Rechts-FAQ: Digital Service Act (DSA): Neue Pflichten für Online-Shops?
Der Digital Service Act (DSA) hat zum Ziel, die Verbreitung illegaler Inhalte auf digitalen Plattformen umfassend zu kontrollieren und einzuschränken. Neben anderen Unternehmen (z.B. Suchmaschinen oder großen Plattform-Anbietern) stehen insbesondere auch Online-Unternehmen besonders in der Verpflichtung.
Die große Frage ist nun: Gilt der DSA auch für herkömmliche Online-Shops?
Eine allgemeine Einführung und einen guten Überblick erhalten Sie in unserer allgemeinen Rechts-FAQ zum DSA.
Speziell für Webhosting-Unternehmen haben wir eine eigene Rechts-FAQ entwickelt. An dieser können Sie sich als Online-Shop orientieren, wenn für Sie überhaupt die DSA-Pflichten gelten.
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Allgemein: Ab wann gelten die neuen Pflichten?
Die neuen Pflichten müssen bis zum 17.02.2024 umgesetzt sein.
Gelten die neuen Pflichten auch für Online-Shops?
In den letzten Tagen, Wochen und Monaten häufen sich bei uns die Nachfragen, inwieweit denn nun die Pflichten aus dem DSA auch für Online-Shops gelten.
Es empfiehlt sich dabei, zwischen drei Fällen zu unterscheiden:
- Online-Shop ohne jeden Fremd-Kommentar bzw. ohne jeden User Generated Content
- Online-Shop mit vereinzelten Fremd-Kommentaren bzw. vereinzeltem User Generated Content
- Online-Shop mit umfangreicheren Fremd-Kommentaren bzw. umfangreichen User Generated Content
Online-Shop ohne Kommentare und ohne User Generated Content
Der DSA gilt für diese Art von Online-Shop nicht. Auf Sie als Betreiber kommen keinerlei neue Pflichten zu.
Online-Shop mit vereinzelten Fremd-Kommentaren bzw. vereinzeltem User Generated Content
Hier greift der alte juristische Spruch: “Es kommt darauf an." ;-)
Die DSA-Pflichten gelten für Online-Shops dann nicht, wenn die fremden Informationen (Kommentare, User Generated Content) nur eine “unbedeutende und reine Nebenfunktion” sind (Art. 3 i) DSA).
Wie ist nun dieses Merkmal “unbedeutende und reine Nebenfunktion” auszulegen?
In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es dazu:
“Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hostingdiensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, wobei die Nebenfunktion oder Funktion aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Nebenfunktion oder der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen.”
Als konkretes Beispiel wird dann angeführt:
"Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.
Dagegen sollte die Speicherung von Kommentaren in einem sozialen Netzwerk als Online-Plattformdienst betrachtet werden, wenn klar ist, dass es sich um ein nicht unwesentliches Merkmal des angebotenen Dienstes handelt, auch wenn es eine Nebenleistung zur Veröffentlichung der Beiträge der Nutzer ist. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Cloud- Computing- oder Web-Hostingdienste nicht als Online-Plattform angesehen werden, bei der die öffentliche Verbreitung bestimmter Informationen eine unbedeutende Nebenfunktion oder eine unbedeutende Funktion dieser Dienste darstellt."
Bedeutet: Einzelne Kommentare oder einzelner User Generated Content machen aus einem Online-Shop noch keine Online-Plattform, sodass auch in diesem Fall die DSA-Pflichten nicht gelten.
Online-Shop mit umfangreicheren Fremd-Kommentaren bzw. umfangreichen User Generated Content
Sind die Kommentare bzw. der User Generated Content nicht nur unbedeutend und auch kein Beiwerk, sondern stellen einen erheblichen Teil des Angebots dar, dann gelten die neuen DSA-Pflichten.
Der klassische Online-Shop wird in aller Regel nicht hierunter fallen, da in den meisten Fällen die Fremdinhalte nur Beiwerk sind. Etwas anderes gilt jedoch dort, wo z.B. ein Online-Shop ein Forum betreibt oder verstärkt auf Kommentare bzw. Fremd-Content abstellt.
Im Zweifel werden die Gerichte die genauen Abgrenzungen und Fälle festlegen.
Eine allgemeine Einführung und einen guten Überblick erhalten Sie in unserer allgemeinen Rechts-FAQ zum DSA. Speziell für für Webhosting-Unternehmen haben wir eine eigene Rechts-FAQ entwickelt. An dieser können Sie sich als Online-Shop orientieren, wenn für Sie überhaupt die DSA-Pflichten gelten.