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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zum Mitverschulden des zu Unrecht Abgemahnten

Einem Unternehmen, das von einem Mitbewerber zu Unrecht abgemahnt wurde und das daraufhin seine Tätigkeit vorschnell und wider besseres Wissen einstellt, kann der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden, sodass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 19.09.2019 - Az.: I ZR 116/18).

Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen der Verwendung bestimmter Hühnermotive ("chickenwings") auf Grußkarten ab. Sie machte die Verletzung von Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrechten geltend.

Die Klägerin wies die Abmahnung als unberechtigt zurück und erhob negative Feststellungsklage. Daraufhin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Abmahnung unberechtigt war und dass die Beklagte der Klägerin den durch die Abmahnung entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin nun den Ersatz von knapp 82.000,- EUR für entgangenen Gewinn und Aufwendungen.

Der BGH wies den Anspruch zurück.

Denn die Klägerin habe vorschnell und wider besseres Wissen ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, sodass der Schaden überhaupt erst entstanden sei. Das Mitverschulden sei so groß, dass sich der Ersatz auf Null reduziere.

Die Klägerin habe sämtliche von der Beklagten in der Abmahnung erhobenen Forderungen zurückgewiesen. Auch habe sie eine negative Feststellungsklage erhoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie davon  überzeugt sei, in der Auseinandersetzung zu obsiegen. Noch nach der Abmahnung seien Grußkarten mit diesen Motiven gedruckt worden. Angesichts derartiger Umstände sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin dann ihre wirtschaftliche Tätigkeit in dieser Hinsicht eingestellt habe.

Darüber hinaus seien einzelne Schadensposten auch deshalb problematisch, weil nicht vorgetragen worden sei, dass einzelne Grußkarten trotz der Abmahnung unverkäuflich gewesen seien.

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