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Newsletter vom 18.02.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 7. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Der Bestandteil "1 2 3" werde häufig verwendet, um einen schnellen Ablauf zu beschreiben, so die Juristen. Das "dabei" drücke lediglich aus, dass schnell an einem Ereignis teilgenommen werden könne. Zudem spiele die Folge "1 2 3" auf den bei Auktionen üblichen Zuschlag "Zum Ersten, zum Zweiten und… zum Dritten" an. Damit sei in dieser Folge lediglich ein Slogan zu sehen, den viele Anbieter nutzen und der daher nicht mehr geeignet sei, einen Herkunftshinweis zu begründen.
Eine hessische Gemeinde betrieb ein privates Bestattungsunternehmen und verwendete hierfür die Domain in Form von "[stadtname]-[firmenname].de". Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an, da es sich bei dem Bestattungsinstitut um eine erwerbswirtschaftliche, nicht hoheitliche Einrichtung handle, die nicht den Namen der Stadt verwenden dürfe. Andernfalls entstünden unzulässige Wettbewerbsverzerrungen. Die Frankfurter Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern ließen die Verwendung des Domainnamens in dieser Art und Weise zu. Zwar könne es sein, dass Personen, die ein Bestattungsinstitut in Anspruch nehmen müssten, einem kommunalen Unternehmen mehr Vertrauen schenkten als privaten Mitbewerbern. Dieser mögliche Wettbewerbsvorteil sei jedoch zulässig. Die Grenze werde erst dort überschritten, wo der irreführende Eindruck vermittelt werde, die Firma nehme eine hoheitliche Aufgabe wahr.
Henryk M. Broder hatte erklärt, dass Evelyn Hecht-Galinski, die Tochter des 1992 verstorbenen langjährigen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Heinz Galinski, antisemitische Statements abgebe. Er veröffentlichte diese Äußerungen im Rahmen eines offenen Briefes auf seiner Homepage. Anders als das LG Köln, das in der 1.Instanz die Äußerungen verboten hatte, sahen die Richter des OLG Köln die Erklärungen als zulässige Meinungsäußerung an. So könne auch ein Antisemitismus-Vorwurf vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn es sich dabei nicht um eine unzulässige Schmähkritik handle. Auch die Veröffentlichung des Briefes im Internet ändere daran nichts. Denn auch diese Art der Veröffentlichung könne als ein Beitrag zu einer öffentlichen Meinungsdiskussion gewertet werden und sei daher grundsätzlich legitim.
Eine Mitstörerhaftung scheide aus, so die Juristen, weil dies die zumutbaren Prüfungspflichten des Betreibers überdehnen würde. Er könne nicht jede einzelne Domain und die dazu eingeblendeten Werbeanzeigen überprüfen, ob eventuell. Rechtsverstöße vorlägen. Aus dem gleichen Grunde lehnten die Richter die Haftung des Admin-C, der bei der Domainbörse beschäftigt war, ab. Denn diesem könnten nicht mehr Prüfungspflichten auferlegt werden als seinem Auftraggeber. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichten die Mitstörerhaftung aufgrund der Unzumutbarkeit ebenso konsequent verneinen werden. Siehe dazu auch unseren Podcast "Mitstörerhaftung bei Domain-Parking-Seiten".
Nachdem der Betreiber vom Rechteinhaber auf die Urheberverstöße hingewiesen worden war, baute er entsprechende Wortfilter ein, um zukünftige Verletzungen auszuschließen. Dies sei ausreichend, so die Düsseldorfer Juristen. Dem Server-Inhaber seien weitere Maßnahmen nicht zumutbar. Insbesondere sei es unverhältnismäßig, einen Wortfilter so zu setzen, dass exakt der Albumtitel mit den streitigen Musikstücken genau unter diesem Namen geblockt werde. Das würde eine aktive Suche nach dem Namen des Albums erfordern, was den Prüfungsaufwand unzumutbar erhöhen würde. Die Frage, ob der Betreiber eines eDonkey-Servers als Mitstörer haftet, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.05.2008 - Az.: I-20 U 196/07) verneint eine Haftung. Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 2-18 O 123/08) bejaht dagegen die Frage. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung für fremde Urheberrechtsverletzungen bei Betreiben eines eDonkey-Servers".
