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Auf Antrag von Seven Towns, einer britischen Gesellschaft, die u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik‘s Cube“ verwaltet, hat das Markenamt der Union (HABM) im Jahr 1999 die Form dieses Würfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für „dreidimensionale Geduldsspiele“ eingetragen.
Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim HABM die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das HABM wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des HABM beantragte.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Simba Toys ab.
Es stellt erstens fest, dass die wesentlichen Eigenschaften der angefochtenen Marke zum einen der Würfel als solcher und zum anderen die auf jeder Würfelseite erkennbare Gitterstruktur sind. Aus den dicken schwarzen Linien, die Teil dieser Struktur sind und durch die bei den drei Darstellungen des Würfels die Flächeninhalte in Quadrate unterteilt werden, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Einzelteile des Würfels drehbar sind, so dass sie keine technische Funktion erfüllen.
Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen des Rubik‘s Cube ergibt sich nämlich weder aus den schwarzen Linien noch aus der Gitterstruktur, sondern aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar ist. Folglich kann die Eintragung der Form des Rubik’s Cube als Gemeinschaftsmarke nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie eine technische Funktion enthalte.
Zweitens führt das Gericht aus, dass es die fragliche Marke ihrem Inhaber nicht erlaubt, Dritte vom Vertrieb jeglicher Art von drehbaren dreidimensionalen Geduldsspielen auszuschließen. Das Vertriebsmonopol des Inhabers beschränkt sich auf dreidimensionale Geduldsspiele in Form eines Würfels, auf dessen Flächen eine Gitterstruktur aufgebracht sei.
Drittens unterscheidet sich nach Auffassung des Gerichts die würfelartige Gitterstruktur der fraglichen Marke erheblich von den Darstellungen anderer auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Geduldsspiele. Diese Struktur verfügt also über eine Unterscheidungskraft, die es dem Verbraucher ermöglicht, den Hersteller der Ware, für die die Marke eingetragen ist, zu erkennen.
Urteil in der Rechtssache T-450/09 - Simba Toys GmbH & Co. KG / HABM
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 25.11.2014
Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.
Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher").
Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil weitgehend aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist (unter anderem) der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorschrift schützt - so der BGH - auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospiele. Bei der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin hergestellten Karten und Konsolen handelt es sich um eine solche Schutzmaßnahme.
Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen, wird verhindert, dass Raubkopien von Videospielen der Klägerin auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten sind auch hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden.
Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht die Annahme, dass der jetzige Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter und die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten durch die frühere Beklagte zu 1 auf Unterlassung haften.
Auch der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat.
Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II LG München I -Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08, MMR 2010, 341
§ 95a UrhG
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.11.2014
Die gesamte Diskussion, ob notarielle Unterwerfungserklärungen die (wettbewerbsrechtliche) Wiederholungsgefahr ausschließen können, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung. Seit einiger Zeit wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Eine der maßgeblichen Aufsätze dazu ist von Prof. Köhler, GRUR 2010, 6.
Erst vor kurzem hat das LG Köln (Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14) entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr auch dann entfallen kann, wenn der Schuldner anstatt einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung eine notarielle Unterwerfungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Siehe dazu auch unsere ausführliche Anmerkung.
Wir hatten damals kritisch angemerkt, ob wegen der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs.1 UWG die Amtsgerichte eigentlich sachlich unzuständig sind, diese Frage jedoch letzten Endes verneint.
Das OLG Düsseldorf hat nun aktuell entschieden, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der notariellen Unterwerfungserklärung zu tun haben, beim Amtsgericht zu verhandeln sind. Und zwar bei dem Gericht, bei dem der Notar, der die Urkunde ausgefertigt hat, seinen Sitz hat: Bedeutet im Klartext: Durch diese "Hintertür" werden nun zukünftig Amtsgerichte mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten konfrontiert sein. Dies ist nur auf den ersten Blick paradox. Bei näherer Betrachtung zeigt sich nämlich, dass diese Zuordnung inhaltlich zutreffend ist, denn im Vordergrund steht bei diesen Auseinandersetzungen das notariell erteilte Dokument.
Rügt dagegen der Gläubiger, dass die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterwerfungserklärungserklärung nicht ausgeschlossen ist, ist dies eine herkömmliche wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, für die ganz normal § 13 Abs.1 UWG und somit die Landgerichte zuständig sind. Im Rahmen dieses Prozesses wird zwar dann auch die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung erörtert. Eine solche Bezugnahme begründet jedoch nicht die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
Die verklagte Fluggesellschaft bot online die Buchung von Flugtickets an. Ergänzend konnten hierzu fakultative Zusatzleistungen (z.B. eine Reiseversicherung) geordert werden. Der Kunde musste diese Zusatzleistungen genehmigen oder ablehnen.
