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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Zu weitreichende Abmahnung im B2B-Bereich unschädlich

Eine zu weitreichende Abmahnung im B2B-Bereich ist hinsichtlich der später in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Gerichtskosten unschädlich. Denn der Abgemahnte ist grundsätzlich verpflichtet, sich außergerichtlich zumindest hinsichtlich des Teils, der berechtigt ist, zu unterwerfen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.11.2017 - Az.: 1 W 40/17).

Die Klägerin machte außergerichtlich gegen ein Unternehmen einen zu weitgehenden Unterlassungsanspruch geltend. Die Abgemahnte lehnte das Begehren ab und verwies darauf, dass das Begehren in dem Abmahnschreiben zu weit gefasst sei.

Es kam zum gerichtlichen Rechtsstreit. Die Beklagte erkannte die Forderung, die die Klägerin nunmehr reduziert hatte, an. Sie wollte aber die Kosten nicht tragen, da sie keine Veranlassung zur Klage gegeben habe.

Diese Ansicht teilten die Frankfurter Richter nicht und verurteilten die Beklagte zur Tragung der vollen Kosten. 

Eine zu weit gefasste, auch rechtmäßiges Verhalten umfassende Abmahnung sei nicht wirkungslos, jedenfalls nicht im geschäftlichen Umfeld. Es sei anerkannt, dass den Abmahner nicht die Verpflichtung treffe, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Daher müsse es grundsätzlich auch unschädlich sein, wenn der Abmahner mit der beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlange als ihm zustehe.

Es sei dann Sache des Abgemahnten, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen. 

Dies habe die Beklagte hier nicht getan, sodass sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Somit müsse sie auch die Kosten des Verfahrens tragen.

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