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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch, aber negative Gefühle können für DSGVO-Schadensersatz reichen
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Aufgrund der DSGVO besteht kein Anspruch auf Unterlassung. Ein Betroffener kann jedoch bei einer Datenschutzverletzung einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO haben, wenn er negative Gefühle nachweisen kann (EuGH, Urt. v. 04.09.2025 - Az.:C-655/23). In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Bewerber über ein Karrierenetzwerk bei der Quirin Privatbank beworben. Eine Mitarbeiterin schickte eine vertrauliche Nachricht über seine Gehaltsvorstellungen versehentlich an eine dritte, nicht beteiligte Person. Diese leitete die Nachricht an den Bewerber weiter. Der Bewerber klagte auf Unterlassung Datenverarbeitung und verlangte Schadensersatz wegen der Schmach und Sorge, dass seine Daten weiterverbreitet werden könnten. Der Fall landete schließlich beim BGH, der dem EuGH mehrere Fragen vorlegte, vgl. unsere Kanzlei-News v. 23.09.2023. Der EuGH entschied nun, dass die DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Unterlassung vorsehe, nationale Regelungen aber solche Rechte zulassen dürften. Außerdem könnten auch negative Gefühle wie Sorge oder Ärger ein ersatzfähiger immaterieller Schaden sein, wenn sie nachgewiesen würden. Ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO liege bereits vor, wenn eine betroffene Person z. B. Sorge oder Ärger empfinde. Voraussetzung sei, dass diese Emotion unmittelbare Folge des Datenschutzverstoßes sei. Ein spürbarer Nachteil oder eine Bagatellgrenze sei nicht erforderlich. Auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten könne bereits einen immateriellen Schaden darstellen. Zudem dürfe weder der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen noch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen. Der Ausgleich müsse allein dem erlittenen Schaden entsprechen. “Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der Begriff „immaterieller Schaden“ in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z.B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten.”
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2.
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EuGH: Wann pseudonymisierte Daten als personenbezogen gelten
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Der Gerichtshof präzisiert die Bedeutung des Begriffs der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Übermittlung pseudonymisierter Daten an Dritte Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten für nichtig erklärt wurde, auf Nach der Abwicklung von Banco Populär Espanol erließ der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) am 7. Juni 2017 eine vorläufige Entscheidung darüber, ob ehemaligen Anteilseignern und Gläubigern dieser Bank aufgrund ihrer Abwicklung eine Entschädigung gewährt werden müsse. Da die betroffenen Personen vor Erlass dieser Entscheidung nicht gehört wurden, führte der SRB zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren durch, in dem diese Personen zu seiner vorläufigen Entscheidung Stellung nehmen konnten. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der SRB bestimmte Stellungnahmen als pseudonymisierte Daten an Deloitte, eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, die er mit der Durchführung einer Bewertung der Auswirkungen der Abwicklung auf die Anteilseigner und Gläubiger beauftragt hatte. Mehrere betroffene Anteilseigner und Gläubiger legten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) Beschwerden ein, da der SRB sie nicht darüber informiert habe, dass sie betreffende Daten an Dritte, nämlich an Deloitte, übermittelt würden. Der EDSB vertrat die Auffassung, dass Deloitte im vorliegenden Fall eine Empfängerin personenbezogener Daten der Beschwerdeführer sei. Er stellte außerdem fest, dass der SRB gegen die in der Verordnung 2018/17251 vorgesehene Informationspflicht verstoßen habe. Daraufhin erhob der SRB beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des EDSB. Das Gericht gab dieser Klage teilweise statt und erklärte die in Rede stehende Entscheidung für nichtig. Der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel des EDSB befasst ist, hebt das Urteil des Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück. Als Erstes gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der EDSB für die Schlussfolgerung, dass sich die Informationen, die sich aus den an Deloitte übermittelten Stellungnahmen ergäben, im Sinne der Verordnung 2018/1725 auf die Personen „bezögen“, die diese Stellungnahmen abgegeben hätten, den Inhalt, den Zweck und die Auswirkungen dieser Stellungnahmen hätte prüfen müssen, obwohl unstreitig war, dass diese die persönliche Meinung oder Sichtweise ihrer Verfasser zum Ausdruck brachten. Die Auslegung des Gerichts verstößt nämlich gegen den besonderen Charakter von persönlichen Meinungen oder Sichtweisen, die als Ausdruck der Gedanken einer Person zwangsläufig eng mit dieser Person verknüpft sind. Als Zweites bestätigt der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts, dass pseudonymisierte Daten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 2018/1725 nicht in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Aus den Bestimmungen dieser Verordnung in der Auslegung durch die Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Pseudonymisierung - je nach den Umständen des Falles - andere Personen als den Verantwortlichen tatsächlich daran hindern kann, die betroffene Person zu identifizieren, so dass diese für sie nicht oder nicht mehr identifizierbar ist. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof ausdrücklich auf die Lehren aus der Rechtsprechung zur Beurteilung der Identifizierbarkeit der betroffenen Person in Situationen, in denen sich die zur Identifizierung dieser Person erforderlichen Informationen nicht in den Händen verschiedener Personen befanden. Als Drittes gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht mit der Feststellung, dass der EDSB für die Beurteilung, ob der SRB seine Informationspflicht erfüllt habe, hätte prüfen müssen, ob die an Deloitte übermittelten Stellungnahmen aus der Sicht von Deloitte personenbezogene Daten darstellten, einen Rechtsfehler begangen hat. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich die maßgebliche Sicht für die Beurteilung der Identifizierbarkeit der betroffenen Person wesentlich nach den Umständen der Datenverarbeitung im Einzelfall richtet. Zu dieser Informationspflicht weist der Gerichtshof darauf hin, dass sie im Rechtsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht und ihr Gegenstand daher in den mit dieser Person zusammenhängenden Informationen in der Form besteht, wie sie dem Verantwortlichen übermittelt wurden, also vor einer möglichen Übermittlung an Dritte. Folglich ist die Identifizierbarkeit der betroffenen Person aus der Sicht des Gerichtshofs zu dem Zeitpunkt des Erhebens der Daten und aus der Sicht des Verantwortlichen zu beurteilen. Die dem SRB obliegende Informationspflicht entstand somit vor der Übermittlung der fraglichen Stellungnahmen und unabhängig davon, ob es sich dabei aus der Sicht von Deloitte nach ihrer etwaigen Pseudonymisierung um personenbezogene Daten handelte oder nicht. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-413/23 P | EDSB / SRB (Begriff der personenbezogenen Daten) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.09.2025
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3.
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EuG bestätigt Datentransfer-Abkommen zwischen EU und USA
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Das Gericht weist die Klage auf Nichtigerklärung des neuen Rahmens für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten ab Damit bestätigt es, dass die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisteten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt wurden In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Recht jeder Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verankert. Auf dieser Grundlage sind im Sekundärrecht der Union Vorschriften für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten festgelegt, mit denen verhindert werden soll, dass das in der Union gewährte Schutzniveau untergraben wird. Wenn die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, kann die Übermittlung personenbezogener Daten in das Drittland gemäß diesen Vorschriften ohne zusätzliche Genehmigung auf der Grundlage eines sogenannten Angemessenheitsbeschlusses der Kommission erfolgen. Ein