Das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile identifizierbare-filmaufnahmen-von-straftaetern-koennen-zulaessig-sein-1-u-37-08-oberlandesgericht-brandenburg-20100210.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.02.2010 - Az.: 1 U 37/08) hat trotz identifizierender Filmaufnahmen von einem Straftäter einen Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgelehnt.
Der Kläger, ein verurteilter Straftäter, begehrte von dem Beklagten, einem Fernsehsender, Schmerzensgeld. In einem TV-Bericht war der Kläger bei Betreten des Gerichtssaals nicht anonymisiert aufgenommen worden. Der dazugehörige Text lautete:
"Er soll Pornos hergestellt und verbreitet haben, mit seinen Kindern."
Der Kläger sah hierin eine schwerwiegende Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Brandenburger Richter wiesen den Anspruch ab.
Zwar sei die Filmaufnahme rechtswidrig, jedoch liege kein derartig schwerer Verstoß vor, der eine Schmerzensgeldzahlung rechtfertigen würde.
Dies liege insbesondere an dem Umstand, weil der Kläger selbst vor Beginn des Prozesses ein Zeitungsinterview gegeben habe, in dem auch der sexuelle Missbrauch seiner Kinder thematisiert wurde. Der Beklagte sei also nicht der Erste gewesen, der diese Problematik öffentlich angesprochen habe.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Schwere der Taten ein öffentliches Interesse an der Darstellung bestehe.