Wird einem Verlag in einem presserechtlichen informationsschreiben unterstellt, ein ausgedachtes Interview abgedruckt zu haben, so verletzt diese unwahre Behauptung das Unternehmen in seinem Persönlichkeitsrechten <link http: www.online-und-recht.de urteile rufschaedigendes-rundschreiben-ueber-verlag-verletzt-unternehmenspersoenlichkeitsrecht-324-o-404-09-landgericht-hamburg-20090828.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 28.08.2009 - Az.: 324 O 404/09).
Die Klägerin, ein Verlag, veröffentlichte einen Artikel über die Beklagte, eine Schlagersägerin. Diese bestritt, der Klägerin ein Interview gegeben zu haben und ließ über ihre Anwälte ein presserechtliches Informationsschreiben verbreiten:
"In der Zeitschrift ‚D.. N.. B.. vom heutigen Tage wird auf Seite 4 ein Text veröffentlicht, der in Gestalt eines Interviews mit unserer Mandantin daherkommt. Unsere Mandantin hat ein derartiges Interview nicht gegeben. Die dort unserer Mandantin untergeschobenen Äußerungen treffen auch in der Sache nicht zu."
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Unternehmerrechte, denn das Interview habe tatsächlich stattgefunden.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.
Denn in der Beweisaufnahme habe die Autorin des Artikels glaubhaft dargestellt, dass es zwischen der Beklagten und ihr im Rahmen einer Schlagerparade zu einem Interview gekommen sei. Da die Journalistin den Verlauf des Gesprächs detailliert und schlüssig wiedergeben konnte, ging das Gericht davon aus, dass der Inhalt des Informationsschreibens als unwahr zu gelten habe.
Da die unwahren Tatsachenbehauptungen geeignet seien, das Ansehen des Zeitschriftenverlags in der Öffentlichkeit herabzusetzen und somit das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen, könne die Klägerin von der Beklagten Unterlassung verlangen.