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Newsletter vom 08.12.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 49. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Freier Warenverkehr für den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet _____________________________________________________________ Nach ungarischem Recht ist zum Vertrieb von Kontaktlinsen ein mindestens 18 m2 großes Fachgeschäft oder ein von der Werkstatt abgetrennter Raum erforderlich. Zudem sind im Rahmen des Vertriebs dieser Produkte die Dienste eines Optometristen oder eines auf Kontaktlinsen spezialisierten Augenarztes in Anspruch zu nehmen. Die ungarische Gesellschaft Ker-Optika vertreibt Kontaktlinsen über ihre Website. Die ungarischen Gesundheitsbehörden untersagten ihr die weitere Ausübung dieser Tätigkeit, da diese Produkte in Ungarn nicht über das Internet vertrieben werden dürften. Ker-Optika focht diese Verbotsverfügung gerichtlich an, und der Baranya megyei bíróság (Bezirksgericht Baranya, Ungarn), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob das Unionsrecht der ungarischen Regelung entgegensteht, wonach Kontaktlinsen nur in einem Fachgeschäft für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen und folglich ihr Vertrieb über das Internet verboten ist. In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das nach ungarischem Recht bestehende Verbot, Kontaktlinsen über das Internet zu vertreiben, für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Kontaktlinsen gilt, die Gegenstand eines Versandhandelsverkaufs und einer Lieferung nach Hause an in Ungarn wohnende Verbraucher sind. Das Verbot enthält den Wirtschaftsteilnehmern der anderen Mitgliedstaaten eine besonders effiziente Modalität für den Vertrieb dieser Waren vor und behindert so erheblich deren Zugang zum ungarischen Markt. Folglich stellt diese Regelung ein Hindernis für den freien Warenverkehr in der Europäischen Union dar. Zur Frage einer Rechtfertigung dieser Beschränkung weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Mitgliedstaat verlangen kann, dass Kontaktlinsen von Fachpersonal ausgehändigt werden, das in der Lage ist, dem Kunden Informationen zum richtigen Gebrauch und zur richtigen Pflege dieser Produkte sowie zu den mit dem Tragen von Kontaktlinsen verbundenen Risiken zu geben. Indem die ungarische Regelung die Aushändigung von Kontaktlinsen Optikergeschäften vorbehält, die die Dienste eines qualifizierten Optikers anbieten, ist sie geeignet, die Erreichung des auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher gerichteten Ziels zu gewährleisten. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass diese Dienstleistungen auch von Augenärzten außerhalb von Optikergeschäften erbracht werden können. Zudem sind diese Leistungen grundsätzlich nur bei der ersten Lieferung von Kontaktlinsen notwendig. Denn bei späteren Lieferungen genügt es, dass der Kunde den Verkäufer auf den Kontaktlinsentyp, den er bei der ersten Lieferung erhalten hat, hinweist und ihm eine etwaige von einem Augenarzt festgestellte Veränderung seines Sehvermögens mitteilt. Außerdem können zusätzliche Informationen und Ratschläge, die für eine längere Verwendung von Kontaktlinsen notwendig sind, dem Kunden durch interaktive Elemente auf der Website des Anbieters oder durch einen qualifizierten Optiker gegeben werden, den der Anbieter zur Erteilung dieser Auskünfte aus der Ferne benennt. Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass das Ziel, den Schutz der Gesundheit der Kontaktlinsenträger zu gewährleisten, durch Maßnahmen erreicht werden kann, die weniger beschränkend sind als die sich aus der ungarischen Regelung ergebenden. Folglich steht das Verbot des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet nicht in angemessenem Verhältnis zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und ist somit als Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich des freien Warenverkehrs anzusehen. Urteil vom 02.12.2010 in der Rechtssache: C-108/09 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 02.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: FAZ ./. perlentaucher.de _____________________________________________________________ Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden. Die Beklagte betreibt auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", die die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die "Frankfurter Allgemeine Zeitung", in einem weiteren Rechtsstreit die "Süddeutsche Zeitung" - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben. Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 172/06, ZUM 2007, 65 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 75/06, NJW 2008, 770 Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 13/08 LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 171/06 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 76/06, GRUR 2008, 249 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.12.