Ein Internet-Reisevermittler hat Schäden zu ersetzen, die dem Urlaubsreisenden dadurch entstehen, dass er seine Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-eines-internet-hotelreservierungsdienstes-fuer-mehrkosten-142-c-518-10-amtsgericht-koeln-20111010.html _blank external-link-new-window>(AG Köln, Urt. v. 10.10.2011 - Az.: 142 C 518/10).
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem sie Hotelreservierungen vermittelte. Die Klägerin buchte über diese Webseite zwei Doppelzimmer und erhielt auch eine Buchungsbestätigung.
Als die Klägerin einige Zeit später ihre Reise antrat, stellte sich heraus, dass gar keine Zimmer gebucht waren. Sie musste also nachbestellen, so dass ihr Mehrkosten entstanden. Diese wollte sie von der Beklagten ersetzt bekommen.
Das Online-Portal lehnte dies ab. Richtiger Anspruchsgegner sei das Hotel.
Dieser Ansicht folgte das AG Köln nicht.
Es liege vielmehr eine Pflichtverletzung der Beklagten vor, denn sie habe die Buchung nicht ordnungsgemäß an das Hotel weitergeleitet. Da sie dies unterlassen habe, liege ein Verstoß gegen den Vermittlungsvertrag vor.
Normalerweise müsse der Anspruchsteller alle Voraussetzungen nachweisen. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Hier müsse der Reservierungsvermittler darlegen, dass er den Buchungsauftrag weitergeleitet habe. Könne er dies nicht belegen, hafte er.