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Die verklagte Bank warb für ihr Tagesgeldkonto mittels eines Online-Banners auf der eigenen Webseite. Sie bot dem Kunden einen Zinssatz von 2,25% für sein Tagesgeld an. Klickte der User auf den Banner, so kam er auf eine Unterseite, wo er die weitere Information erhielt, dass dieser hohe Zinssatz nur bis zu einer Einlage von 5.000,- EUR gewährt wurde. Höhere Beiträge wurden lediglich mit 0,5% verzinst.
Das Gericht stufte dies als irreführende Werbung ein.
Es reiche nicht aus, wenn bei einem Online-Banner lediglich der allgemeine, hohe Zinssatz von 2,25% genannt werde und der Verbraucher erst auf einer Unterseite des Internetangebots erfährt, dass ab einem Anlagevolumen von mehr als 5.000,- EUR sich die Zinsen auf 0,5% reduzieren würden, so die Richter. Denn dann sei der Kunde bereits angelockt und in die Irre geführt.
Vielmehr müsste die Angebotseinschränkung bereits auf der ersten Seite, auf der auch der Online-Banner auftauche, platziert werden.
Die Beklagte warb mit dem Text ohne jedoch objektiv die Spitzenbestellung innezuhaben. Sie verteidigte sich im gerichtlichen Verfahren damit, dass die Aussage eine reklamehafte Übertreibung und Anpreisung sei ohne realen Tatsachengehalt.
Die Frankfurter Richter sahen dies anders.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden vielmehr die Zeilen dahingehend verstehen, dass die Beklagte Marktführerin sei und eine entsprechende Alleinstellungsposition besitze.
Da dies objektiv aber nicht zutreffend sei, handle es sich um eine Irreführung der Kunden, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Die beklagte HamburgMusik gGmbH, an der die Freie und Hansestadt Hamburg knapp 96% hält, hatte die Eintrittskarten für eine Konzertreihe zu nicht kostendeckenden Preisen angeboten. Der Verband sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da das Vorgehen der Beklagten darauf ausgerichtet sei, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
Die Vorinstanz - das LG Hamburg (Urt. v. 23.11.2011 - Az.: 315 O 80/11) - hatte den Anspruch abgelehnt. Ein Wettbewerbsverstoß könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies sei hier nicht ersichtlich.
Dieser Ansicht hat sich das OLG Hamburg nun im Rahmen der Berufung angeschlossen.
Eine wettbewerbswidrige Behinderung liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der Förderung das Konzept zugrunde liege, eine duale Struktur mit ca. 70 % privaten und 30 % öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen in Hamburg zu schaffen.
Das OVG Koblenz verneint eine gewerbliche Spielvermittlung, weil der Käufer eines Loses noch nicht die Teilnahme am eigentlichen Glücksspiel erlange. Vielmehr werde das Los - nach Durchführung der Altersverifizierung - "umgewandelt".
Der Spielvertrag werde, so die Richter, erst im Zeitpunkt dieser Umwandlung zwischen dem Spieler und dem Veranstalter geschlossen. Das Entgelt für die Spielteilnahme bestehe in der Anrechnung des Gutscheinwerts. Die Gewinnchance werde also durch die Einlösung des Losgutscheins im Zeitpunkt der Umwandlung dieses Gutscheins in ein Los entgeltlich erworben.
Ein Mitbewerber hatte einen Amazon-Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser in seinen Angeboten falsche UVP-Preise (unverbindliche Preisempfehlung) angegeben hatte. Das Unternehmen verteidigte sich u.a. damit, dass diese Angaben ausschließlich von Amazon stammen würden und es keinerlei Einflussmöglichkeiten hätten.
Das OLG Köln hat dieses Argument klar abgelehnt und eine Haftung bejaht:
Das Landgericht hat bereits in seiner einstweiligen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht auf die Praxis bei Amazon verweisen könne, sondern zur Vermeidung einer Inanspruchnahme entweder die beanstandete Werbung einstellen oder bei Amazon auf eine Änderung der Angaben hinwirken müsse.
Dem stimmt der Senat (...) zu. Maßgeblich ist, dass sich die Anbieter, die ihre Angebote bei Amazon eingepflegt haben, die dortigen Angaben für das von ihnen als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen machen, als eigene Angaben zurechnen lassen und unabhängig von der Anzahl und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf Wettbewerbsverstöße kontrollieren müssen."
Das OLG Köln bestätigt damit die Rechtsprechung im Kölner Gerichtsbezirk (OLG Köln, Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14; LG Köln Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 33 O 21/14). Der Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Amazon-Rechtsverletzungen (LG Köln, Urt. v. 04.09.2014 - Az.: 81 O 87/13 SH I).
Das LG Arnsberg (Urt. v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14) verneint hingegen eine Mit-Verantwortlichkeit.
Die Frage, wann derartige Ansprüche verjährt sind, wird in der Rechtsprechung recht unterschiedlich beantwortet.
