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Die einzelnen News
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OLG Bremen: Zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen rechtmäßig
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Das OLG Bremen entschied, dass die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons durch Fingerabdruck durch die Polizei rechtmäßig ist (OLG Bremen, Beschl. v. 08.01.2025 - Az.: 1 ORs 26/24). Bei einer Hausdurchsuchung aufgrund des Verdachts auf Verbreitung kinderpornografischer Inhalte wurde ein Mobiltelefon eines Beschuldigten entdeckt. Der Beschuldigte weigerte sich, das Telefon per Fingerabdruck zu entsperren. Er vertrat den Standpunkt, dass er sich als Beschuldigter nicht selbst belasten müsse und daher zu keiner Mitwirkungshandlung verpflichtet sei. Die Polizisten setzten daraufhin mit Zwang den Finger des Beschuldigten auf das Handy, um es zu entsperren. Dagegen wehrte sich der Wohnungsinhaber. Gegen den Beschuldigten wurde wegen seiner Weigerung eine Geldstrafe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verhängt. Dagegen ging der Beschuldigte gerichtlich vor. Das OLG Bremen bewertete die polizeilichen Handlungen als rechtmäßig. § 81b Abs.1 StPO begründe eine ausreichende Annex-Kompetenz, um auch eine zwangsweise Entsperrung durchzusetzen. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei gering, da keine dauerhafte Speicherung der biometrischen Daten erfolge. Auch die zwangsweise Durchführung werde durch den legitimen Zweck der Beweissicherung gerechtfertigt. Es bestand keine mildere, gleich effektive Alternative. "Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden. Dies ist bereits mehrfach in der Rechtsprechung so entschieden worden (siehe LG Ravensburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23, juris Rn. 8, NStZ 2023, 446; AG Baden-Baden, Beschluss vom 13.11.2019 – 9 Gs 982/19, juris Rn. 15 ff.) und entspricht auch der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur (…). § 81b Abs. 1 StPO erlaubt die Vornahme von Maßnahmen an einem Beschuldigten gegen dessen Willen nicht nur in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Maßnahmen der Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie der Vornahme von Messungen, sondern die Vorschrift ist ausdrücklich technikoffen formuliert und erlaubt damit auch die Vornahme ähnlicher Maßnahmen (…)."
Und weiter: "Die Erstreckung des § 81b StPO auf Maßnahmen der (zwangsweisen) Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf einen Fingerabdrucksensor steht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Eine Verletzung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu stützenden Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (nemo-tenetur-Grundsatz), wonach im Strafverfahren niemand gezwungen werden darf, sich selbst durch eine Aussage einer Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen (…), liegt nicht vor. Dieser Grundsatz verbietet nur den Zwang zu aktiver Mitwirkung, nicht aber, dass der Beschuldigte gezwungen wird, gegen ihn gerichtete Beweisermittlungsmaßnahmen passiv zu erdulden (…). Mit dem (zwangsweisen) Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons liegt wegen der damit verbundenen Vermessung individueller biometrischer Daten des Betroffenen dagegen ein Eingriff in dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der allerdings – wie bereits ausgeführt – eine nur geringe Eingriffsintensität aufweist und daher im Hinblick auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG durch die Regelung des § 81b Abs. 1 StPO gerechtfertigt werden kann."
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2.
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OLG Dresden: Bewertungs-Plattform Kununu muss Identität des Bewertenden nicht immer preisgeben
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Die Bewertungs-Plattform Kununu muss nicht immer die Identität des Bewertenden preisgeben (OLG Dresden, Urt. v. 17.12.2024 - Az.: 4 U 744/24). Das klagende Unternehmen ging gegen das Bewertungsportal kununu.de vor, weil dort eine negative Bewertung unter der Überschrift “Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten” veröffentlicht worden war. Der Verfasser der Bewertung gab an, früher in der Verwaltung des Unternehmens gearbeitet zu haben. Das Unternehmen bestritt, dass der Bewertende jemals dort beschäftigt gewesen sei und verlangte die Löschung des Kommentars. Kununu überprüfte die Bewertung und forderte den Verfasser auf, dies zu belegen. Dieser legte anonymisierte Dokumente (u.a. einen Arbeitsvertrag) vor. Das Unternehmen verlangte weiterhin die vollständige Löschung der Bewertung und argumentierte, dass keine ausreichenden Nachweise für ein Arbeitsverhältnis vorlägen. Das OLG Dresden wies die Klage ab. Die Bewertung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher zulässig, so die Richter: "Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aufgrund des Inhaltes der von der Beklagten veröffentlichten Drittbewertung "Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten" als solchem. Eine unzulässige Schmähkritik ist darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil ersichtlich die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Erfahrungen der bewertenden Person als Beschäftigte/r in einem Unternehmen, im Vordergrund steht, und nicht die Herabsetzung einer bestimmten - natürlichen - Person. Auch Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden, wären insoweit zulässig (…)"
Und weiter: "Die vorliegende Meinungsäußerung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil für die getroffene Bewertung keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestünden. Die Klägerin vermag mit ihrer Behauptung, der streitgegenständlichen Bewertung liege kein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis bei ihr zu Grunde, nicht durchzudringen. (…) Ihrer sie nach diesen Grundsätzen treffenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte nach Auffassung des Senats durch die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen und Erteilung von Auskünften, die sie nach ihrem Vortrag und den diesen bestätigenden Aussagen der Zeugin Z... in dem von ihr auf das Löschungsverlangen der Klägerin hin durchgeführten Prüfungsverfahren erlangt hat, genügt."
