Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Zahnreinigung "Airflow-Verfahren" / Zahnbleaching nur durch Zahnarzt

Mit einem am 1.3.2012 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels "Airflow" und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.

Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei.
Die beklagte ausgebildete Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist und das Zahnkosmetikstudio seit einigen Jahren zusätzlich betreibt, ist der Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.

Während das in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte, sah das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht die Klage als begründet an und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Hiernach ist es der Beklagten nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit sog. "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Beklagten untersagt selbstständig - also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt - Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts ("Airflow") vorzunehmen.

Bisher liegt nur der Urteilstenor vor, der am Schluss der Berufungsverhandlung verkündet wurde. Mit der detaillierten schriftlichen Urteilsbegründung ist innerhalb der nächsten drei Wochen zu rechnen. Gegen das Urteil kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.3.2012, Aktenzeichen 6 U 264/10
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2010, Aktenzeichen 3-12 O 31/10)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.03.2012

Rechts-News durch­suchen

25. August 2026
Wer in den Schaufenstern seines Kiosks für Tabak- und E-Zigaretten wirbt, muss mit einem Werbeverbot rechnen. Denn ein Kiosk gilt im Zweifel nicht als…
ganzen Text lesen
24. August 2026
Eine Versandapotheke darf nicht mit "bis zu 20 EUR Zuzahlungen sparen" werben, wenn die meisten Rabatte nur 2,50 EUR betragen.
ganzen Text lesen
18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen