Ein "unseriöser" Bieter ist kein Grund für den Abbruch einer eBay-Auktion <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-vorzeitigem-abbruch-einer-ebay-auktion--bundesgerichtshof-20150923 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 23.09.2015 - VIII ZR 284/14).
Der verklagte eBay-Verkäufer stufte einen Bieter als "unseriös" ein und wollte deshalb von seinem Angebot zurücktreten. Der klägerische Käufer, der wegen des nicht-erfüllten Vertrages Schadensersatz verlangte, hatte in den letzten sechs Monaten gemeinsam mit seinem Bruder 370 abgegebene Angebote auf eBay zurückgenommen. Es sei daher offensichtlich, so der Beklagte, dass auf die angegebenen Angebote kein Verlass sei.
Der BGH ließ diese Umstände nicht ausreichen.
Nur in den gesetzlich bestimmten oder vertraglich vereinbarten Fällen stehe einem Verkäufer ein Rücktritt vom Vertrag zu. Die - vermeintliche - "Unseriösität" des Käufers gehöre nicht dazu.
Zudem sei nicht ersichtlich wie die Interessen des Käufers nachhaltig gefährdet seien. Denn bei einer eBay-Auktion sei der Verkäufer nicht vorleistungspflichtig, sondern der Erwerb werde regelmäßig gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug abgewickelt werde.