Die Werbeaussage "Zertifizierter Bausachverständiger" ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Qualifikation verfügt <link http: www.online-und-recht.de urteile tuev-zertifiziertes-bausachverstaendiger-darf-auch-ohne-hinweis-auf-tuev-werben-landgericht-bonn-20150612 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 12.06.2015 - Az.: 16 O 38/14).
Der Beklagte warb mit der Aussage "zertifizierter Bausachverständiger". Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil dies den Eindruck erwecke, er sei umfassend sachverständig auf dem Gebiet des Bauwesen tätig.
Dieser Ansicht hat das LG Bonn eine Absage erteilt und die Werbung als zulässig eingestuft.
Die Bezeichnung "Sachverständiger" sei gesetzlich nicht geschützt und dürfe somit grundsätzlich verwendet werden. Eine wettbewerbswidrige Irreführung könne somit allenfalls dann vorliegen, wenn der durschnittliche Verbraucher aufgrund der Werbeaussage von einer wesentlichen Fehlvorstellung ausgehe.
Von einem "Sachverständigen" werde erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfüge, d.h. über ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie regelmäßig einen entsprechenden berufsqualifizierenden Ausbildungs- oder Studienabschluss. Dies sei hier gegeben, da der Beklagte ausgebildeter Bautechniker sei.
Auch die Erklärung, er sei "zertifiziert" sei nicht verboten, da der Beklagte eine entsprechende TÜV-Zertifizierung vorweisen könne.