Die Ablehnung der Reiseversicherung war jedoch auf der Webseite "versteckt". In einer Drop-Down-Box mit der Überschrift "Wählen Sie ein Wohnsitzland” war neben der in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Ländern auch der Menü-Punkt "Nicht versichern" platziert.
Die Frankfurter Richter stuften diese Ausgestaltung als rechtswidrig ein. Die Möglichkeit der Ablehnung und Zustimmung zu Zusatzleistungen müsse gleichwertig dargestellt werden. Dabei müssten grundsätzlich die Grundsätze der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit eingehalten werden.
Diesen Anforderungen werde das vorliegende Layout noch nicht einmal im Ansatz gerecht. Denn durch das sachfremde Platzieren der Ablehnungsmöglichkeiten an einem Punkt, an dem der Kunde thematisch etwas anderes erwarte, werde der Verbraucher nicht ausreichend informiert, dass er die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten habe.
Die Kläger führten in der Vergangenheit Schulungen für die Beklagte, die Seminare anbietet, durch. In dem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob alte Seminarunterlagen der Kläger, die weiterverwendet wurden, urheberrechtlich geschützt sein.
Dies hat das OLG Frankfurt a.M. bejaht und damit eine Rechtsverletzung festgestellt.
Die Kursmaterialien bestünden aus unterschiedlichen Werkarten, u.a. Texten, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und Fotografien.
Eine solche Form sei als Sammelwerk nach § 4 UrhG schutzfähig. Sammelwerke würden Urheberschutz genießen, so die Richter, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstelle.
Dies sei vorliegend der Fall. Bereits die Auswahl der im Einzelnen aufzunehmenden Texte, der zu verwendenden Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sei nur in geringem Umfang durch den Inhalt der Seminarveranstaltung, deren Durchführung die Unterlagen dienten, vorgegeben, so dass sich ein weiter Entscheidungsspielraum ergebe.
Der Kläger, der die ZDF-Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ veranstaltet, beabsichtigt, Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- bzw. dm-Markts muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln und dabei eine Volljährigkeitsüberprüfung durchlaufen, um damit an der Lotterie „Aktion Mensch“ teilnehmen zu können. Erfolgt eine solche Umwandlung des Gutscheins in ein Los nicht, fließt der gezahlte Kaufpreis der „Aktion Mensch“ als Spende zu.
Das beklagte Land lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Losgutscheinvertrieb - eine sogenannte glücksspielrechtliche Vertriebserlaubnis - über die Handelsketten REWE und dm mit der Begründung ab, es handele sich bei dem geplanten Verkauf der Losgutscheine über REWE und dm um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung, nämlich um eine gewerbliche Spielvermittlung, da die Vermittlung angesichts des Imagegewinns für die beiden Handelsketten mit einem monetären Gewinn verbunden sei. Weder REWE noch dm verfügten jedoch über eine entsprechende glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis.
Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Erteilung der Vertriebserlaubnis erneut zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.
Der Beklagte habe die begehrte Vertriebserlaubnis ermessensfehlerhaft abgelehnt. Entgegen seiner Auffassung stelle der geplante Losgutscheinverkauf durch die Handelsketten REWE und dm keine Glücksspielvermittlung und erst recht keine gewerbliche Spielvermittlung dar, so dass die Handelsketten REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen der Lotterie „Aktion Mensch“ keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigten. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil.
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung (Einlösung) des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Altersverifizierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen.
Für eine gewerbliche Spielvermittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden. Der Beklagte werde demnach über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Vertriebserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Ermessen zu entscheiden haben.
Urteil vom 21. November 2014, Aktenzeichen: 6 A 10562/14.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 27.11.2014
Die Vorinstanz - das LG Köln (Urt. v. 05.03.2014 - Az.: 28 O 232/13) - hatte für viel Aufsehen mit ihrem Urteil gesorgt, wonach nur die rein private Verwendung erlaubt sein soll. Beklagte war das Deutschlandradio, das für einen Beitrag auf seiner Webseite ein Bild des Klägers verwendet hatte, das dieser unter eine nicht-kommerzielle CC-Lizenz ("Creative Commons Legal Code AttributiionNonCommercial 2.0") gestellt hatte.