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig _____________________________________________________________ Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat. Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden. Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen. Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509 LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.12.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Anfallen von Gepäckgebühren muss in Werbung von Fluglinie enthalten sein _____________________________________________________________ Eine Fluglinie muss auch die anfallenden Gepäckgebühren in der Werbung nennen, so das OLG Hamburg (Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 3 U 118/08). Die verklagte Fluglinie warb mit günstigen Preisen für bestimmte Flugstrecken und verwendete dabei die Aussage, dass die Preise "inklusive Steuern und Gebühren" seien. In Wahrheit fielen jedoch noch zusätzlich Gepäck-Gebühren für die Reisenden an. Die Hamburger Richter stuften die Reklame als wettbewerbswidrig ein. Durch die verwendete Formulierung entstehe der irreführende Eindruck, dass keine weiteren Entgelte anfielen. Tatsächlich sei es aber so, dass die Beklagte für jedes aufgegebene Gepäckstück Gebühren berechne. Ein solches Handeln sei daher unlauter und rechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: Bezugnahme auf Lauer-Taxe bei Preisvergleich unzulässig _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat entschieden (Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 3 U 12/10), dass ein Vergleich von Medikamentenpreisen in einer Werbung gegenüber Ärzten rechtswidrig ist, wenn die Preise aus der Lauer-Taxe genannt werden, gegenüber Krankenkassen für eines der Medikamente aber niedrigere Preise als diese berechnet werden. Geklagt hatte eine Arzneimittelherstellerin gegen die Werbung einer Konkurrentin. In dieser Werbung hatte die Beklagte angegeben, dass ihr Produkt nach der Preisangabe in der Lauer-Taxe 36 % günstiger sei als das der Klägerin. In der Bezugnahme auf die Preise aus der Lauer-Taxe sah die Klägerin eine Irreführung. Sie habe nämlich mit mehreren großen Krankenkassen Rabattverträge abgeschlossen. Die in der Werbung angegebenen Preise für ihre Arzneimittel würden daher in vielen Fällen gar nicht berechnet. Hiergegen wendete die Beklagte ein, dass ein Preisvergleich ausschließlich auf Basis der Lauer-Taxe möglich sei, da die Inhalte der Rabattverträge geheim seien. In erster Instanz hatte das Landgericht der Klägerin Recht gegeben. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG im Berufungsverfahren bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil der in dieser genannte Preisvorteil in vielen Fällen nicht gegeben sei. Ein von der Werbung angesprochener Arzt verstehe diese dahingehend, dass er durch die Verordnung des Präparats der Beklagten eine Kosteneinsparung in seinem Verordnungsvolumen in Höhe von 36 % erzielen könne. Dies sei aufgrund der Rabattverträge aber häufig gerade nicht der Fall. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Koblenz: Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden _____________________________________________________________ Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe. Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe. Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit für das Fehlverhalten einstehen müsse. Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste. Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.Urteil vom 01.12.2010, Az.: 9 U 258/10 Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 01.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Bochum: Zulässige Online-Werbung mit "Nagelkosmetik zu Top Preisen" _____________________________________________________________ Es liegt keine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung vor, wenn ein Unternehmen im Internet mit der Aussage "Nagelkosmetik zu Top Preisen" wirbt (LG Bochum, Urt. v. 22.09.2010 - Az.: I-13 O 94/10). Die Beklagte warb für ihre Produkte online mit der Erklärung: "Nagelkosmetik zu Top Preisen". Der Klägerin sah darin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Diese Ansicht teilten die Bochumer Richter nicht, sondern stuften die Werbung als rechtmäßig ein. Es handle sich um eine allgemein übliche Anpreisung, ohne dass der Eindruck erweckt werde, es würden stets die billigsten Preise angeboten. Der aufgeklärte Verbraucher werde vielmehr davon ausgehen, dass es sich um eine normale Werbe-Übertreibung handle. Ähnlich entschieden andere Gerichte. "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" ist nach Ansicht des LG Hamburg, Urt. v. 11.03.2010 - Az.: 416 O 108/10 rechtlich nicht zu bestanden, da es sich um keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung handelt. Auch die Aussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für einen Fremdsprachenkurs ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, sondern vielmehr nur eine reklamehafte Übertreibung (KG Berlin, Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 5 W 175/10). Die Aussage "Maximum Speed" für eine Software hingegen soll irreführend sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010 - Az.: I-20 U 193/09). