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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Zeugen-Aussage vor Gericht über Inhalt eines Telefonats zulässig

Das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zeuge-eines-telefongespraechs-darf-inhalt-vor-gericht-wiedergeben-12-u-196-08-oberlandesgericht-brandenburg-20090430.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 12 U 196/08) hat entschieden, dass eine Person, die heimlich ein Telefongespräch mithört, als Zeuge vor Gericht hierüber aussagen darf.

Die Parteien stritten über den Umstand, ob außergerichtlich ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Der Beklagte benannte als Zeuge seine Ehefrau, die heimlich Einzelheiten des Telefonats mitbekommen hatte. Dabei hatte die Zeugin jedoch stets nur die Sätze ihres Ehemannes mitanhören können und hatte nicht die Worte des Klägers, der am anderen Ende der Telefonleitung war, mitbekommen.

Der Kläger war der Ansicht, die Ehefrau käme als Zeugin nicht in Betracht, da das heimliche Mithören eines Telefongesprächs ein Beweisverwertungsverbot begründe.

Diese Ansicht teilten die Brandenburger Richter nicht, sondern ließen die Zeugenaussage zu.

Es treffe zwar zu, dass das heimliche Abhören von Telefonaten zu einem  Verwertungsverbot führe. Hier liege der Fall aber anders, denn die Ehefrau habe nicht das Gespräch der beiden Personen mit angehört, sondern habe lediglich das verfolgt, was ihr Ehegatte von sich gegeben habe. Die klägerischen Worte seien ihr also vollkommen unbekannt geblieben.

Nur wenn der Beklagte seine Ehefrau am Hörer hätte lauschen lassen oder das Telefon auf Freisprechen gestellt hätte, dürfe die Aussage nicht verwendet werden. Dies hier aber liege gerade nicht vor.

 

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