Gericht einen entsprechenden Nutzungswertersatz ab, sodass es auf den Endwert von rund 53.200,- EUR kam.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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