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Newsletter vom 15.05.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Verbraucher-Einkauf auf klassischer Verkaufsmesse unterliegt nicht dem Widerrufsrecht _____________________________________________________________ Der Einkauf eines Verbrauchers auf einer klassischen Verkaufsmesse (hier: "Messe Rosenheim") unterliegt nicht dem Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 10.04.2019 - Az.: VIII ZR 82/17). Erst vor kurzem hatte der EuGH (Urt. 07.08.2018 - Az.: C-485/17) ein relativ allgemein gehaltenes Urteil zu der Frage veröffentlicht, ob für Verbrauchereinkäufe das Recht zum Widerruf anwendbar ist. Die EuGH-Richter hatten geurteilt, dass hierfür das äußere Erscheinungsbild des Messestandes maßgeblich sei, vgl. die Kanzlei-News v. 08.08.2018. Das EuGH-Urteil war sehr allgemein und abstrakt gehalten und daher in der Praxis auf Unverständnis gestoßen. Diesen Missstand hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung nun beseitigt. In dem vorliegenden Fall ging um die Messe Rosenheim, auf der eine Einbauküche verkauft worden war. Nach Meinung des BGH handelte es sich dabei um eine klassische Verkaufsmesse, wie sie weithin üblich sei. Auf einer solchen Veranstaltung stünde dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, da der Vertragsschluss nicht außerhalb von Geschäftsräumen stattfinde. Nur dann, wenn das Auftreten des jUnternehmens den Eindruck eines reinen Informationsstandes vermittelt hätte, könnte etwas anderes gelten. Denn dann erwarte der Verbraucher keinen Verkauf, sondern lediglich eine allgemeine Produktpräsentation und werde mit dem Vertragsabschluss überrumpelt. Dies könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, sodass kein Recht zum Widerrufsrecht bestünde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Als allgemeiner Grundsatz lässt sich festhalten: Auf klassischen Verkaufsmessen besteht kein Widerrufsrecht, bei allgemeinen Info-Messen dagegen schon. Eine abweichende Beurteilung kann im Einzelfall vorliegen, wenn der Stand des jeweiligen Unternehmens einen abweichenden Eindruck erweckt.
Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, ließ mit Hilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto) bot sie an, von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen. Sie ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Die ihr von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab. Dieser Auffassung zur Frage der Steuerbarkeit ist der BFH nicht gefolgt. Er hat klargestellt, dass - unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage – Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahnung erfolge, so der BFH weiter, zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen. Für das Ergebnis sei es unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde: Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung. Damit überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Urteil vom 13.2.2019 XI R 1/17
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 08.05.2019
Der Kläger ist ein Journalistenverband, der vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u. a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte. Urteil vom 09. Mai 2019 - BVerwG 7 C 34.17 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 09.05.2019
Die Beklagte vertrieb Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikprodukte und "warb" online für diese Waren mit dem Hinweis
"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" Dabei handelte es sich um einen Warnhinweis, der gesetzlich für Arzneimittel vorgeschrieben war, jedoch nicht für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikprodukte. Das OLG Dresden stufte dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Durch den hier vorliegenden Warnhinweis entstünde beim Verbraucher der Eindruck, die beworbenen Produkte bedürften aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften eines solchen Hinweises, der normalerweise nur für Arzneimittel gelte.
Es bestünde die Gefahr, dass der Kunde davon ausgehe, dass die Ware einzigartige Merkmale gegenüber den sonst handelsüblichen aufweise und sich somit von der Konkurrenz abhebe. Es würde dem Präparat somit eine größere Wirkungsweise unterstellt: "So nimmt der Interessent beim Produkt O(...) aufgrund des Warnhinweises an, die beworbene Wirkung, Erschöpfungszustände zu lindern, sei besonders ausgeprägt, so dass vor Risiken und Nebenwirkungen gewarnt und hierüber aufgeklärt werden müsse. Dies sei aber objektiv nicht der Fall, sodass durch den Warnhinweis irreführend über die Leistungsmerkmale getäuscht werde. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Frankfurt a.M.: Online-Shop muss Versandkosten vor Aufruf des Warenkorbs zwingend anzeigen _____________________________________________________________ Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.01.2019 - Az.: 6 U 19/18) hat noch einmal klargestellt, dass bei einem Online-Shop die Versandkosten zwingend angezeigt werden müssen, bevor der Kunde Produkte in den Warenkorb legt. Die Parteien waren im Bereich des Poster- und Print-Drucks tätig. Es ging bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die Frage, wann bei einem Online-Shop gegenüber Verbrauchern die Versandkosten angezeigt werden müssen. Die Frankfurter Richter haben noch einmal deutlich gemacht, dass es nicht ausreichend sei, diese Angaben irgendwann im Rahmen der Bestellung zu präsentieren. Vielmehr sei es rechtlich notwendig, dass die Versand-Entgelte angezeigt würden, bevor der Kunde sich einen Artikel aussuche und in den Warenkorb lege. Zwar schließe der Nutzer erst mit Betätigen des Bestellbuttons ganz am Ende des Bestellablaufs einen wirksamen Kaufvertrag ab.
Die Angaben zu den Versandkosten müssten jedoch bereits zeitlich vorher gegeben werden. Nämlich dann, bevor er mit den Bestellaktivitäten beginne, d.h. die Ware in den virtuellen Korb lege:
"Nach dem Ablauf der Bestellungen im Online-Shop der Beklagten entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. Zu diesem Zeitpunkt sind die Versandkosten bereits offenbart. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Lüneburg: Verkehrsüberwachung mittels "Section Control" bleibt vorläufig verboten _____________________________________________________________ Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 10. Mai 2019 (Az. 12 ME 68/19) die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az. 7 B 850/19) zurückgewiesen. Mit dem letztgenannten Beschluss war der Polizeidirektion im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt worden, von dem Antragsteller geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. In der Folge war diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ausgeschaltet worden. Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Nicht zu entscheiden war daher über die Frage, ob es zukünftig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, wenn nämlich der Landtag - wie angekündigt - in diesem Monat eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt. Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen. Daneben ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig (Az. 12 LC 79/19).
