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LG Krefeld: Einsicht in Strafakten für Musikindustrie bei Filesharing-Ermittlungsverfahren

Anders als an vielen Stellen im Internet berichtet, hat das LG Krefeld jüngst in der Entscheidung (Beschl. v. 01.08.2008 - Az.: 21 AR 2/08) gerade eben nicht entschieden, dass die Musikindustrie grundsätzlich keine Einsicht mehr in die Strafakten für bei Filesharing-Ermittlungsverfahren erhält.

Die Krefelder Richter haben lediglich festgestellt, dass das Interesse des jeweils durch die IP-Adresse ermittelten Anschlussinhabers zu berücksichtigen ist, bevor der Musikindustrie Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte gewährt wird. So hätte im vorliegenden Fall der Anschlussinhaber angehört werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die gewährte Akteneinsicht rechtswidrig gewesen:

"Eine Interessenabwägung im Einzelfall war vorliegend jedoch nicht nach Aktenlage möglich, vielmehr war es erforderlich, der Betroffenen, hier der Firma über den Firmeninhaber, rechtliches Gehör zu gewähren. (...)

Unzweifelhaft ist vorliegend zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Firma tangiert.

In der vorliegenden Konstellation, in der eine Firma mit mehren Mitarbeitern als Anschlussinhaber ermittelt worden ist, ist die Anhörung im Einzelfall - was denkbar wäre - auch nicht etwa entbehrlich. Der Firmeninhaber hat so vielmehr die Möglichkeit, seine Bedenken konkret vorzutragen. So kann er beispielsweise nach Befragung seiner Mitarbeiter denjenigen benennen, den er als Täter des Urheberrechtsverstoßes ermittelt hat, oder er kann sich dahin entlasten, dass er selbst nicht Nutzer gewesen sei und seine Mitarbeiter ausreichend kontrolliert habe.

Beides wären Umstände, die die Staatsanwaltschaft zumindest in eine dann zu erfolgende Interessenabwägung einzustellen hätte.

Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, weshalb nicht überprüft werden kann, ob die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend erfolgt ist."


Mit keinem Sterbenswörtchen hat das LG Krefeld also grundsätzlich die Akteneinsicht verneint. Vielmehr hat es im vorliegenden Einzelfall lediglich deswegen die Einsichtnahme als unerlaubt eingestuft, weil die Staatsanwaltschaft den Betroffenen nicht vorab angehört hatte.

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