solcher Rahmen wurde durch den von der Kommission am 10. Juli 2023 erlassenen Angemessenheitsbeschluss (im Folgenden: angefochtener Beschluss) geschaffen; er besteht zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. In der Vergangenheit hat der Gerichtshof in den Urteilen Schrems I und Schrems II die beiden vorherigen Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf die Vereinigten Staaten mit der Begründung für ungültig erklärt, dass sie kein Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleisteten, das dem durch das Unionsrecht garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig gewesen wäre. Allerdings erließen die Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 2022 ein Präsidialdekret, mit dem die Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre für die Tätigkeiten von US-Nachrichtendiensten verschärft wurden. Dieses Dekret wurde durch eine Verordnung des Generalstaatsanwalts9 ergänzt, mit der die Bestimmungen über die Schaffung und Funktionsweise des Data Protection Review Court (Datenschutzgericht, Vereinigte Staaten von Amerika, im Folgenden: DPRC) geändert wurden. Nach Prüfung dieser regulatorischen Entwicklungen in den Vereinigten Staaten erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem der neue transatlantische Rahmen für den Verkehr personenbezogener Daten zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geschaffen wird. In diesem Zusammenhang hat Herr Philippe Latombe, ein französischer Staatsangehöriger und Nutzer verschiedener IT-Plattformen, die seine personenbezogenen Daten erheben und sie in die Vereinigten Staaten übermitteln, beim Gericht der Europäischen Union beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Er trägt vor, der DPRC sei weder unparteiisch noch unabhängig, sondern von der Exekutive abhängig. Außerdem sei die Praxis der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten, ohne vorherige Genehmigung eines Richters oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der Union vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt und daher rechtswidrig. Das Gericht weist die Nichtigkeitsklage ab. Was erstens den DPRC betrifft, stellt das Gericht u. a. fest, dass die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden sind, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen. Zum einen können die Richter des DPRC nur vom Generalstaatsanwalt aus triftigen Gründen abberufen werden, zum anderen dürfen der Generalstaatsanwalt und die Nachrichtendienste deren Arbeit nicht behindern oder unrechtmäßig beeinflussen. Außerdem hat die Kommission nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen. Wenn sich der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in den Vereinigten Staaten geltende Rechtsrahmen ändert, kann die Kommission daher soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken. In Anbetracht dessen weist das Gericht den Klagegrund der fehlenden Unabhängigkeit des DPRC zurück. Was zweitens die Sammelerhebung personenbezogener Daten betrifft, weist das Gericht u. a. darauf hin, dass nichts im Urteil Schrems II darauf hindeutet, dass diese zwingend einer vorherigen Genehmigung durch eine unabhängige Behörde bedarf. Aus diesem Urteil geht vielmehr hervor, dass die Entscheidung, mit der eine solche Sammelerhebung genehmigt wird, zumindest einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden muss. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die von US-Nachrichtendiensten betriebene Signalaufklärung nach dem Recht der Vereinigten Staaten einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung durch den DPRC unterliegt. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Sammelerhebungen personenbezogener Daten durch die US- Nachrichtendienste nicht den Anforderungen genügen, die sich insoweit aus dem Urteil Schrems II ergeben, und dass das Recht der Vereinigten Staaten keinen Rechtsschutz gewährleistet, der dem durch das Unionsrecht garantierten der Sache nach gleichwertig ist. Nach alledem weist das Gericht den Klagegrund in Bezug auf die Sammelerhebung personenbezogener Daten zurück und weist die Klage demnach insgesamt ab. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-553/23 | Latombe / Kommission Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 03.09.2025
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4.