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Frankfurt a.M.: "rheingau.de" lediglich Hinweis auf geografischen und kulturellen Raum _____________________________________________________________ Ein regionaler Zweckverband hat keinen Anspruch auf die Domain "rheingau.de". Es handelt sich dabei lediglich um einen Hinweis auf den geografischen und kulturellen Raum (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 2-06 O 167/10). Die Beklagte war ein Zweckverband aus der Region Rheingau, die auch die Domain "zweckverband-rheingau.de" betrieb. Sie mahnte die Klägerin außergerichtlich ab, weil diese die Domain "rheingau.de" unterhielt. Dadurch würde in die Namensrechte der Beklagten eingegriffen. Daraufhin erhob die abgemahnte Klägerin negative Feststellungsklage. Die Frankfurter Richter teilten die Meinung der Klägerin und stuften die Abmahnung als unbegründet ein. Die Robenträger begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagten keine Namensrechte an dem Domain-Namen "rheingau.de" zustünden. Grundsätzlich bestehe zwar die Möglichkeit, dass sie als juristische Person Namensschutz erlange. Jedoch stelle der Begriff "Rheingau" eine geographische und kulturelle Bezeichnung der Landschaft im Rheingau dar. Insofern sei der Begriff beschreibend und stehe ihr nicht zur ausschließlichen Verwendung zu. Der Rheingau stelle keine eigenständige Gebietskörperschaft dar. Auch die Beklagte selbst sei keine Gebietskörperschaft, sondern ein Zweckverband. Rheingau selbst sei lediglich die beschreibende Bezeichnung einer Region, aber nicht einer Körperschaft. Daher habe die Beklagte ihrerseits keine besseren Rechte darlegen können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Koblenz: Vermittlung von Sportwetten nur mit behördlicher Erlaubnis _____________________________________________________________ Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren entschieden. Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein müsse. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis. Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden. (Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 19. November 2010, 5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO) Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 01.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. AG München: Schadensersatz bei nicht gelieferten WM-Karten _____________________________________________________________ Ein Fußballfan schloss im Juli 2002 bei einer Bank einen Sparplan ab. Die Bank garantierte damals im Hinblick auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland, dass diejenigen Sparer, die diesen Sparplan abschließen, in den Genuss eines „WM-Paketes“ kommen würden. Dieses Paket sollte zwei Karten für ein Vorrundenspiel der deutschen Nationalmannschaft oder zwei Karten für das Achtel-, Viertel- oder Halbfinale, das offizielle WM-Trikot, die WM-Fahne, den WM-Schal und den WM-Ball enthalten. Die Verteilung der Karten (auch der unterschiedlichen Kategorien) sollte durch Los erfolgen. Die Teilnehmer an dem Sparplan hätten dann über eine Online-Tauschbörse die Möglichkeit gehabt, die Karten untereinander auszutauschen. Voraussetzung für die Teilnahme war, dass die Kunden mindestens 1800 Euro bis zum 31.12.05 ansparten, was der Fußballfan auch tat. Für das Fanartikelpaket sollten nach den Bedingungen 300 Euro abgezogen werden, die restliche Ansparsumme stand zur freien Verfügung. Im Jahr 2006 hatte die Bank allerdings Schwierigkeiten, das vereinbarte zu besorgen. Sie bot dem Kunden stattdessen eine sofortige Gutschrift über 500 Euro oder eine Tradinggebührengutschrift über 1000 Euro. Dies lehnte der Kunde allerdings ab. Auch weitere Kulanzangebote lehnte der Kunde ab. Schließlich konnte die Bank die Fanartikel besorgen, an Karten kam sie nicht. Die Fanartikel wollte der Kunde nun aber nicht mehr. Diese hätte er beim Spiel benutzen wollen. Vor dem Fernseher wären sie sinnlos. Er forderte stattdessen Zahlung von 1000 Euro. Dies sei der Wert der Karten. Dies hielt nunmehr die Bank für überzogen. Als Schadenersatz könnten allenfalls 35 Euro pro Ticket verlangt werden, da keine Verpflichtung für eine höhere Kategorie als die billigste erfolgt sei. Die Ticketpreise auf dem Schwarzmarkt seien nicht maßgeblich. Gegen die 70 Euro rechnete die Bank mit den noch ausstehenden 300 Euro für das Fanartikelpaket auf. