Das LG Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 28.08.2008 - Az.: 6 S 154/08) noch einmal hervorgehoben, dass das heimliche Lautstellen während eines Telefonats zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Der Beschluss entspricht der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung. Danach wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt, wenn ungefragt der Raumlautsprecher angestellt wird. Nicht nur das. Eine solche Handlung ist auch nach § 201 Abs.2 Nr.1 StGB strafbar.
Nur in wenigen Ausnahmefällen erachten die Gerichte ein heimliches Lautstellen für zulässig: Nach OLG Brandenburg (Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 12 U 196/08) bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Ehefrau nicht das Telefonat beider Gesprächspartner mithört, sondern nur lediglich das verfolgt, was ihr anwesender Ehemann der anderen Person mitteilt.
Das OLG Jena (Urt. v. 27.09.2005 - Az.: 8 U 861/04) geht sogar noch einen Schritt weiter und vertritt die Ansicht, dass das Mithören eines geschäftlichen Telefonats dann erlaubt, wenn das Geheimhaltungsinteresse extrem gering ist und ein sachlicher Grund für das Zuhören besteht.