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EuGH: Zalando ist "sehr große Online-Plattform" iSd. Digital Services Act
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Das Gericht weist die Klage von Zalando gegen die Benennung ihrer gleichnamigen Plattform als sehr große Online-Plattform ab Mit Beschlüssen vom 25. April 20231 benannte die Kommission u. a. den Onlineshop Zalando, eine Plattform, über die Modeartikel und Beauty-Produkte vertrieben werden, als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste. Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando in der Europäischen Union mehr als 83 Millionen betrage und damit über dem Schwellenwert von 45 Millionen (bzw. 10 % der Bevölkerung in der Union) liege. Die Benennung als sehr große Online-Plattform hat zur Folge, dass die betreffende Plattform zusätzlichen Verpflichtungen unterliegt, die u. a. dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dienen. Zalando focht die Benennung ihrer Plattform als sehr große Online-Plattform vor dem Gericht der Europäischen Union an. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Zalando ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission. Nach Auffassung des Gerichts ist die Plattform Zalando eine „Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, soweit Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sogenannten „Partnerprogramms“ vertreiben. Was den Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst („Zalando Retail“) betrifft, so stellt sie dagegen keine „Online-Plattform“ dar. Für die Entscheidung, ob die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform zu benennen war, war die Zahl ihrer aktiven Nutzer zu bestimmen, die u. a. die Zahl der Personen umfasste, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren. Da Zalando nicht in der Lage war, unter den mehr als 83 Millionen Personen, die ihre Plattform (Zalando Retail und das Partnerprogramm zusammengenommen) genutzt hatten, diejenigen, die den von den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellten Informationen tatsächlich ausgesetzt waren, von denen zu unterscheiden, die diesen Informationen nicht ausgesetzt waren6, durfte die Kommission davon ausgehen, dass sie alle diesen Informationen ausgesetzt waren. Dies rechtfertigt die Feststellung der Kommission, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Zalando-Plattform auf mehr als 83 Millionen belief und nicht lediglich auf ca. 30 Millionen, wie Zalando, gestützt auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze, geltend machte. Im Übrigen weist das Gericht das Vorbringen von Zalando zurück, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste bezüglich der Einstufung als sehr große Online-Plattformen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstießen. Es führt insbesondere aus, dass Marktplätze genutzt werden können, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu erleichtern, wenn sie eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern haben. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-348/23 | Zalando / Kommission Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 03.09.2025
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5.
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BVerwG: Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen unzulässig
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Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist nicht zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin, ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen, stellt das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos. Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Vitamine und Mineralstoffe dürften nach der - zum damaligen Zeitpunkt geltenden - EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) einem Bioprodukt nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision zurückgewiesen. Nach der heute geltenden Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Lebensmittel nur dann mit dem EU-Bio-Logo und dem nationalen Bio-Siegel gekennzeichnet werden, wenn es den Vorschriften der Verordnung entspricht. Das ist beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall, denn nach den Verordnungsbestimmungen ist bei Bio-Produkten die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig. Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses darf auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie werde gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, weil diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertreiben dürften. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21) entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden darf, wenn es Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-240/23). BVerwG 3 C 13.24 - Urteil vom 04. September 2025 Vorinstanzen: VG München, VG M 18 K 14.5345 - Urteil vom 17. Februar 2016 - VGH München, VGH 20 BV 16.1456 - Urteil vom 29. Juli 2021 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 04.09.2025
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6.
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OLG Köln: Kein Anspruch gegen Bewertungsportal, wenn Bewertung nur pauschal beanstandet wird