Das AG Kassel (Urt. v. 24.07.2014 - Az.: 410 C 625/14) ist zum Beispiel der Ansicht, dass eine Verjährung bereits nach 3 Jahren eintritt.
Das AG Itzehoe ist dieser Meinung nicht gefolgt, sondern nimmt eine Verjährung erst nach Ablauf von zehn Jahren an. Rechtsgrundlage sei hier § 102 S.2 UrhG iVm. § 852 S.2 BGB. Es greife daher nicht regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Vor fast 1,5 Jahren, am 07.06.2013, verschickte PayPal an einen Teil seiner Kunden per E-Mail die Nachricht, dass sie bei dem Gewinnspiel “Willste? Kriegste!” gewonnen hätten.
"Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern!" hieß es dort. Und weiter: "Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben."
Nur kurze Zeit später erklärte eBay die Anfechtung dieser Erklärung und teilte mit, die Ausendung sei durch den technischen Fehler eines Dienstleisters geschehen. Es sei durch ein Irrtum eine viel größere Personengruppe angeschrieben worden als die tatsächlichen Gewinner.
Einer der damaligen Mail-Empfänger klagte nun auf Zahlung. Und erhielt vor dem AG Jena recht.
Es liege eine verbindliche Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB vor, so das Gericht. Und diese können nicht wegen Irrtums angefochten werden. Denn es handle sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftliche Handlung. Und bei diesen sei eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Zum einen ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, sondern es wurde ausdrücklich die Berufung zugelassen.
Zum anderen gibt es zahlreiche andere amtsgerichtliche Entscheidungen, die eben dem AG Jena widersprechen. So heißt es in dem Urteil ausdrücklich:
Der Beklagte hatte unerlaubt ein Foto, an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte, verwendet. Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes verteidigte er sich damit, dass eine redaktionelle Nutzung vorliege und somit die Tabelle "Online-Zeitungen und Zeitschriften" der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) heranzuziehen sei.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass eine kommerzielle Verwendung vorliege, so dass die MFM-Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" einschlägig sei.
Das Gericht urteilte im Sinne der Klägerin. Es liege kein redaktioneller Gebrauch vor.
Eine derartige Nutzung liege nur dann vor, so der Richter, wenn die Informations- und Meinungsbildung im Vordergrund stehe. Werde hingegen auf der Webseite kontextbezogene Fremdwerbung (z.B. Google AdWords) eingeblendet, handle es sich um eine andere Konstellation, so dass die MFM-Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" zu gebrauchen sei.
Die Beklagte hatte unerlaubt ein Hörbuch in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten.
Das Münchener Amtsgericht schätzte den eingetretenen Schaden nach freiem richterlichen Ermessen. Der Rechteinhaber könne bei der Verletzung von Urheberrechten den Schaden in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen.
Der angesetzte Betrag sei angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse angemessen, da mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet werde.
Der Beklagte wurde gerichtlich wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen, die über seinen Telefonanschluss begangen wurde.
Er berief sich dabei darauf, dass auch andere Personen (seine Ehefrau oder seine Kinder) die Handlungen begangen haben könnten. Zudem konnte er nachweisen, dass er zur Tatzeit auswärtig bei der Arbeit war.
Dies ließ das AG München ausreichen, um die tatsächliche Vermutung, dass die Handlung vom Anschlussinhaber begangen wurde, zu erschüttern. Da die Rechteinhaberin keine weiteren Nachweise vorgelegt habe, die eine Verantwortlichkeit des Beklagten begründen konnten, wies das Gericht die Klage ab.
Wörtlich:
Und weiter:
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vom 10.12.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 50. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 50. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Düsseldorf: Angebots-Einschränkungen müssen bereits auf dem Online-Banner mitgeteilt werden
2. OLG Frankfurt a.M: "Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel" rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung
3. OLG Hamburg: Keine unzulässige Beeinträchtigung privater Konzertveranstalterg
4. OVG Koblenz: Keine Glücksspiel-Vermittlung bei REWE und dm durch "Aktion Mensch"-Lose
5. OLG Köln: Erneut Haftung des Amazon-Händlers für fehlerhafte UVP-Preise von Amazon
6. AG Itzehoe: Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren erst nach 10 Jahren
7. AG Jena: PayPal zu 500,- EUR Gewinnspielzusage verurteilt - "Willst? Kriegste!"
8. AG München: Wann keine redaktionelle Nutzung beim Online-Foto-Klau vorliegt
9. AG München: Unerlaubter Upload eines Hörbuchs in P2P-Tauschbörse kostet 300,- EUR Schadensersatz
10. AG München: Beweislast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
11. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Verstärkt Bußgelder gegen unzulässige E-Mail-Werbung
Die einzelnen News:
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1. OLG Düsseldorf: Angebots-Einschränkungen müssen bereits auf dem Online-Banner mitgeteilt werden
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Wird ein Angebot nicht unerheblich in den Leistungen eingeschränkt, muss dies bereits in den Informationen im Rahmen des Online-Banners mitgeteilt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2014 - Az.: I-20 U 175/13).
