Der durchschnittliche Verbraucher nimmt bei dem zusammengesetzten Zeichen "Kohlermixi" nicht die einzelnen Bestandteile wahr und misst diesen daher auch keine eigenständige Bedeutung zu. Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände und bei hoher Bekanntheit der einzelnen Wortbestandteile ist von einer Wahrnehmung der einzelnen Zeichen auszugehen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verwechslungsgefahr-von-kohlermixi-und-mixi-electronic-i-zr-142-07-bundesgerichtshof--20091119.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 19.11.2009 - Az.: I ZR 142/07).
Es ging um die markenrechtliche Frage, ob die Bezeichnungen "mixi-electronic" und "Kohlermixi" verwechslungsfähig sind.
Die BGH-Richter verneinten dies.
Bei der Wahrnehmung einer Marke achte der durchschnittliche Verbraucher auf den Gesamteindruck und nehme grundsätzlich die einzelnen Bestandteile nicht als eigenständig wahr. Lediglich in besonderen Einzelfällen oder großer Bekanntheit der Wortbestandteile werde der Verbraucher auf die einzelnen Zeichen achten.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Keine der Marken sei in Deutschland von großer Bedeutung. Ebenfalls sei kein charakteristisches Element vorhanden, welches in den Vordergrund rücke.
Von einer Verwechslungsgefahr sei daher nicht auszugehen.