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Es besteht kein Löschungsanspruch gegen ein Online-Bewertungsportal, wenn die beanstandete Bewertung nur pauschal beanstandet wird (OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2025 - Az.: 15 W 71/25). Ein Unternehmen wollte eine negative Online-Bewertung löschen lassen. In der Bewertung hieß es, ein Nutzer habe ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft und später Mängel daran festgestellt. Der Bewertende “X” hatte geschrieben, er habe bei dem Unternehmen ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft und dabei diverse Mängel festgestellt. Die Bewertung enthielt konkrete Schilderungen eines negativen Kundenerlebnisses. Das Unternehmen bestritt, jemals Kontakt zu dieser Person gehabt zu haben . Es behauptete, den Namen „X“ keinem tatsächlichen Kunden zuordnen zu können, weshalb die Bewertung frei erfunden und geschäftsschädigend sei. Einen konkreten Nachweis oder eine nähere Darlegung, warum kein solcher Kauf stattgefunden haben soll, legte das Unternehmen jedoch nicht vor. Der Name “X” war in der Bewertung vollständig angegeben und wirkte nicht wie ein Pseudonym. Als das Portal auf die Beanstandung nicht reagierte, beantragte die Firma eine einstweilige Verfügung. Das OLG Hamm lehnte den Antrag ab. Für eine Haftung wäre es erforderlich gewesen, dass die Plattform konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhalten hätte, insbesondere durch einen konkreten Hinweis des betroffenen Verkäufers. Ein solcher Hinweis liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Das Unternehmen habe lediglich pauschal behauptet, keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewertenden gehabt zu haben. Diese pauschale Behauptung reiche jedoch nicht aus. Der Name des Nutzers sei vollständig angegeben und mache nicht den Eindruck eines Fake-Namens. Daher hätte das Unternehmen konkret darlegen müssen, wie es zu dem Schluss gekommen sei, dass kein Kauf stattgefunden habe. Beispielsweise durch eine Überprüfung der eigenen Kundenkartei. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Ohne konkrete Anhaltspunkte sei ein Plattformbetreiber nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen oder den Nutzer zur Stellungnahme aufzufordern. Die Plattform habe daher keine Prüfpflicht verletzt: "Diese Beanstandung ist zu pauschal, um eine Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu begründen. Da der Nutzer die Bewertung unter einem vollständigen Namen abgegeben hat, bei dem es sich nicht offensichtlich um ein Pseudonym handelt, und da sich somit die - mögliche - Identität des Nutzers ohne weiteres aus der Bewertung ergibt, wäre eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich gewesen (…). An einer solchen näheren Begründung fehlt es. Die Antragstellerin hat nicht konkret erläutert, auf Grund welcher Erwägungen sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass die unter dem Namen (…) abgegebene Bewertung, in der ein angeblicher Fahrzeugerwerb geschildert wird, sich nicht auf einen tatsächlich stattgefundenen Erwerbsvorgang bezieht. Auf den konkreten und zutreffenden Vorhalt der Antragsgegnerin, sie trage nicht einmal vor, ihre Kundenkartei auf den fraglichen Namen hin überprüft zu haben (…), ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin sich lediglich nicht an einen Kunden mit dem Namen (…), der ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft hat, erinnern kann. Dann aber hätte es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die wirksame Beanstandung der mit einem vollen Namen versehenen Bewertung gefehlt."
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7.
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OLG München: E-Mail-Anbieter muss bei rechtswidriger Bewertung doch keine Auskunft über Account-Inhaber geben
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Ein E-Mail-Anbieter muss keine Bestandsdaten zu Nutzern herausgeben, weil das Telekommunikationsgesetz (TKG) einschlägig ist und nicht das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDSG) (OLG München, Beschl. v. 26.08.2025 - Az.: 18 W 677/25 Pre). Ein Automobilunternehmen sah sich auf einer Bewertungsplattform mit zwei anonymen, stark negativen und rechtswidrigen Bewertungen konfrontiert. Nachdem der Verfasser nicht reagierte, entfernte die Plattform die Beiträge. Im Anschluss erhielt das Unternehmen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vom Plattformbetreiber die hinterlegte E-Mail-Adresse des Nutzers. Nun verlangte das Autohaus vom E-Mail-Provider die Herausgabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum des Verfassers, um zivilrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Die Vorinstanz, das LG München I (Beschl. v. 19.02.2025 - Az.: 25 O 9120/24), bejahte den Anspruch, vgl. unsere Kanzlei-News v. 26.03.2025. Dagegen legte der Mail-Provider Rechtsmittel ein und gewann vor dem OLG München. Ein E-Mail-Hosting-Dienst sei kein "Anbieter digitaler Dienste" im Sinne des § 21 TDDDG. Vielmehr handele es sich dabei um einen interpersonellen Telekommunikationsdienst, für den das TKG greife. Solche Dienste seien nach der Systematik und dem Zweck des Gesetzes nicht verpflichtet, Bestandsdaten herauszugeben, wenn über ihren Dienst keine Rechtsverletzung begangen wurde. Eine Ausweitung der Auskunftspflicht auf sogenannte „Kettenauskünfte“, also auf Anbieter, deren Dienste nicht selbst zur Rechtsverletzung genutzt wurden, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Schutzlücken, die sich dadurch ergeben, müssten durch den Gesetzgeber geschlossen werden, nicht durch eine erweiterte Auslegung der bestehenden Norm: "Die von der Antragstellerin begehrte „Kettenauskunft“ bis zum letzten Anbieter in der Kette, bei dem in den Bestandsdaten Name und Adresse der Person gespeichert sind, die wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden soll, würde den Kreis der auskunftspflichtigen Diensteanbieter erheblich erweitern. Diese Schutzlücke kann aber nicht dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligte als Anbieterin eines interpersonellen Kommunikationsdienstes zusätzlich zu den Vorschriften über den Datenschutz in der Telekommunikation auch noch dem Regelungsregime der Anbieter digitaler Dienste unterworfen wird, obwohl nach der Systematik des TDDDG klar erkennbar ist, dass der Bereich der Telekommunikation und der Bereich der digitalen Dienste unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen soll."
