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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Wortmarke "Be orange!“ verletzt Markenrechte aus Wort-Bild-Marke "orange"

Die Marke „Be orange!“ muss gelöscht werden, weil sie wegen des prägenden Wortes „orange“ mit älteren Marken verwechselbar ist.

Die Wortmarke "Be orange!“ weist eine zu hohe Markenähnlichkeit zur Wort-Bild-Marke "orange" auf (BPatG, Beschl. v. 25.09.2025 - Az.: 30 W (pat) 529/23).

Die Wortmarke “Be orange!" wurde im Jahr 2021 für das betroffene Unternehmen  für zahlreiche Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing, Immobilien, Verwaltung und Bau eingetragen.

Dagegen legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und berief sich auf zwei ältere Wort-Bild-Marken, die den Begriff “orange” als zentralen Bestandteil enthielten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)  wies den Widerspruch zurück, da es keine Verwechslungsgefahr sah.

Das Drittunternehmen legte Beschwerde ein und argumentierte, der prägende Bestandteil von “Be orange!” sei eindeutig das Wort “orange”. Die Markeninhaberin entgegnete, “Be orange!” habe einen eigenständigen Bedeutungsgehalt und unterscheide sich klar von

Das Gericht ordnete die Löschung der Wortmarke  “Be orange!" an, da eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Entscheidend sei, dass der Gesamteindruck der Marke “Be orange!” durch das Wort “orange” geprägt werde. Das vorangestellte “Be” sei eine häufige werbliche Kundenansprache und trete daher zurück.

Der Begriff “Be orange!” bilde keinen sinnvollen Gesamtbegriff, da “orange” im Zusammenhang mit den Dienstleistungen keine nachvollziehbare Aussage ergebe.

Da der dominante Bestandteil mit den älteren Marken identisch sei, bestehe Verwechslungsgefahr.

Zudem könne der Eindruck entstehen, “Be orange!” sei eine Variante oder Erweiterung der älteren Marke.

Damit sei die neue Marke zu löschen:

“Daraus folgt aber, dass der Verkehr in der Wortfolge Be orange! lediglich eine um die werbeübliche Kundenansprache „Be“ ergänzte Marke „orange“ erkennt und daher allein in diesem Zeichenbestandteil („orange“) einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, wobei eine Wahrnehmung in diesem Sinne durch das angefügte Ausrufezeichen noch verstärkt wird.”

Und weiter:

“Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke Be orange! wird durch den Wortbestandteil „orange“ geprägt, während das vorangestellte Wort „Be“ als werbeübliche Kundenansprache (…) wie auch das Ausrufezeichen (…) in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sind.”

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