Eine vertragliche Regelung, wonach bei einem Mobilfunkvertrag zwischen den Parteien die Abrede "0,00 EUR Paketpreis (...) wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit" getroffen wird, begründet keine Zahlungspflicht des Kunden (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 28.12.2012 - Az.: 24 C 166/12).
Die Klägerin, die Vodafone D2 GmbH, verlangte von ihrem Kunden die Bezahlung der monatlichen Entgelte für einen Mobilfunkvertrag. Der Kunde bestritt einen Vertragsschluss.
Vodafone berief sich u.a. als Nachweis für die Zahlungspflicht auf eine Regelung in den Dokumenten, wo es hieß:
"0,00 EUR Paketpreis (...) wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit"
Das Gericht sah hierin noch keinen ausreichenden Nachweis. Denn das Wort "befreit" lege nahe, dass gerade keine Zahlungspflicht bestünde, sondern der Kunde von dieser Pflicht vielmehr freigestellt werde. Zwar enthalte die Klausel auch das Wort "erstattet", was für eine Verpflichtung des Vertragspartners spreche.
Da die Klausel zwei widersprüchliche Regelungen enthalte, gingen diese Zweifel zu Lasten des klägerischen TK-Unternehmens.