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8.
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VG Düsseldorf: Entlassung rechtmäßig: Polizei-Anwärterin trägt Uniform privat auf Motto-Party
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Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt. Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Aktenzeichen: 2 L 2837/25 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 02.09.2025
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LG Stuttgart: Keine irreführende Mogelpackung bei Müsliprodukt
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Eine luftige Verpackung bei Knuspermüsli stellte keine irreführende Täuschung über die Füllmenge dar und ist somit kein Wettbewerbsverstoß (LG Stuttgart, Urt. v. 23.05.2025 - Az.: 33 O 56/24 KfH). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen einen Müsli-Hersteller wegen einer vermeintlichen “Mogelpackung”. Konkret ging es um ein Knuspermüsli, das in einem großen Karton verkauft wurde, wobei das eigentliche Produkt nur einen Teil des Verpackungsvolumens ausfüllte. Der Luftvolumenanteil betrug rund 47 %. Das Produkt war also nur zu rund 53 % befüllt. Die Klägerin sah darin eine Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Füllmenge und ging gerichtlich dagegen vor. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Verbraucher werde im vorliegenden Fall nicht in die Irre geführt. Bei Knuspermüsli in einer Kartonverpackung mit innenliegendem Beutel werde der Kunde nicht erwarten, dass die Verpackung nahezu vollständig gefüllt sei. Dies sei allgemein bekannt: "Den umworbenen Verkehrskreisen ist bei dem Erwerb eines Knusper Müslis in einer Kartonverpackung bekannt, dass die Kartonverpackung nicht vollständig und auch nicht zu 70% gefüllt ist, da sich in der Kartonverpackung noch eine weitere Verpackung - nämlich eine durchsichtige Kunststoffverpackung (Kunststoffbeutel) - befindet, in die das Knusper Müsli eingefüllt ist. Dies führt dazu, dass der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher schon nicht erwartet, dass das Füllvolumen des Knusper Müslis dem Füllvolumen der Kartonverpackung entspricht oder nahezu entspricht, vielmehr ist dem Verbraucher bekannt, dass aufgrund der - doppelten - Verpackung das Füllvolumen des Knusper Müslis erheblich hinter dem Volumen der Kartonverpackung zurückbleibt, da der Kunststoffbeutel bekanntermaßen locker in der Kartonverpackung eines Müsli liegt. D. h. der Verbraucher geht schon gar nicht davon aus, dass das Füllvolumen des Knusper Müslis dem Füllvolumen der Kartonverpackung entspricht oder nahezu entspricht, vielmehr rechnet er bei einem in einer Kartonpackung angebotenen Müsli damit, dass das Füllvolumen des Knusper Müslis deutlich hinter dem Verpackungsvolumen zurückbleibt, da dem Verbraucher bekannt ist, dass nicht die Kartonverpackung, sondern nur der eingelegte Kunststoffbeutel mit Knusper Müsli gefüllt ist und dieser Kunststoffbeutel die Kartonverpackung weder vollständig noch nahezu ausfüllt. Zudem rechnet der Verbraucher auch nicht damit, dass der Kunststoffbeutel nahezu vollständig befüllt ist, da eine vollständige Befüllung die Entnahme aus der Kartonverpackung sowie die Entnahme des Müslis aus dem Kunststoffbeutel erschweren würde."