Auch bestünde kein Anspruch auf Offenlegung der Person des Bewertenden: "Ist die Offenlegung der Identität des Rezensenten weder grundsätzlich gefordert noch zulässig, so war die Beklagte zur Offenlegung weiterer Daten wie insbesondere des genauen Beschäftigungszeitraumes nicht verpflichtet. Aufgrund der damit verbundenen Gefahr einer Identifizierbarkeit der bewertenden Person hat der Bundesgerichtshof für ein Ärztebewertungsportal auf die Wahl eines größeren Zeitfensters zur Anonymisierung verwiesen (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, MMR 2016, 418). Dementsprechend erscheint vorliegend die Angabe des Jahres des Ausscheidens der bewertenden Person aus dem Unternehmen der Klägerin ausreichend. Eine unbeschränkte Offenlegung der Identität der bewertenden Person kann vom Betroffenen aber auch schon deshalb nicht stets verlangt werden, weil § 19 Abs. 2 TTDSG ein Recht auf anonyme oder pseudonyme Nutzung des Internets gewährleistet. Freilich besteht kein berechtigtes Interesse daran, die Anonymität des Verursachers aufrecht zu erhalten, wenn ein Dritter geltend macht, durch bestimmte Inhalte in seinen Rechten verletzt zu werden. § 21 Abs. 1 TTDSG (vgl. § 14 Abs. 2 TMG a.F.) ermächtigt die Diensteanbieter daher zur Herausgabe personenbezogener Bestandsdaten, soweit dies "zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist". § 21 Abs. 2 TTDSG (vgl. § 14 Abs. 3 TMG a.F.) verpflichtet den Diensteanbieter zur Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absoluter Rechte durch rechtswidrige Inhalte erforderlich ist und der rechtswidrige Inhalt als solcher einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG enumerierten Straftatbestände erfüllt. Die Auskunftspflicht besteht ausdrücklich auch gegenüber dem Verletzten (§ 21 Abs. 2 S. 2 TTDSG), setzt allerdings gemäß § 21 Abs. 3 TTDSG eine vorherige gerichtliche Anordnung voraus. Eine darüber hinausgehende Offenlegungspflicht kann somit von Rechts wegen nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass der Bewertung kein geschäftlicher Kontakt zugrunde gelegen habe. Ob etwas anderes gilt, wenn geltend gemacht wird, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Inhalt als solchen enthalte, und die Berechtigung eines Vorwurfs nicht ohne Offenlegung der Identität aufzuklären sei, kann vorliegend dahinstehen. Vorliegend geht es der Klägerin ihrem Vortrag zufolge nämlich - abgesehen davon, dass sie in der Bewertung (unzutreffend) eine Schmähkritik sieht - (nur) um eine von ihr behauptete Rechtswidrigkeit infolge eines fehlenden vertraglichen Verhältnisses zwischen der bewertenden Person und ihr."
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3.
