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LG Darmstadt: Keine strafrechtliche Akteneinsicht in P2P-Urheberrechtsverletzungen

Das LG Darmstadt (Beschl. v. 12.12.2008 - Az.: 9 Qs 573/08 – 721 Js 26995/08) hat entschieden, dass die Musikindustrie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter bestimmten Umständen keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat.

Zunächst stellen die Darmstädter Richter fest, dass grundsätzlich der Musikindustrie bei P2P-Fällen ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht.

Ein Anspruch könne jedoch dann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Interessen der Beschuldigten überwiegen würden. Dies bejahte das Gericht im vorliegenden Fall und lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab.

Da es sich hier nur um eine einzige Musikdatei gehandelt habe, die zudem von knapp 50 Beschuldigten zum Download angeboten wurde, handle es sich lediglich um ein Bagatelldelikt. Das persönliche Fehlverhalten der einzelnen Beschuldigten sei daher als gering einzustufen, so dass ihr Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Interesse der Musikindustrie überwiege.

"Nach den Besonderheiten der vorliegenden Fälle und der jeweils zu treffenden Einzelfallabwägung müssen hier (...) die Interessen der Antragstellering hinter den schutzwürdigen Belangen der Beschuldigen bzw. der Anschlussinhaber zurücktreten, da sich die Aufdeckung ihrer Identität im Wege der Akteneinsicht als unverhältnismäßig darstellt.

Während der vorgenannten Kammerentscheidung das Zugänglichmachen von 620 Audio-Dateien im Rahmen einer mehrstündigen Session eines einzigen Beschuldigten zu Grunde lag, geht es vorliegend jeweils nur um das Bereithalten von einer Musikdatei – unabhängig voneinander – durch mehrere Beschuldigte. Insoweit handelt es sich jeweils um bagatellartige Rechtsverletzungen, was nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen führt, auch wenn dieses seinerseits nicht im Kern berührt ist."


Das LG Darmstadt hatte bereits in der Vergangenheit in einem anderen Verfahren eine inhaltsgleiche Entscheidung (Beschl. v. 09.10.2008 - Az.: 9 Qs 490/08) getroffen.

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