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 10.05.2019
Mit dem am 01.05.2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Geprüft wird dabei, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex entsprechen. Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen. Für Zwecke der Neubewertung übersandte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Die Klägerin wurde aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass er im Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten. Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hatte (Urteil desEuGH vom 16.01.2019 (Rs. C-496/17)), hat das Finanzgericht der Klage in weiten Teilen stattgegeben. Keinen Erfolg hatte die Klägerin, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten der Leiterin/des Leiters ihrer Zollabteilung wehrte. Diese Daten müsse sie der Zollverwaltung preisgeben. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten. Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen bestehe hingegen keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffe, müsse die Klägerin keine Auskünfte erteilen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle. Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 10.05.2019
Darunter stand: "Preisrechner und individuelles Angebot direkt vom Reisebüro auf www.tui-katalog.com Das LG Hannover stufte diese Ausgestaltung als wettbewerbswidrig ein. Der Verbraucher müsse bereits durch den Katalog alle Informationen erhalten, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Dazu gehöre selbstverständlich auch sämtliche Fakten, die zur Bestimmung des Preises gehörten. Dies geschehe im vorliegenden Fall nicht. Es würde zwar durch den Preisindikator eine Preisspanne angegeben. Jedoch sei für den Verbraucher vollkommen unklar, ob es sich dabei um einen Mindestpreis, einen Durchschnittspreis oder einen mit Rabatten für bestimmte Buchungszeiträume versehenen Preis handle. Der Verweis auf die Möglichkeit der Online-Berechnung reiche nicht aus. Denn durch das Öffnen und Lesen des TUI-Katalogs werde der Verbraucher gerade angelockt und treffe die geschäftliche Entscheidung, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigten.
Dies gelte insbesondere für die vorliegende Konstellation: Da sich der Katalog gerade an Verbraucher wende, die nicht internetaffin seien, entschieden diese gerade auf der Grundlage von Vorinformationen durch Printmedien darüber, ob bzw. bei welchem Veranstalter sie Reisen buchen wollten.
Die DSK ist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Stellungnahmen haben keinen verbindlichen Rechtscharakter, offenbaren aber, in welche Richtung die Behörden die DSGVO auslegen werden. Ob die Interpretation dann richtig oder falsch ist, werden die Gerichte entscheiden.
Bekanntlich hatte der EuGH (Urt. v. 05.06.2018 - Az.: C-210/16) geurteilt, dass Fanpage-Betreiber neben Facebook mit verantwortlich sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Die DSK hatte kurz danach bereits Stellung genommen, vgl. unsere News v. 07.06.2018. Bereits die Überschrift zeigte, in welche Richtung das damalige Dokument und die Interpretation ging:
"Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei: EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern" Wenig später hatte der Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen (NRW) konkrete Handlungsempfehlungen für Facebook Fanpage-Betreiber herausgegeben, vgl. unsere News v. 13.06.2018. Die DSK hatte dann einer Stellungnahme im September 2018 klargestellt, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage-Seite einen sogenannten Joint-Control-Vertrag nach Art. 26 DSGVO voraussetzt, vgl. unsere News v. 11.09.2018.
Facebook hatte wenig später geliefert und ein solches Vertragsmuster für seine User zur Verfügung gestellt, vgl. unsere News v. 12.09.2018.
Nun hat die DSK in ihrem aktuellen Paper (Stand: 01.04.2019) nachgelegt: Das Gremium erklärt, dass das Vertragsmuster nicht ausreichend ist, sondern erheblich nachgebessert werden muss. Bis dahin, so die DSK, sei "ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage nicht möglich.".
"Diese von Facebook veröffentliche „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ erfüllt nicht die Anforderungen an eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Insbesondere steht es im Widerspruch zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO, dass sich Facebook die alleinige Entscheidungsmacht „hinsichtlich der Verarbeitung von Insights-Daten" einräumen lassen will.Erforderlich sei die umfassende Information des Fanpage-Betreibers über die Datenverarbeitung: "1. Jeder Verantwortliche benötigt für die Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Verantwortung unterliegen, eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und – soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden – nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sie die Verarbeitungstätigkeiten nicht unmittelbar selbst durchführen, sondern durch andere gemeinsam mit ihnen Verantwortlichen durchführen lassen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die unendliche Geschichte Facebook-Fanpages und Datenschutz geht in eine neue Runde. Man braucht kein Hellseher zu sein, dass es sich dabei nicht um die letzte Nachricht zu diesem Thema handeln wird. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Vortrag von RA Dr. Bahr "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast?" am 22.05. _____________________________________________________________ RA Dr. Bahr hält am Mittwoch, den 22. Mai 2019,. in der Fachbuchhandlung Lehmanns (Hamburg) einen Vortrag zum Thema ""IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast?".
Beschreibung: Der Vortrag beleuchtet aus praktischer Sicht, welche Rechte und Pflichten zu beachten sind und wie der IT-Admin mit den bestehenden Problemen in der Praxis umgehen kann, um eine persönliche Haftung zu reduzieren. Die Veranstaltung ist bewusst so konzipiert, dass für die Zuhörer die Möglichkeit besteht, ausreichend Fragen zu stellen."
Termin: 22. Mai 2019
Ausführliche Informationen (Inhalt, Ort, Zeit usw.) finden Sie hier als PDF-Download.
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