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OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Online-Werbung für Strahlenschutz-Aufkleber für Handys
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Ein Unternehmen darf online keine gesundheitsbezogenen Behauptungen über einen Handy-Schutzaufkleber aufstellen, die nicht nachweisbar sind (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2024 - Az.: 6 U 51/23). Die verklagte Firma vertrieb Schutzaufkleber für Handys und bewarb diese auch auf Amazon mit unbelegten gesundheitsbezogenen Aussagen. So sollte das Aufkleben auf dem Mobiltelefon dem Schutz vor elektromagnetischen Strahlen dienen und entsprechende gesundheitliche Vorteile bringen. Das OLG Frankfurt a.M. bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Die Werbung sei irreführend, da sie eine therapeutische Wirkung des Produkts suggerierten, die wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Speziell in der Gesundheitswerbung würden strenge Anforderungen an die Klarheit und Wahrheit solcher Aussagen gestellt. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass Handystrahlung gesundheitsschädlich sei oder dass ihr Produkt diese Wirkung abmildere. Die vorgelegten Studien erfüllten nicht die wissenschaftlichen Standards und seien daher ungeeignet. "Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (…). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden."
Auf den konkreten Fall bezogen meint das Gericht: "Das vorgelegte Material ist jedoch nicht geeignet darzulegen, dass die Angaben gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Alle angegriffenen Aussagen haben gemeinsam, dass Voraussetzung für eine Wirkung gegen Handystrahlung deren Gefährlichkeit für den Menschen im Sinne einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Nutzung des Handys ist. Der Verkehr wird die Aussagen dahingehend verstehen, dass der Chip der Beklagten geeignet ist, für den menschlichen Organismus schädliche Strahlung durch die Benutzung von Handys zu verhindern. Dies konnte die Beklagte nicht beweisen. Die vorgelegten Studien mögen „eine signifikante Reduktion der HF in der Testbedingung Smartphone mit Applikation des G.-Tech Chips gegenüber der Testbedingung Placebo-Chip und Kontrollbedingung ohne Chip“ beweisen können. Es finden sich jedoch keine Nachweise dafür, dass eine gesundheitsgefährdende Strahlung bestanden hat, die reduziert worden ist. Zudem sind die meisten Studien schon aus formalen Gründen ungeeignet: So ist z.B. die in der Online-Publikation „frontiers in Neuroscience“ veröffentlichte Studie der SfGIJ nicht belastbar, da sie nur mit 30 Probanden durchgeführt wurde. Schon deshalb ist die angebliche Steigerung der Konzentrationsfähigkeit durch den Chip im Vergleich zu Placebo statistisch nicht signifikant. Die hinreichende statistische Signifikanz wegen zu geringer Teilnehmer gilt für alle vorgelegten Studien: Die Studie mit Jugendlichen wurde z.B. auf Basis von 12 Testpersonen erstellt, die Studie mit werdenden Müttern basiert auf acht Personen. Die Studie im Auto von der JGU Mainz hatte 8 Probanden. Die Studie iPhone 10 mit Headset hatte 8 Probanden. Dies gilt auch für alle weiteren Studien der „Stiftung für Gesundheit um Umwelt“."
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OLG Hamburg: Glasfaservertrag - die Laufzeit beginnt mit dem Vertragsabschluss, nicht erst mit dem Anschluss
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Eine Vertragsklausel, nach der die Laufzeit eines Glasfaservertrags erst mit der Freischaltung beginnt, ist unwirksam (OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2024 - Az.: 10 UKl 1/24). Das verklagte Telekommunikationsunternehmen verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Glasfaserverträge folgende Klausel: "Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, haben alle Verträge öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die ein Verbraucher (…) schließt, eine anfängliche Laufzeit („Mindestlaufzeit") von 12 oder 24 Monaten (je nach der getroffenen Vereinbarung) und können in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden (…). Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des (…)Anschlusses des Kunden."
Diese Bestimmung wurde vom OLG Hamburg als unzulässig angesehen, da sie den Kunden einseitig benachteilige. Nach § 309 Nr. 9 BGB dürfe eine längere Vertragslaufzeit als 24 Monate nicht vereinbart werden. Diese Frist könne aber durch die Klausel überschritten werden, denn wenn der Vertrag erst mit der Freischaltung und nicht schon mit der Unterschrift beginne, sei eine längere Laufzeit als 2 Jahre möglich. Denn die Vertragsbindung beginne mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der Leistungserbringung: "Die von der Beklagten verwendete Klausel 26.1 verstößt gegen § 309 Nr. 9 lit a) BGB, da sie im Ergebnis durch die Verknüpfung des Beginns der Vertragslaufzeit mit der Freischaltung des Anschlusses sowohl für Erstverträge als auch für Vertragswechsel eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages ermöglicht. Denn die bindende Laufzeit des Vertrages i.S.v. § 309 Nr. 9 lit a) BGB beginnt nach richtiger Ansicht (…) bereits mit dem Vertragsschluss und verlängert sich durch die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Regelung jeweils um den für die Herstellung und/oder Freischaltung des Anschlusses benötigten Zeitraum."