Auch sei das Produkt wegen seiner Struktur (grobe und feine Bestandteile) sehr anfällig für Veränderungen durch Transport, was die Füllhöhe beeinflussen könne: "Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten hergestellten Knusper Müsli um ein Produkt handelt, dessen Konsistenz - anders bei einer Flüssigkeit oder einem Waschgel - bereits bei der Herstellung nicht einheitlich ist und sich zudem im Laufe der Zeit verändern kann. So besteht das Knusper Müsli der Beklagten - was die Kammer bei Inaugenscheinnahme dreier Packungen Knusper Müsli der Beklagten erkennen konnte - einerseits aus gröberen Brocken, anderseits aber auch aus kleineren Teilstücken und sogar feinen Teilchen. Durch den Transport, das Bewegen der Packung, ein Schütteln etc. kann sich der Zerteilungsgrad des Knusper Müslis verändern, indem größere Brocken in kleinere Teile zerfallen. Dies konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2025 selbst wahrnehmen, indem nämlich die durch die Klägerin vorgelegten drei Packungen des Knusper Müslis der Beklagten (die streitgegenständliche Packung sowie zwei Packungen der Beklagten mit der neuen Innenverpackung) sehr unterschiedliche Zerteilungs- und Zerbröselungsgrade aufwiesen."
Und weiter: "So enthielt die streitgegenständliche Packung Knusper Müsli wesentlich weniger große Brocken und es befand sich weitaus mehr mittel bis stark zerbröseltes Müsli in der Packung als in den beiden anderen Packungen, wobei aber auch diese keinen identischen Zerbröselungsgrad aufwiesen. Dies bedeutet, dass die Füllhöhe des Knusper Müslis der Beklagten je nach Grad der Zerteilung bzw. Zerbröselung, um mehrere Zentimeter variieren kann. Dies ist einem Verbraucher beim Kauf von Knusper Müsli auch bekannt, so dass er keine bestimmte, immer gleichbleibende Füllhöhe erwartet. Auch dieser Umstand führt dazu, dass die sonst regelmäßig anzuwendende 70%-Regel hier keine Anwendung finden kann."
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liege daher nicht vor, so das Gericht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt (Az. 2 U 77/25).
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AG Langenfeld: Unerlaubte Werbe-Mail ist Eingriff in Gewerbetrieb, auch bei Abruf auf privatem Smartphone
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Eine unerlaubte Werbe-Mail an eine geschäftliche Adresse ist ein Eingriff in den Gewerbetrieb des Empfängers. Dies gilt auch dann, wenn der Abruf der Nachrichten auf einem privaten Smartphone erfolgt (AG Langenfeld, Urt. v. 14.07.2025 - Az.: 11 C 58/25). Ein Unternehmer erhielt ohne seine Einwilligung eine Werbe-E-Mail an seinen geschäftlichen Mail-Account. Die Nachricht wurde (auch) auf einem privat genutzten Handy empfangen. Der Absender wandte ein, die Spam-Nachricht greife gar nicht in unternehmerische Belange ein, da hier ein privates Endgerät genutzt worden sei. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht. Die Zusendung der Werbe-E-Mail stelle einen unzulässigen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Klägers dar. Für die rechtliche Bewertung komme es allein darauf an, dass die E-Mail an eine geschäftliche Adresse versendet worden sei. Unerheblich sei dagegen, auf welchem Endgerät der Kläger diese E-Mail empfangen oder gelesen habe. Es spiele keine Rolle, ob es ein privat genutztes Mobiltelefon gewesen sei. Die geschäftliche E-Mail-Adresse sei Teil des Unternehmens und genieße besonderen Schutz. Wer ohne Einwilligung Werbung dorthin sende, störe die betrieblichen Abläufe. Solche unerwünschten E-Mails müssten vom Empfänger gesichtet und bearbeitet werden, was mit Aufwand verbundeni sei und den Betrieb beeinträchtige: "Die unstreitig unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgte dabei betriebsbezogen, da sie an die Firmenadresse des Klägers, (…), versandt wurde. Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem auch privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen kann, ist dafür unerheblich. Denn jedenfalls erfolgte die Versendung der E-Mail an die geschäftliche E-Mailadresse und beeinträchtigte dadurch den Betriebsablauf im Unternehmen des Klägers. Denn das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12)."
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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