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2. OLG Frankfurt a.M: "Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel" rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung
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Die Werbeaussage "Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel" ist eine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung und keine zulässige, reklamehafte Übertreibung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.06.2014 - Az.: 6 U 64/13).
"Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel"
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3. OLG Hamburg: Keine unzulässige Beeinträchtigung privater Konzertveranstalter
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Eine wettbewerbswidrige Behinderung privater Konzertveranstalter durch ein staatlich gefördertes Konzertangebot liegt dann nicht vor, wenn der staatlich geförderten Konzerttätigkeit das Konzept zugrunde liegt, eine duale Struktur mit ca. 70 % privaten und 30 % öffentlich geförderten Konzertveranstaltungen zu schaffen (OLG Hamburg, Urt. v. 31.07.2014 - Az.: 3 U 8/12).
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4. OVG Koblenz: Keine Glücksspiel-Vermittlung bei REWE und dm durch "Aktion Mensch"-Lose
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Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar (OVG Koblenz, Urt. v. 27.11.2014 - Az.: 6 A 10562/14.OVG).
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5. OLG Köln: Erneut Haftung des Amazon-Händlers für fehlerhafte UVP-Preise von Amazon
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Das OLG Köln hat erneut entschieden, dass der Amazon-Händler für fehlerhafte UVP-Preise von Amazon haftet, auch wenn er auf die Informationen keinerlei Einwirkungsmöglichkeit hat (OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13).
"Soweit die Antragsgegnerin (...) ihre mangelnde Verantwortlichkeit im Hinblick darauf eingewandt hat, dass es der Fa. Amazon – was diese bestätigt (...) - vorbehalten sei, den Preisen der Händler UVP-Angaben gegenüberzustellen und sie selbst darauf keinen Einfluss habe, steht dies ihrer Haftung im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung für ihr eigenes Angebot im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht entgegen.
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6. AG Itzehoe: Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren erst nach 10 Jahren
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Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren erst nach 10 Jahren (AG Itzehoe, Urt. v. 22.10.2014 - Az.: 92 C 64/14).
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7. AG Jena: PayPal zu 500,- EUR Gewinnspielzusage verurteilt - "Willst? Kriegste!"
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Das AG Jena (Urt. v. 14.05.2014 - Az.: 26 C 871/13) hat entschieden, dass PayPal für sein Gewinnspiel "Willst? Kriegste!" an den Betroffenen 500,- EUR Gewinnzusage bezahlen muss.
Bevor jetzt viele Internet-Nutzer frohlocken und PayPal ebenfalls verklagen (wollen), ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
"Die Berufung war auf Antrag der Beklagtenseite vorliegend zuzulassen, da (...) die Beklagte diverse amtsgerichtliche, wiedersprechende Entscheidungen vorgelegt hat, welche der Auffassung des hier mit der Sache des Gerichts vertretenen Auffassung zuwider laufen."
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8. AG München: Wann keine redaktionelle Nutzung beim Online-Foto-Klau vorliegt
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Das AG München (Urt. v. 09.04.2014 - Az.: 142 C 5827/14) hatte im Rahmen eines Schadensersatz-Prozesses zu entscheiden, wann bei einem Online-Foto-Klau keine redaktionelle Nutzung vorliegt.
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9. AG München: Unerlaubter Upload eines Hörbuchs in P2P-Tauschbörse kostet 300,- EUR Schadensersatz
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Der unerlaubte Upload eines Hörbuchs in P2P-Tauschbörse begründet einen Schadensersatzanspruch iHv. 300,- EUR (AG München, Urt. v. 29.10.2014 - Az.: 58 C 2576/13).
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10. AG München: Beweislast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
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Trägt der Beklagte in einem P2P-Tauschbörsen-Prozess vor, dass noch andere Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung begangen haben können, reicht dies aus, um die tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers zu erschüttern (AG München, Urt. v. 19.11.2014 - Az.: 171 C 25315/13).
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11. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Verstärkt Bußgelder gegen unzulässige E-Mail-Werbung
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in einer Pressemitteilung angekündigt, verstärkt gegen die unzulässige Verwendung von Verbraucherdaten im Rahmen der Werbung per E-Mail, SMS und Telefon vorzugehen.
"Beschwerden von Verbrauchern über belästigende Werbung werden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nicht weniger. Besonders die unerwünschte Telefon- und E-Mail-Werbung und die Nichtbeachtung von Werbewidersprüchen verärgert viele Bürgerinnen und Bürger – zu Recht. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) geht inzwischen verstärkt mit Bußgeldverfahren gegen die Missachtung der Rechtsordnung durch unzulässige Verwendung von Werbedaten vor."
"Nachdem trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden (...) und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung nicht zurückgegangen ist, wird das BayLDA die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern sanktionieren."
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