Vor den Kadi gezogen war eine Zeitung, deren Antrag auf Zuteilung einer Zwei-Buchstaben-Domain seitens der DENIC als Vergabestelle der ".de-Adressen" abgelehnt wurde. Die Zeitung hatte argumentiert, dass sie die gewünschte Domain seit Jahr und Tag als Kürzel für ihr Blatt verwende und die verweigerte Registrierung gegen das Kartellrecht verstoße. Die Vergabestelle sah das ganz anders und verwies auf ihre Richtlinien, wonach sie eben keine Domains vergebe, wenn diese einem in Deutschland vergebenen Kürzel für einen Kfz-Kennzeichenbezirk entspreche. Dem folgten die hessischen Robenträger. Dabei ließ das Gericht offen, ob der DENIC als einzige Vergabestelle eine marktbeherrschende Position zukomme oder nicht. Schließlich liege für die Weigerung ein sachlich rechtfertigender Grund vor. Diesen Grund sahen die Landrichter in dem von der DENIC mitgeteilten Zweck, "den Namensraum unter der Top-Level-Domain ".de" regional aufzuteilen und ihn so zu erweitern". Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts Im damaligen Fall musste die Vergabestelle noch eine Niederlage hinnehmen, da der Volkswagen-Konzern erfolgreich hinsichtlich der Vergabe von "vw.de" war (vgl. unsere Kanzlei-News vom 17.06.2008 und unseren Podcast "Die VW.de-Entscheidung oder: Ist der Weg für Zwei-Buchstaben-Domains frei?"). Gemeinsam ist der jetzigen Entscheidung des Landgerichts Frankfurts und dem zurückliegendem Urteil des OLG Frankfurts a.M. der Verweis der DENIC auf ihre - selbst festgelegten - Richtlinien. Diese besagen zum einen, dass generell keine Zwei-Buchstaben-Domains vergeben werden. Zum anderen, dass Web-Adressen, die identisch mit einem Kfz-Kennzeichen sind, nicht registrierbar sind. Für die Richtlinie zu den Zwei-Buchstaben-Domains führte die DENIC das Argument technischer Schwierigkeiten an, wonach es zu Fehlweiterleitungen kommen könne. Dem hat das OLG Frankfurt aber eine eindeutige Absage erteilt. Hinsichtlich der Richtlinie zur Identität von Domain und Kfz-Kürzel befand nun das Landgericht Frankfurt das Argument der regionalen Aufteilung und der damit verbundenen Erweiterung des Namensraumes für ausreichend. Soweit die Zeitung in die Berufung geht, wird eines mit ausschlaggebend sein: Ist die DENIC nicht doch ein marktbeherrschender Anbieter, der seine eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen gegenüber berechtigten Interessen von Dritten hinten anstellen muss?
Das Gesetz verlange eine hinreichende Sicherheit, wer Einspruch erhoben habe. Daher sei die Schriftform oder zumindest die Einlegung zu Protokoll der Geschäftstelle vorgeschrieben. Bei E-Mails dagegen, denen normalerweise eine Unterschrift fehle, sei keine solche Überprüfung des Verfassers gewährleistet. Daher äußerten die Stuttgarter Richter grundlegende Bedenken hinsichtlich einer Einlegung per E-Mail.
Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Problem schließlich dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Eine Antwort des BVerfG steht bislang aus. Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt? Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Der Beschluss entfaltet grundsätzlich keine allgemeine Wirkung für andere TK-Anbieter, sondern ist begrenzt auf die Parteien des Gerichtsverfahrens. D.h. andere TK-Anbieter müssen ebenfalls klagen, wenn sie für sich eine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bewirken wollen. Bereits im Oktober 2008 hatte ein anderer TK-Anbieter einen identischen Beschluss vor dem VG Berlin (Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08) erwirkt.
Die Angeklagten hatten ein Poker-Turnier mit 15,- EUR Startgeld veranstaltet, mit der Option eines Rebuy. Die Preise wurden nicht durch die Startgelder finanziert, sondern durch Sponsoren zur Verfügung gestellt. Die Hamburger Richter entschieden, dass kein strafbares Glücksspiel vorliege. Da die Entgelte lediglich zur Finanzierung der anfallenden Kosten (z.B. Raummiete, Reinigung etc.) verwendet wurden, liege kein Einsatz im juristischen Sinne vor. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass durch den Einsatz zumindest ein Teil der Preise hätte finanziert werden müssen. Weder mit dem ursprünglichen Entgelt noch mit dem Rebuy könnten jedoch die gezahlten Gelder wieder zurückerlangt werden. Darüber hinaus befänden sich die Angeklagten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der die Strafbarkeit ausschließe. Da sie sich anwaltlich hatten beraten lassen und der Advokat die Zulässigkeit des Spiels bestätigt hatte, hätten sie auf diese Aussage vertrauen dürfen. Siehe zu dem Problem auch unseren Law-Podcast "Ist Poker ein verbotenes Glücksspiel?".
Der Beklagte trat seit Jahren in seinem Freundes- und Bekanntenkreis unter seinem Spitznamen auf und hatte auch die entsprechende Domain reserviert. Der Kläger, dessen bürgerliche Name so lautete wie der Spitzname, sah sich in seinen Rechten verletzt und begehrte die Übertragung der Domain. Zu Unrecht wie das AG Ludwigshafen entschied. Der vom Beklagten seit langen Jahren verwendete Spitzname sei eine für alle nachvollziehbare Abkürzung seines Nachnamens, der von § 12 BGB geschützt sei. Weder läge seitens des Beklagten eine Namensanmaßung noch eine Namensleugnung vor. Dem Kläger werde gerade nicht das Recht abgesprochen, seinen Namen zu gebrauchen. Auch sei die Verwendung der Domain nicht dazugeeignet, eine namensmäßige Verwirrung hervorzurufen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die Domain.