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage des Kunden auf 1000 Euro ab: Zwar schulde die Bank grundsätzlich Schadenersatz, da sie die zugesicherten Tickets nicht liefern konnte. Als Verkehrswert sei allerdings der Wert einer Karte der niedrigsten Kategorie anzusetzen, da davon auszugehen sei, dass ursprünglich Karten um 35 Euro geschuldet waren. Ein Anspruch auf höherwertige Karten habe nicht bestanden. Die bloße Möglichkeit, anstatt der Karten für das Vorrundenspiel Karten für das Achtel-, Viertel- oder Halbfinale per Los zu bekommen, stelle lediglich eine Chance dar. Ein den Wert steigerndes emotionales Interesse an den Karten sei bei der Bemessung außer Acht zu lassen. Die dem Kunden an sich zustehenden 70 Euro seien durch Aufrechnung erloschen. Er schulde nach der Vereinbarung 300 Euro für das Fanpaket, das er auch erhalten habe. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 28.4.10, AZ 213 C 214/10 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 06.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. Neues Kunst-Projekt der Kanzlei Dr. Bahr: Comic- & Animationsfilm-Band "Frozen Charly" _____________________________________________________________ Es gibt ein neues Kunst- und Kultur-Projekt der Kanzlei Dr. Bahr: Mehr als 30 junge Zeichnerinnen und Zeichner aus Hamburg, Udine, Urbino, Zwolle und Angouleme zeichneten Comics und stellten Animationsfilme her, die nun in dem 720 Seiten starken Almanach "Frozen Charly" voller Bildgeschichten und auf der beiliegenden DVD (52 Trickfilme) zusammengefasst sind. Die "Max und Moritz"-Preisträgerin und Hamburger Professorin an der Hochschule für angewandte Wissenschaft Anke Feuchtenberger ist Herausgeberin dieses Almanachs. Die Künstler sind talentierte Nachwuchszeichner und Animationsfilmer aus mehreren europäischen Städten. Die Kanzlei Dr. Bahr ist einer der Hauptsponsoren dieses Kulturprojekts. RA Dr. Bahr ist seit vielen Jahren Justiziar des Interessenverbandes Comic (ICOM) und selbst bekennender Comic-Fan. Nähere Informationen zu dem Projekt finden Sie hier. Hier finden Sie Informationen zu den weiteren Kunst-Projekten der Kanzlei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Interview zum neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) _____________________________________________________________ Die Wellen zu den vermutlich am 01.01.2011 in Kraft tretenden Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) schlagen derzeitig im Internet hoch. So wird kolportiert, dass jede Webseite ab Anfang nächsten Jahres eine Alterskennzeichnung benötige und zudem ein Jugendschutzbeauftragter notwendig sei. Die ersten Blogs haben bereits angekündigt, ihre Pforten zu schließen oder aus Deutschland auszuwandern. In einem Kurz-Interview steht RA Dr. Bahr dazu Rede und Antwort und erklärt, dass das Ganze nichts als anderes als ein Internet-Hoax ist. Denn die gesetzliche Regelung betrifft lediglich Webseiten, die "jugendbeeinträchtigende Inhalte" haben,. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Äußerungen von Arbeitnehmern in Social Networks" _____________________________________________________________ Welche rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten haben Arbeitgeber, wenn sich ein Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken negativ oder sehr offen über das eigene Unternehmen äußert? Sind Disziplinarmaßnahmen erlaubt? Der neue Artikel von RA Dr. Bahr, der in der Dezember-Ausgabe von TeleTalk (12/2010, S. 12 -14) erschienen ist, beschäftigt sich mit diesem Thema und steht hier zum Download bereit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Online-Hausverlosung rechtswidriges Gewinnspiel" _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Online-Hausverlosung rechtswidriges Gewinnspiel. Inhalt: Nun ist sie da, die - soweit ersichtlich - erste gerichtliche Entscheidung, die sich mit den gewinnspielrechtlichen Regelungen des Rundfunksstaatsvertrags in puncto Internet beschäftigt. Das Verwaltungsgericht Münster hat Mitte Juni 2010 eine Online-Hausverlosung als unzulässiges Gewinnspiel eingestuft und das behördliche Verbot als rechtmäßig beurteilt. Der heutige Podcast setzt sich mit dem Inhalt dieser Gerichtsentscheidung und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen näher auseinander. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Verkaufhinweis "Solange der Vorrat reicht" wettbewerbsrechtlich ausreichend _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Verkaufhinweis >Solange der Vorrat reicht< wettbewerbsrechtlich ausreichend". Inhalt: Immer wieder ist bei aktuellen Verkaufsangeboten in Zeitungen und Zeitschriften der Hinweis des Anbieters "Solange der Vorrat reicht" zu sehen. Häufig wird dem Verbraucher mit einer tollen, kostenlosen Zugabe der Kauf eines bestimmten Produktes angepriesen. Ist ein solches Handeln zulässig? Dieser Frage geht das heutige Video nach. zurück zur Übersicht |