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5.
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OLG Köln: Irreführende Online-Werbung für Angelkurse wettbewerbswidrig
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Ein Unternehmen darf für seinen Online-Angelkurs nicht mit irreführenden Aussagen werben. Dies betrifft insbesondere die Behauptung, es handele sich um den “offiziellen Online-Kurs” für den Fischerei-Schein in Baden-Württemberg (OLG Köln, Urt. v. 20.12.2024 - Az.: 6 U 59/24). Eine Angelschule bot Onlinekurse zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung an. Sie bewarb ihre Kurse u.a. als “offiziellen Onlinekurs” und "Mit dem offiziellen Onlinekurs + Praxistag vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg und B(…) sicher durch die Fischerprüfung“.
Zudem präsentierte sie ein Siegel, in dem mit Sterne-Bewertungen geworben wurde: "SEHR GUT 4,93 / 5.00 1.917 Bewertungen von hier, facebook.com, google.com, ausgezeichnet.org, trustpilot.com"
Es war jedoch in keiner Weise überprüft, ob es sich um echte Kundenbewertungen handelte. Beides stufte das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß ein. 1. Irreführung durch Wording “Offizieller Onlinekurs”: Diese Bezeichnung erwecke den falschen Eindruck, dass der Kurs eine besondere behördliche Anerkennung genieße, so das Gericht. Tatsächlich existiere jedoch keine solche amtliche Bestätigung: "Die Werbung mit „Offizieller Onlinekurs“ erweckt den Eindruck, es gebe auch inoffizielle Onlinekurse, und der beworbene Kurs nehme insoweit eine hervorgehobene Stellung ein. Dass mit der Selbstverständlichkeit eines zulässigen Angebots geworben wird, erwartet der angesprochene Verkehr nicht. Der Eindruck einer Sonderstellung wird in dem bei der Auslegung der Werbung und der Ermittlung des Verkehrsverständnisses zu berücksichtigenden Gesamtkontext noch weiter bestätigt und verstärkt, wenn die Beklagte auf der Landingpage ausführt „ Mit dem offiziellen Onlinekurs + Praxistag vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg und B(…) sicher durch die Fischerprüfung“. Die Formulierung „dem Offiziellen Onlinekurs“ suggeriert sogar eine Alleinstellung der Beklagten gegenüber allen anderen, nicht offiziellen, d.h. nicht von einer Behörde genehmigten Kursangeboten. Tatsächlich hat die Beklagte keine Sonderstellung bei der Durchführung von Onlinekursen inne, so dass die angegriffene Werbung irreführend ist - auch wenn es im Zeitpunkt der Klageerhebung nur einen Onlinekurs gegeben hat, den der Beklagten. Die Beklagte hätte insoweit vielleicht mit einem entsprechenden Alleinstellungsmerkmal (einziger per Internet / Online angebotener Kurs unter den sonst nur in Präsenz angebotenen Kursen) werben dürfen, nicht aber mit dem Gesichtspunkt, eine - und sogar die einzige - offizielle (online)Veranstaltung zu sein."
2. Werbung mit ungeprüften Kundenbewertungen: Da die Beklagte nicht überprüft habe, ob die Kundenbewertungen auch echt seien, habe sie wettbewerbswidrig gehandelt. Es sei unzulässig, mit derartigen Statements zu werben, wenn unklar sei, ob diese auch von realen Personen stammen würden: "Die Beklagte wirbt ausdrücklich mit „Kundenbewertungen“. Das Wort „Kundenbewertung“ ist auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der angegriffenen Grafik (…) im Gesamtkontext der Werbung dahin zu verstehen, dass es um Bewertungen von Kunden der Beklagten geht, also um Verbraucher, die die Dienstleistung der Beklagen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Davon kann gerade nicht ausgegangen werden. Die Beklagte trägt nicht vor, überhaupt irgendwelche Maßnahmen zur Überprüfung der Kundenstellung ergriffen zu haben. Die entsprechende Aufklärung erfolgt nur dann, wenn das Feld „Hinweis zu den Bewertungen“ angeklickt wird, was indes nicht alle Verbraucher tun werden und die unzulässige Behauptung als solche mithin nicht beseitigt. Eine Blickfangwerbung setzt Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 LIWG nicht voraus."