Gegenstand der Beurteilung war die Plattform winyourhome.de. Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?". Nun haben die Münchener Richter - wie schon zu erwarten war - das Spiel als verbotenes Glücksspiel eingestuft und den Antrag des Betreibers auf aufschiebende Wirkung gegen die behördliche Untersagungsverfügung zurückgewiesen. Das Gericht nimmt jedoch nur wegen des gemischten Spiels aus Zufall und Geschicklichkeit ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel an. Der Portal-Inhaber hatte das Spiel so ausgestaltet, dass die Teilnehmer zunächst Wissensfragen beantworten mussten und später dann die Sieger im Loswege die einzelnen Preise zugeteilt bekamen. Dies werteten die Juristen als klassischen Zufall und somit als Glücksspiel: "Der Ausgang des vom Antragsteller angebotenen "Spiels" als untrennbarer Kombination aus Quiz und Verlosung wird vielmehr durch Losentscheid bestimmt. Bei einer derartigen Spielgestaltung als Kombination eines vorgeschalteten Geschicklichkeitsspiels und eines folgenden Glücksspiels, die erst zusammen den Gewinn eines Preises ermöglicht, ist daher - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung der Entgeltlichkeit - insgesamt (ebenso wie für den umgekehrten Fall des vorgeschalteten Glücksspiels und des nachfolgenden Geschicklichkeitsspiels) von einem Glücksspiel auszugehen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 Az. I-20 U 39/03,20 U 39/03 "Bei Anruf Millionär" unter Bezugnahme auf BGH vom 26.1.1956 BGHSt 9, 39)." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das Spielkonzept von winyourhome.de war - wie wir bereits in unserem Aufsatz von Ende Januar dargestellt haben - von Anfang an extrem problematisch. Der Betreiber stand und steht mit 1,5 Beinen in der Strafbarkeit. Spätestens jetzt sollte sich jeder seine Teilnahme gut überlegen. Auf das Risiko einer Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Glücksspiel (§ 285 StGB) und den zivilrechtlichen Verlust seines Einsatzes hatten wir schon hingewiesen. Bei der richtigen Ausgestaltung des Spiels sind Hausverlosungen aber möglich.
Im Rahmen einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung von Microsoft-Standardsoftware des Landes Nordrhein-Westfalen waren nur autorisierte Microsoft-Large-Account-Reseller zugelassen. Die Firma usedSoft, die mit gebrauchten Software-Lizenzen handelt, legte daraufhin Beschwerde ein. Zu Recht wie die Vergabekammer nun entschied. Die Anbieter von gebrauchter Software dürften nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zwar gäbe es beim Erwerb von gebrauchten Lizenzen gewisse Rechtsunsicherheiten, dies allein reiche jedoch nicht aus, um einen Ausschluss zu begründen. Auch die Begrenzung auf die LAR-Händler sei unzulässig, da hierdurch andere Anbieter grundsätzlich diskriminiert würden.
Inhaltlich sollen sich die ISP verpflichten, den Zugang zu bestimmten kinderpornografischen Seiten im Internet zu sperren. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Sollte das Dokument tatsächlich echt sein, ist es der letzte Sargnagel, den die unsägliche Diskussion zur Internet-Sperrungen noch gebraucht hat. Formal und inhaltlich weist der Vertrag schwerwiegende juristische Mängel auf, die derartig dilettantisch sind, dass man das Dokument praktisch nur noch als Schmierpapier benutzen kann.
RA Dr. Bahr stellt die wichtigsten Punkte dieser BR-Stellungnahme in einem ausführlichen Artikel "Gesetzliche Reformbestrebungen im gewerblichen Adresshandel - Teil 2" vor und stellt sie den bisherigen, vom Bundestag angedachten Reformbestimmungen gegenüber. In aller Kürze die wichtigsten Punkte als Stichworte: - der BR stimmt der Streichung des Listenprivilegs uneingeschränkt zu - nach dem Willen des BR sollen zukünftig nur noch schriftliche oder elektronische Einwilligungen möglich sein - Kopplungsverbot soll auf alle Unternehmen ausgeweitet werden - Ausweitung der Informationspflichten bei "Datenschutz-Pannen" - grundlegende Ablehnung des angedachten Datenschutzauditgesetzes - Erweiterung des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände - Verschärfung der Datenauftragsverwaltung (§ 11 BDSG) - Verbraucherverbände sollen eigenes Klagerecht bekommen - Begrenzung der Übergangsfrist auf 1 Jahr Der Bundesrat hat dem Gesetzesvorhaben nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungausschuss angerufen. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten. Am 2. März 2009 gibt es exklusiv ein Tages-Seminar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Recht des Adresshandels", in dem auch ausführlich die aktuellen Gesetzesvorhaben besprochen werden.
Inhalt: Versäumen die Parteien dies, kann das fatale Auswirkungen haben wie zwei Urteile des Bundesgerichtshof zeigen. Der heutige Podcast geht der Frage nach, welche datenschutzrechtlichen Fallen sich beim Verkauf von Web-Portalen offenbaren und wie diese vermieden werden können.
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