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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Wort "Hamsterkarte" für Bereich Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme nicht als Marke eintragungsfähig

Das Wort "Hamsterkarte" für den Bereich Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme nicht als Marke eintragungsfähig, da ihm jede Unterscheidungskraft fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile bezeichnung-hamsterkarte-ist-nicht-schutzfaehig-als-marke--bundespatentgericht-20150803 _blank external-link-new-window>(BPatG, Urt. v. 03.08.2015 - Az.: 25 W (pat) 509/14).

Die Klägerin begehrte die Eintragung des Wortes "Hamsterkarte" u.a. für den Bereich Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte dies an. 

Die hiergegen eingereichte Klage wies das BPatG nun als unbegründet zurück.

Dem Begriff fehle jede Unterscheidungskraft. Der dem Wortbestandteil "Hamster-" in der angemeldeten Wortkombination innewohnende Sinngehalt beruhe auf dem Verb "hamstern". Wortverbindungen, die wie vorliegend aus Verb und Substantiv gebildet sind, griffen regelmäßig nicht die Infinitivform eines Verbs, sondern dessen Wortstamm auf (vgl. etwa Fahrkarte, Sammelkarte und Hamsterware, Hamsterkauf, Hamsterfahrt).

Das Markenamt habe den Gehalt des Verbs "hamstern" in der Bedeutung "anhäufen, ansammeln, erwerben" lexikalisch belegt. Es umfasse auch sinngemäße Redewendungen wie "zumindest einen Punkt hamstern" oder "so viele Erfolge wie möglich hamstern".

Der Ausdruck werde regelmäßig wertfrei oder sogar wohlwollend im Sinn geschäftstüchtigen oder instinktiv zweckmäßigen Verhaltens gebraucht. Somit werde Verbraucher den Begriff so verstehen, dass die Karte dazu bestimmt sei, dem "Hamstern" oder "Sammeln" zu dienen.

Daher komme des Wort keine Unterscheidungskraft zu, so dass eine Markeneintragung nicht möglich.

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