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OLG Schleswig: Eintrag auf haveibeenpwned.com nicht ausreichend, um Betroffenheit von API-Bug bei X (ehemals Twitter) nachzuweisen
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Ein Eintrag auf der bekannten Webseite “haveibeenpwned.com” reicht nicht aus, damit ein Kläger seine Betroffenheit durch den API-Bug bei X (ehemals Twitter) nachweist (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2024 - Az.: 5 U 56/24). In dem Fall machte die Klägerin DSGVO-Ansprüche wegen des sogenannten API-Bugs bei X (ehemals Twitter) gegen den Social-Media-Dienst geltend. Als Beweis dafür, dass sie von der technischen Lücke betroffen war, legte sie einen Auszug von “haveibeenpwned.com” vor. Dies reichte dem LG Lübeck jedoch nicht aus, so dass das Gericht die Klage abwies (LG Lübeck, Urt. v. 28.03.2024 - Az.: 15 O 203/23). Im Rahmen der Berufung erteilte das OLG Schleswig nun einen Hinweisbeschluss. Die Rechtsansicht des LG Lübeck sei zutreffend, da die Webseite "haveibeenpwned.com" keine verlässliche Grundlage biete. Insbesondere sei die Methode der Datenerhebung unklar. Eine Umkehr der Beweislast oder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten komme ebenfalls nicht in Betracht. Auch ein erhöhtes Spamaufkommen im E-Mail-Postfach sei kein ausreichender Beweis für eine Datenpanne bei X. "Die klägerische Partei hat (…) zur Darlegung ihrer Betroffenheit auf bei Eingabe ihrer E-Mail-Adresse einzusehende Einträge auf der Plattform havibeenpwned.com verwiesen. Dazu erklärt sie, dass selbst das Bundesamt für Informationssicherheit (BSI) auf diese Seite zur Feststellung der Betroffenheit von einem Datenleck verweise. (…) Dies bildet kein hinreichendes Indiz für eine Betroffenheit der klägerischen Partei. Dazu heißt es auf der Seite (…): "„Grundsätzlich ist bei der Nutzung solcher Portale zu beachten, dass für Zugangsdaten häufig die Kombination aus E-Mail-Adresse und Passwort verwendet wird. In den Datenbanken wird allerdings in der Regel nur die E-Mail-Adresse mit dem Datenbestand abgeglichen. Die Rückmeldung, dass die E-Mail-Adresse in dem Datenbestand enthalten ist, kann sich also auf jeden Account beziehen, bei dem diese E-Mail-Adresse zum Zugang genutzt wird, eine direkte Zuordnung ist nicht möglich.“. Wenn dies aber so ist, ist die Verlässlichkeit der in Bezug genommenen Plattform hinsichtlich einer Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit der klägerischen Partei zu vernachlässigen. Darüber hinaus ist die Würdigung des Landgerichts insoweit überzeugend, wenn es ausführt, dass nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage der Betreiber der Internetseite, Troy Hunt, die Betroffenheit individueller Nutzer ermittele. Tatsächlich mögen die Seitenbetreiber auf der Internetseite zwar ausführen, sie hätten sich die Leak-Protokolle besorgt, der Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist indes nicht erkennbar.
Und hinsichtlich des erhöhten Spam-Aufkommens: "Darüber hinaus ist die Würdigung des Landgerichts überzeugend, dass auch die schriftsätzlichen Angaben der klägerischen Partei, ein erhöhtes Spamaufkommen festgestellt zu haben, zum Nachweis seiner Betroffenheit von dem API-Bug keinesfalls ausreiche. Ab wann genau welche Spam-Mails mehr geworden sein sollen ist zunächst nicht klar. Ein vermehrtes Spamaufkommen allein bildet zudem nicht den Nachweis dafür, dass hierfür ein Datenleck bei Twitter ursächlich sein muss. Die vom Kläger beschriebenen Spam-Nachrichten können mit derselben Wahrscheinlichkeit auch auf die anderen Internetnutzerkonten der klägerischen Partei, die diese bei anderen Anbietern als der Beklagten unterhält, zurückzuführen sein, da die klägerische Partei dort ebenfalls die streitgegenständliche E-Mail-Adresse hinterlegt hat."
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7.