Das OLG Köln entschied nun in der Berufungshandlung, dass die CC-Regelungen aufgrund ihres internationalen Charakters nicht nach deutschem Recht ausgelegt werden dürften, sondern vielmehr nach allgemeinen Kriterien.
Es sei jedoch unklar, was genau mit "kommerziell" gemeint sei. Es seien gänzlich unterschiedliche Interpretationen möglich, ohne dass die eine oder andere Auslegung zwingend sei.
Eine solche Rechtsunsicherheit gehe zu Lasten des Klägers. Da er die CC-Lizenzen in den Vertrag eingeführt habe, sei hier ganz normal AGB-Recht anwendbar. Danach würden unklare AGB-Regelungen zum Nachteil des Verwenders ausgelegt, so dass im vorliegenden Fall auch die Nutzung durch das Deutschlandradio erlaubt sei.
Ebenso verneinten das OLG den geltend gemachten Schadensersatz-Anspruch. Da die Verwendung des Fotos für nicht-kommerzielle Zwecke geschehe, sei der objektive Wert der Nutzung mit Null Euro anzusetzen. Insofern stünde dem Kläger auch kein Ersatzanspruch zu.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
myDriver.de, das ein Sixt-Unternehmen ist, warb für seinen Chaffeur-Dienst mit der Aussage "Taxi für Frankfurt buchen" im Rahmen von Google AdWords. Die Taxivereinigung Frankfurt a.M. e.V. ging gegen diese Art der Werbung vor.
Zu Recht wie das LG Berlin nun entschied. Denn es werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Anbieter um ein lizensiertes Taxi-Unternehmen handle, was aber gerade nicht der Fall sei. myDriver.de verfüge gerade nicht über eine Taxi-Erlaubnis, sondern sei lediglich ein Chaffeur-Dienst.
Daher liege in der gebuchten Aussage ein Wettbewerbsverstoß, der zu unterlassen sei.
Die WAZ hatte bestimmte Unterrichtungen des Parlaments online auf ihrer Webseite veröffentlicht. Hiergegen war das Verteidigungsministerium vorgegangen.
Das Verteidigungsministerium lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Behördenreferate übersandt. Die Berichte werden als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.
Die WAZ hatte nun einzelne Berichte, die das Thema Afghanistan betrafen, auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Die Kölner Richter stellten fest, dass auch solche militärischen Lageberichte urheberrechtlich geschützt sind.
Die Veröffentlichung sei auch nicht durch die Pressefreiheit gedeckt gewesen. Dies liege insbesondere daran, dass es bereits an einer journalistischen Auseinandersetzung mit dem Thema fehle. Die Dokumente würden lediglich in systematischer Form zum Download bereitgestellt, jedoch ohne sich inhaltlich mit dem Thema weiter zu beschäftigen.
Kläger war der Auto Club Europa (ACE), der eine Reklame des ADAC als wettbewerbswidrig beanstandete. Auf dem Foto waren neben Fahrzeugen des ADAC Polizei- und Feuerwehr-Autos und ein Krankenwagen abgebildet. Das Bild war mit "Wir helfen Helfen" überschrieben. Der ACE sah darin eine unzulässige Gleichsetzung des ADAC mit staatlichen, hoheitlichen Organisationen wie Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen. Bei dem ADAC handle es sich lediglich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen ohne besondere amtliche Befugnisse.
Das LG Stuttgart hat eine Wettbewerbsverletzung verneint.
Da die Werbung in einem Fach-Magazin erschienen sei, sei nicht auf die herkömmliche Verbrauchersicht abzustellen. Vielmehr handle es sich bei der Ausgabe um eine Fachzeitschrift für die Branche, in der die Mitgliedsunternehmen des Verbandes tätig seien. Maßgeblich sei damit für die Beurteilung auf das Verständnis der im Bergungs- und Abschleppwesen tätigen fachkundigen Personen abzustellen.
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnten die Stuttgarter Robenträger keine Irreführung erkennen. Der ADAC setze sich gerade nicht mit den staatlichen Einrichtungen wie Polizei oder Feuerwehr gleich, sondern bringe lediglich zum Ausdruck, dass er den behördlichen Organisationen helfen. Dieser Eindruck werde noch durch die Überschrift verstärkt, in der es ausdrücklich heiße, dass der ADAC den Helfern helfe und nicht eben eigene Rettungsdienste gegenüber dem Bürger in diesem Zusammenhang anbiete.
Die Beklagte hatte ohne Erlaubnis ein Foto der Klägerin auf ihre Webseite übernommen und dabei auch nicht den Fotografen angegeben.
