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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert

Der BGH hat klargestellt, dass die Presse unter bestimmten Umständen über die Liebesbeziehung eines Prominenten spekulieren darf (BGH, Urt. v. 02.08.2021 - VI ZR 26/21).

Ein Prominenter, der als Komiker und TV-Moderator bekannt war, wehrte sich gegen die Berichterstattung der BILD-Zeitung. 

In der Berichterstattung unter voller Namensnennung hieß es:

[X]: Liebt er Sex-Bloggerin [Y]?

Liebes-Geheimnis gelüftet! Offiziell ist Comedian [X] (28) seit Jahren single.

Dennoch ranken sich immer mal wieder Pärchen-Gerüchte um den 28-Jährigen. Bei dem Neusten geht es um Sex-Bloggerin [Y] (31).

Ein Foto-Fauxpas macht es nun unmöglich, seine Liebe zu [Y] noch zu leugnen.

Die verräterischen Bilder seht ihr im VIDEO!

LAUT FREUNDEN SIND DIE SEX-BLOGGERIN UND [X] EIN PAAR

Aus dem Freundeskreis heißt es laut “Bild“ jedoch, dass die beiden bereits länger ein Paar sind. Offiziell ist der Comedian single - noch. Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: “Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist.“

[Y] verriet vor kurzem in einem Podcast jedoch: “Ich habe seit Monaten sehr viel unfassbar guten, vielleicht sogar den besten Sex mit ein und derselben Person. Jemand, den ich gern mag."

Der BGH stufte diese Darstellung als rechtmäßig ein. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht verletzt worden.

Denn es bestünde ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Der Kläger habe in der Vergangenheit selbst mehrfach öffentlich über die Liebesbeziehung zu einer Frau berichtet und sei daher nicht schutzbedürftig:

"Dieses Informationsinteresse an einer Liebesbeziehung mit Y begründete der Kläger durch sein eigenes Verhalten (...).

Zunächst äußerte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit mehrfach öffentlich bezüglich einer Beziehung zu einer Frau. Dabei stellte er seinen Status als Single in den Vordergrund und erklärte sich zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin.

Außerdem äußerte er, dass er in seinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen sei, dass beim ersten Mal seine Freundin die Beziehung beendet habe und beim zweiten Mal sein beruflicher Erfolg der Auslöser für das Ende der Beziehung gewesen sei. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, verweist insoweit konkret auf zwei mit dem Kläger geführte Interviews. (...) 

Darauf nimmt die Beklagte in ihrer Berichterstattung ausdrücklich Bezug ("Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: ‚Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist."). In dem am 18. Februar 2017 veröffentlichten Interview äußerte der Kläger unter anderem:"

Gleiches gelte für die Wiedergabe der Urlaubsfotos auf seinem Instagram -Account:

"Einen weiteren Anlass zur Befassung auch mit diesem Teil seines Privatlebens gab der Kläger durch die Wiedergabe von Urlaubsfotos auf seinem Instagram-Account.

Dadurch ermöglichte er nicht nur Einblicke in seine Lebensgestaltung, die der Öffentlichkeit ansonsten verschlossen gewesen wären. D

Die Wiedergabe von Urlaubsfotos auf dem Instagram-Account des Klägers war darüber hinaus geeignet, Interesse an den abgebildeten Vorgängen zu wecken und die nähere Beschäftigung damit herauszufordern.

Daher lag es - was letztlich auch die darauf zurückzuführende Berichterstattung zeigt - zumindest nicht fern, dass bei einer vergleichenden Betrachtung der zeitgleich auf dem Instagram-Account von Y veröffentlichten Urlaubsfotos - wie vom Berufungsgericht festgestellt - zweimal eine Ähnlichkeit des abgebildeten Ortes zu erkennen ist und einmal sogar auf dieselbe Örtlichkeit geschlossen werden kann. Dies führt zwanglos zur Frage, ob der Kläger und Y gemeinsam einen Urlaub verbrachten und wie ihr Verhältnis zueinander ist." 

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