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LG Düsseldorf: Google haftet ab Kenntnis für irreführende, markenverletzende Ads-Werbeanzeigen nach Art. 6 Digital Services Act
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Google haftet ab Kenntnis für irreführende Google Ads-Werbeanzeigen, die fremde Markenrechte verletzen (LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2024 - Az.: 2a O 112/23). Klägerin war die Skinport GmbH, die einen Online-Marktplatz für den An- Verkauf von “Skins” für das Computerspiel “Counter-Strike: Global Offensive” (CSGO) betrieb. Sie war Inhaberin der Marke “Skinport”. Das Unternehmen stellte fest, dass in den Google Ads unter Verwendung des Begriffs “Skinport” Werbung für Phishing-Seiten geschaltet wurde, die das Design ihrer Website kopierten und Nutzerdaten stahlen. Diese Anzeigen führten nicht auf die offizielle Website der Klägerin, sondern zu betrügerischen Pages mit ähnlichen URLs. Die Klägerin forderte Google daraufhin auf, solche Anzeigen zu unterbinden. Dies geschah jedoch nicht, so dass Skinport vor Gericht zog. Das LG Düsseldorf bejahte eine Haftung des Suchmachinenriesen. Die Verwendung des Begriffs “Skinport” in den irreführenden Anzeigen stelle eine markenmäßige Benutzung dar. Zudem täusche die Werbung Verbraucher und suggeriere eine Verbindung zur Klägerin. Beides stelle eine Markenverletzung dar. Google hafte im vorliegenden Fall als Störer, da das Unternehmen trotz konkreter Hinweise keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe. Grundsätzlich sei Google erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn es von offensichtlichen Rechtsverletzungen Kenntnis erhalte. Da die Klägerin bereits außergerichtlich auf die Rechtsverletzungen hingewiesen habe, hätte Google unverzüglich tätig werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. “Denn die Verfügungsbeklagte hat trotz vorangegangener Hinweise der Verfügungsklägerin auf Markenrechtsverletzungen von Dritten durch Verwendung des angegriffenen Zeichens auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Rein formal stützt sich das LG Düsseldorf als Anspruchsgrundlage u.a. auf den Digital Services Act (DSA), in Kraft seit dem 17.02.2024. Inhaltlich hat sich an der Rechtslage nichts geändert, da auch die bisherige Rechtsprechung, gestützt auf das Telemediengesetz (TMG), eine Haftung ab Kenntnis bejaht hat. Insofern ist das Urteil des LG Düsseldorf keine Neuerung, sondern entspricht exakt der bisherigen Linie der deutschen Gerichte. Zum DSA bieten wir mehrere RechtsFAQ an: RechtsFAQ: Einführung in den DSA: Die erste FAQ dient als Einführung in den DSA und bietet einen klaren, leicht verständlichen Überblick über dieses komplexe Gesetz. Diese gibt es hier. RechtsFAQ: Neue Pflichten für Webhosting-Unternehmen: Diese FAQ richtet sich speziell an Webhosting-Unternehmen und behandelt die neuen Pflichten, die mit dem DSA einhergehen und bis zum 17.02.2024 umgesetzt sein müssen. Die RechtsFAQ gibt es hier. RechtsFAQ: Neue Pflichten für Online-Shops: Diese FAQ geht der Frage, ob die neuen DSA-Pflichten auch für Online-Shops gelten. Die RechtsFAQ gibt es hier.
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LG Düsseldorf: Werbung mit "FußARTZ" durch Podologen irreführend, da Verwechslung mit Bezeichnung "Arzt"
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Es ist irreführend, wenn eine podologische Praxis den Begriff "FußARTZ" verwendet, da eine starke Verwechslungsgefahr mit der Berufsbezeichnung “Arzt” besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2024 - Az.: 38 O 31/34). Die Beklagte war eine Podologin, jedoch keine Ärztin. Auf ihrem Praxisschild hieß es “FußARTZ Medizinische Fußpflege Podologische Praxisgemeinschaft”.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung wegen zu großer Nähe zur beruflichen Tätigkeit des Arztes. Die Beklagte wandte ein, sie trage den Familiennamen “Artz" und sei daher berechtigt, in dieser Form aufzutreten. Das LG Düsseldorf bejahte nun einen Wettbewerbsverstoß. Den Titel “Arzt” dürften nur approbierte Ärzte führen. Die Bezeichnung “FußARTZ” sei der Bezeichnung "Arzt“ sowohl schriftbildlich als auch klanglich sehr ähnlich. Dass die Beklagte den Familiennamen “Artz” führe, ändere an der Irreführung nichts, da der Verbraucher dies nicht erkennen könne. "Die Bezeichnung „Fußartz“ ist eine der Berufsbezeichnung „Arzt“ zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung. Die Verwechslungsgefahr ergibt sich aus der sprachlichen Nähe zwischen den Wörtern „Arzt“ und „Artz“ und den Umständen des Gebrauchs des Wortes „Artz“. Es nimmt in dem kennzeichenmäßig aufgemachten Schriftzug „FußARTZ“ eine eigenständige Bedeutung ein und wird als eigenes Wort wahrgenommen. Dem Wort „Arzt“ ist es schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich. Schließlich wird es in einem medizinischen Umfeld gebraucht. Diese Umstände begründen die Gefahr, dass ein durchschnittlicher Verbraucher, der als Abnehmer von Dienstleistungen im Bereich medizinischer Fußpflege oder Podologie in Frage kommt, den Eindruck gewinnt, in der als „FußARTZ“ bezeichneten Praxisgemeinschaft würden Leistungen in diesen Bereichen entweder von einer Person erbracht, die zugleich Arzt und Podologe (oder Arzt und medizinischer Fußpfleger) ist oder aber in Zusammenarbeit mit oder unter Aufsicht eines in der Praxisgemeinschaft tätigen Arztes."