Das Gericht sprach neben dem Schadensersatz auch einen 100% Verletzerzuschlag zu.
Die Verwendung der Fotografie ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletze dessen Rechte. Nach ständiger Rechtsprechung sei ihm daher ein Aufschlag von 100% zu gewähren.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein erheblicher Teil der Rechtsprechung bejaht jedoch einen Ersatzanspruch. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 15.05.2009 - Az.: 6 U 37/08), das LG Düsseldorf (Urt. v. 01.04.2009 - Az.: 12 O 277/08) und das LG München (Urt. v. 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07) bejahen sogar einen 100% Aufschlag, Siehe hierzu auch unseren Law-Podcast "Doppelter Schadensersatz bei kopierten Bildern im Web".
Das KG Berlin (Urt. v. 21.03.2012 - Az.: 24 U 130/10) hingegen will z.B. nur 50% gewähren.
In einer ausführlichen Rechts-FAQ erläutert die Kanzlei Dr. Bahr ab sofort den genauen Inhalt und die praktischen Konsequenzen der neuen Regelungen.
Dabei wird in einem speziellen Kapitel auf den Umsetzungsbedarf aller Unternehmen eingegangen, die im Fernabsatz Lebensmittel veräußern.
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe ist das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes und setzt sich u.a. Vertretern der jeweils nationalen Datenschutzbehörden zusammen. Das Gremium kann keine verbindlichen Entscheidungen treffen, sondern kann lediglich Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
In ihrer aktuellen Stellungnahme fordert die Datenschutzgruppe nun, dass sämtliche Suchmaschinen-Betreiber etwaige Links nicht nur in innerhalb der EU löschen, sondern weltweit. Bislang beseitigt Google etwaige beanstandete Treffer nur in Europa, in den USA können hingegen sämtliche Treffer noch eingesehen werden.
Eine solche Beschränkung sei untauglich, so das Gremium:
Under EU law, everyone has a right to data protection. In practice, DPAs will focus on claims where there is a clear link between the data subject and the EU, for instance where the data subject is a citizen or resident of an EU Member State." Google hat bis dato eine solche weltweite Löschung ausdrücklich abgelehnt.
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vom 03.12.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuG: Rubik‘s Cube kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
2. BGH: Schutzmaßnahmen für Videospiele
3. OLG Düsseldorf: Bei notarieller Unterwerfungserklärung ist Amtsgerichts des Notar-Sitzes zuständig
4. OLG Frankfurt a.M.: Zusatzleistungen bei Online-Flugbuchungen nur bei ausdrücklichem Opt-In
5. OLG Frankfurt a.M.: Auch Seminarunterlagen können geschützt sein
6. OVG Koblenz: Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücksspielvermittlung
7. OLG Köln: Zur Reichweite der Creative Commons-Lizenz "nicht kommerziell" bei einer Foto-Nutzung
8. LG Berlin: Sixt darf für myDriver nicht mit dem Begriff "Taxi" bei Google AdWords werben
9. LG Köln: Unterlassungsanspruch gegen WAZ wg. Online-Veröffentlichung der "Afghanistan Papiere"
10. LG Stuttgart: ADAC-Werbung mit Polizei-Auto, Krankenwagen und Feuerwehr nicht irreführend
11. AG München: Bei geklauten Online-Fotos ohne Urheberbenennung 100% Verletzerzuschlag
12. Neue Rechts-FAQ zur Lebensmittel-Informationsverordnung 2014
13. Artikel 29-Datenschutzgruppe: Recht auf Vergessen gilt weltweit - Google soll Links überall löschen
Die einzelnen News:
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1. EuG: Rubik‘s Cube kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
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Die grafische Darstellung dieses Würfels enthält keine technische Lösung, die seinem Schutz als Marke entgegenstünde.
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2. BGH: Schutzmaßnahmen für Videospiele
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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3. OLG Düsseldorf: Bei notarieller Unterwerfungserklärung ist Amtsgerichts des Notar-Sitzes zuständig
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Bei Auseinandersetzungen um eine notarielle Unterwerfungserklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Notar seinen Sitz hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2014 - Az.: I-20 W 93/14).
"Seine Zuständigkeit im Rahmen des Verfügungsverfahrens schlägt nicht auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der notariellen Urkunde durch. Bei solchen ist (...) das „Prozessgericht des ersten Rechtszuges“ (...) das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (...); die besonderen Vorschriften des UWG über die Zuständigkeit gelten hierfür nicht (...)."
