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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Der fliegende Gerichtsstand gilt auch bei Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich. Dies hat das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile fliegender-gerichtsstand-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen-im-online-bereichoberlandesgericht-brandenburg-20161128 _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - Az.: 1 U 6/16) bestätigt.

Inhaltlich ging es um gewisse Äußerungen auf Domains, bei denen die Beklagte Admin-C war. U.a. waren dies:

"Geschäftsführer ist ein (...), der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) (...) GmbH war“

und

"So mancher Kunde, der einen dieser Gutscheine einlöste, geriet in eine Abofalle“

und

"(...) ist äußerst kriminell in diesen Dingen"

Der Kläger erhob vor dem Landgericht Potsdam Klage und berief sich dabei auf die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands.

Das Landgericht hielt sich jedoch für nicht zuständig und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen seien eng auszulegen. Allein die bundesweite Abrufbarkeit einer Internetseite genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass die Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Einzelfalls am Ort des angerufenen Gerichts erheblich näher liege als dies aufgrund einer reinen Abrufbarkeit der Inhalte der Fall sei. Hierfür fehlten im vorliegenden Fall irgendwelche Hinweise.

Das OLG Brandenburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands auch auf den vorliegenden Fall bejaht.

Der Ansatz des Landgerichts sei zu restriktiv. Da der jeweilige Deliktsschuldner sich internetweit und damit bundesweit geäußert habe, müsse er auch die damit verbundenen Nachteile tragen. Der fliegende Gerichststand erleichtere nämlich in solchen Fällen dem Gläubiger die Prozessführung stelle so die notwendige Waffengleichheit zwischen den Beteiligten her. 

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