Und weiter: "Der Umstand, dass die Beklagte den Familiennamen Artz trägt, steht der vorgenommenen Bewertung nicht entgegen. Zwar ist es der Beklagten nicht verboten, unter ihrem Familiennamen podologische Dienstleistungen anzubieten. Das aber hat die Beklagte mit der angegriffenen Verletzungshandlung nicht getan. Weder aus der Bezeichnung „FußARTZ“ als solcher noch nach den Umständen ihres Einsatzes in dem Praxisschild wird für den Verbraucher ersichtlich, dass es sich bei dem Wort „Artz“ um den Familiennamen der Beklagten handelt."
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LG Frankfurt a.M.: Bezeichnung "Dubai-Schokolade" keine irreführende geografische Herkunftsangabe
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Die Bezeichnung “Dubai-Schokolade” für Erzeugnisse, die nicht aus Dubai stammen, stellt keine irreführende geografische Herkunftsangabe dar (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.01.2025 - Az.: 2-06 O 18/25). Die Parteien stritten darüber, ob für Schokoladenprodukte, die nicht aus Dubai stammen, dennoch die Bezeichnung “Dubai-Schokolade”
verwendet werden darf. Die Frankfurter Richter bejahten diese Frage und verneinten eine Irreführung. Die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" erwecke beim Verbraucher nicht zwangsläufig die Vorstellung, dass das Produkt aus Dubai stamme. Es sei bekannt, dass Lebensmittel häufig Zutaten aus verschiedenen Herkunftsländern enthielten. Zudem habe sich das Wort zu einem Gattungsbegriff entwickelt, der eher eine bestimmte Zubereitungsart oder Rezeptur beschreibe als eine geografische Herkunft. Eine Irreführung könne sich zwar aus weiteren Gestaltungsmerkmalen oder der Werbung ergeben. Dies sei hier aber nicht der Fall. In den Fällen, in denen das LG Köln eine Irreführung bejaht habe, seien zusätzliche Merkmale vorhanden gewesen, wie z.B. eine fremdsprachige Verpackung oder Importaufkleber, die auf eine Herkunft aus Dubai hingedeutet hätten. Solche Merkmale hätten im vorliegenden Fall jedoch gänzlich gefehlt. "Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, ist um die „Dubai-Schokolade“ im Allgemeinen in Deutschland in den letzten Monaten ein regelrechter „Hype“ entstanden, der dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Produkten mittlerweile mit dem Zusatz „Dubai“ gekennzeichnet werden, wenn sie mit Pistazien und ggf. anderen Produkten hergestellt werden, ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen. Der Kammer bekannt sind insoweit „Dubai“-Eis, -Kaffeegetränke, gebrannte Mandeln (auf dem Weihnachtsmarkt) und viele mehr. Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst."
Und weiter: "Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Aufmachung. Das Produkt der Beklagten ist als „DUBAI SCHOKOLADE Zartbitter“ bezeichnet und trägt eine durchgehend in deutscher Sprache gefasste Aufschrift. Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen, fehlen – anders als z.B. im Verfahren vor dem Landgericht Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 33 O 513/24, Anlage ASt11) vollständig. Das Landgericht Köln hat in dieser Entscheidung bereits die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ ausreichen lassen. Dem folgt die Kammer wie oben dargestellt nicht in dieser Allgemeinheit. Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall. Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt."