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4. OLG Frankfurt a.M.: Zusatzleistungen bei Online-Flugbuchungen nur bei ausdrücklichem Opt-In
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Fakultative Zusatzleistungen bei Online-Flugbuchungen sind nur dann erlaubt, wenn der Anbieter ausdrücklich ein Opt-In vom Kunden einholt und die Möglichkeit der Ablehnung und Zustimmung gleichberechtigt nebeneinander dargestellt werden. Wird die Möglichkeit der Ablehnung hingegen "versteckt", so ist dies wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.10.2014 - Az.: 6 U 148/13).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Auch Seminarunterlagen können geschützt sein
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Auch Seminarunterlagen können urheberrechtlich geschützt sein (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.11.2014 - Az.: 11 U 106/13).
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6. OVG Koblenz: Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücksspielvermittlung
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Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar, so dass es hierfür keiner glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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7. OLG Köln: Zur Reichweite der Creative Commons-Lizenz "nicht kommerziell" bei einer Foto-Nutzung
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Die Einräumung einer "nicht kommerziellen" Nutzung auf Basis der Creative Commons (CC) erlaubt unter Umständen auch die Nutzung in einem geschäftlichen Umfeld (OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 6 U 60/14).
Den konkreten Prozess verlor Deutschlandradio (weitestgehend) gleichwohl, da es nicht das Originalbild verwendet hatte, sondern nur einen Ausschnitt. Eine solche Verwendung war durch die CC-Erlaubnis nicht abgedeckt.
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8. LG Berlin: Sixt darf für myDriver nicht mit dem Begriff "Taxi" bei Google AdWords werben
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Das Unternehmen Sixt darf im Rahmen seines bei Chaffeur-Dienstes myDrivder.de nicht dem Begriff "Taxi" werben (LG Berlin, Urt. v. 04.11.2014 - Az.: 15 O 290/14).
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9. LG Köln: Unterlassungsanspruch gegen WAZ wg. Online-Veröffentlichung der "Afghanistan Papiere"
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Das Bundesministerium der Verteidigung hat gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht mehr die millitärischen Lageberichte ("Unterrichtung des Parlaments“, UdP) im Internet zu veröffentlichen (LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 14 O 333/13).
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10. LG Stuttgart: ADAC-Werbung mit Polizei-Auto, Krankenwagen und Feuerwehr nicht irreführend
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Die Werbung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) mit Polizei-Auto, Krankenwagen und Feuerwehr ist nicht irreführend (LG Stuttgart, Urt. v. 25.09.2014 - Az.: 11 O 150/14).
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11. AG München: Bei geklauten Online-Fotos ohne Urheberbenennung 100% Verletzerzuschlag
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Übernimmt eine Person ungefragt fremde Fotos und gibt darüber hinaus nicht den Namen des Fotografen an, hat der Rechteinhaber neben dem Schadensersatz einen Anspruch auf einen 100% Verletzerzuschlag wegen Nichtnennung (AG München, Urt. v. 22.08.2014 - Az.: 142 C 12802/14).
Anders als das AG München behauptet, ist es keineswegs so, dass die überwiegende Rechtsprechung einen 100% Verletzerzuschlag gewährt. Vielmehr sind die Gerichte hier doch recht unterschiedlicher Ansicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik fehlt bislang.
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12. Neue Rechts-FAQ zur Lebensmittel-Informationsverordnung 2014
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Zum 13.12.2014 treten die Änderungen durch die Lebensmittel-Informationsverordnung in Kraft. Die Bestimmungen verpflichten den Hersteller, aber auch den Online-Händler zu zahlreichen neuen Informationspflichten.
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13. Artikel 29-Datenschutzgruppe: Recht auf Vergessen gilt weltweit - Google soll Links überall löschen
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Die Artikel 29-Datenschutzgruppe fordert in einer aktuellen Stellungnahme, dass das "Recht auf Vergessen", das der EuGH vor kurzem (Urt. v. 13.05.2014 - Az.: C-131/12) festgestellt hat, weltweit gilt und den Suchmaschinenbetreiber Google damit aufgefordert, die Links nicht nur in Europa zu löschen.
"The WP29 considers that in order to give full effect to the data subject’s rights as defined in the Court’s ruling, de-listing decisions must be implemented in such a way that they guarantee the effective and complete protection of data subjects’ rights and that EU law cannot be circumvented. In that sense, limiting de-listing to EU domains on the grounds that users tend to access search engines via their national domains cannot be considered a sufficient means to satisfactorily guarantee the rights of data subjects according to the ruling. In practice, this means that in any case de-listing should also be effective on all relevant .com domains.
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