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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zu einem Vertragsschluss entgegen den eBay-Geschäftsbedingungen

Rückt ein eBay-Verkäufer ausdrücklich von den AGB-Regelungen der Online-Plattform ab, so kommt ein Vertragsschluss auf Basis der individuellen Vereinbarungen und nicht nach den Geschäftsbedingungen zustande <link http: www.online-und-recht.de urteile vertragsschluss-entgegen-den-ebay-geschaeftsbedingungen-bundesgerichtshof-20170215 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.02.2017 - Az.: VIII ZR 59/16).

Der Beklagte bot bei eBay mittels der "Sofort-Kaufen"-Option ein E-Bike zum Verkauf an. Als Kaufpreis waren 100,- EUR eingegeben.

Im Beschreibungstext hieß es hingegen in Fettschrift und Großdruck:

"Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!! (...)

Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke."

Der Kläger nahm das "Sofort kaufen"-Angebot an und verlangte die Lieferung der Ware zu einem Preis von 100,- EUR. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der BGH entschied, dass ein wirksamer Kaufvertrag zu einem Preis von 2.600,- EUR zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe durch seinen Beschreibungstext deutlich gemacht, dass er den Regelungen zum Vertragsschluss, die in den eBay-Geschäftsbedingungen festgelegt seien, nicht nachkommen wolle, sondern einen abweichenden, höheren Kaufpreis verlange.

Bei einer solchen Konstellation sei nicht mehr auf die eBay-Bestimmungen zurückzugreifen, sondern der Vertragsschluss nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu ermitteln.

Daher sei von einem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 2.600,- EUR auszugehen.

Übersehe der eBay-Käufer die Angaben im Beschreibungstext, stünde ihm ein entsprechendes Anfechtungsrecht zu. Ein solches Anfechtungsrecht müsse er nicht explizit ausüben, sondern könne es auch durch schlüssiges Handeln vornehmen. Dafür reiche es, wenn der Käufer dauerhaft die Kaufpreis-Zahlung ablehne.

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