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VG Köln: Ex-BSI-Chef Schönbohm hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings gegen Bundesinnenministerium
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Dem früheren Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Arne Schönbohm steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings oder einer sonstigen Verletzung der Fürsorgepflicht durch seinen Dienstherrn zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit eine Klage Schönbohms gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), abgewiesen. Der Kläger war seit 2016 Präsident des BSI. In der Sendung ZDF Magazin Royale vom 07.10.2022 wurde der Eindruck erweckt, er habe Verbindungen zu russischen Geheimdienstkreisen. Die Sendung löste ein erhebliches mediales Echo im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Leiter einer großen sicherheitsrelevanten Bundesbehörde aus. Mitte Oktober 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens, um die aus seiner Sicht haltlosen Vorwürfe gegen seine Person aufklären zu lassen. Kurz darauf untersagte das BMI dem Kläger vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte. Gegen diese Maßnahme beantragte er beim Verwaltungsgericht Köln die Gewährung von Eilrechtsschutz. Noch während des Gerichtsverfahrens versetzte das BMI den Kläger zum BMI und übertrug ihm zum 01.01.2023 die Funktion des Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV). Damit erledigte sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stellte das BMI Ende April 2023 ein. Ende August 2023 erhob der Kläger Klage, mit der er Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro forderte, wobei er sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehielt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, um zielgerichtet seine Absetzung als Präsident des BSI zu betreiben. Das Verhalten sei angesichts der gesamten Umstände sogar als Mobbing zu bezeichnen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt: Zwar spricht vieles dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie sich nicht stärker schützend vor den Kläger gestellt hat. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass gerade daraus eine für den geltend gemachten Anspruch erforderliche schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers resultierte. Dieser stand aufgrund der ZDF-Sendung im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung mit den damit verbundenen negativen Folgen für seine Person. Dafür, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten den Tatbestand des Mobbings erfüllt, gibt es ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Mobbing ist nach gefestigter Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu verstehen. Dass derlei gegenüber dem Kläger stattgefunden hätte, lässt sich bei einer zusammenfassenden Würdigung der Ereignisse nicht feststellen. Ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig war, muss insoweit nicht entschieden werden. Es war jedenfalls nicht fernliegend, in der damaligen Situation mit dieser Personalmaßnahme auf die öffentliche Debatte zu reagieren. Dass das Verbot gezielt eingesetzt worden wäre, um den Kläger dauerhaft von seiner Position als Präsident des BSI zu entbinden, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht auch, dass der Kläger als Beamter ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzbar war. Ein Beamter hat kein Recht auf Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs. Die Versetzung zur BAköV noch während des laufenden Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln spricht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht für ein systematisches Anfeinden des Klägers, zumal das Amt des Präsidenten der BAköV der Besoldungsgruppe B 8 der Bundesbesoldungsordnung und damit derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist, wie auch das Amt des Präsidenten des BSI. In der Besoldung kommt zugleich zum Ausdruck, dass das Amt des Präsidenten des BSI mit einer exponierten Stellung und einer hohen Verantwortung verbunden ist. In einer solchen Position muss ein Beamter umso eher damit rechnen, in eine auch politisch aufgeladene Auseinandersetzung zu geraten. Dass die Stelle des Präsidenten der BAköV erst kurz vor der Versetzung des Klägers und, wie dieser geltend macht, unter Missbrauch von Steuergeldern von B 6 nach B 8 angehoben worden ist, mag angreifbar sein, lässt für eine Schädigungsabsicht aber ebenfalls nichts Hinreichendes erkennen. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen den Kläger erst Ende April 2023 eingestellt worden sind, obwohl die Fachebene des BMI bereits im Februar für eine Einstellung votiert hatte. Soweit der Kläger neben dem Ausgleich immaterieller Nachteile den Ersatz materieller Schäden begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Kosten für seine anwaltliche Vertretung in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sind nur in der Höhe der gesetzlich bestimmten Gebühren erstattungsfähig. In dieser Höhe sind die Anwaltskosten des Klägers aber bereits erstattet worden. Im Hinblick auf Kosten für eine vorgerichtliche Beratung fehlte es zum damaligen Zeitpunkt an einer Fürsorgepflichtverletzung, die einen solchen Anspruch begründen könnte. Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Aktenzeichen: 15 K 4797/23 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 23.01.2025
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