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Kategorie: Onlinerecht

LG Saarbrücken: Zwingende Servicegebühr gehört in den beworbenen “Ab”-Preis

Wer Tickets zu einem „Ab“-Preis bewirbt, muss unvermeidbare Servicegebühren in den Gesamtpreis einrechnen.

Wer Tickets zu einem „Ab“-Preis bewirbt, muss zwingend die Serviceentgelte in den Gesamtpreis einrechnen (LG Saarbrücken, Urt. v. 06.05.2026 - Az.: 7 HK O 64/25).

Ein Hallenbetreiber bewarb eigene Veranstaltungen auf seiner Website mit “Tickets ab 45 EUR” und verlinkte direkt in den Ticketshop eines Dienstleisters. Dort fiel bei jeder Onlinebestellung zusätzlich eine Servicegebühr von 2,- EUR pro Bestellung sowie Versandkosten an.

Ein Ticketkauf zum beworbenen Preis war online somit nicht möglich.

Das LG Saarbrücken bejahte einen Wettbewerbsverletzung.Das Gericht wertete die Website nicht als reine Vorinformation, sondern als konkrete Preiswerbung, da ein „Ab“-Preis genannt und direkt in den Shop verlinkt werde. Wer mit Preisen werbe, müsse den Gesamtpreis angeben, der alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten enthalte.

Die Servicegebühr von 2,- EUR pro Bestellung sei für Käufer unvermeidbar und für den Veranstalter vorhersehbar. Sie müsse daher in die Preisangabe einfließen.

Dass die Pauschale nur einmal je Bestellung anfalle und die Stückzahl zum Zeitpunkt der Werbung noch offen sei, ändere daran nichts.

Entscheidend sei, was ein Käufer mindestens für ein Ticket aufwenden müsse. Der Unternehmer könne die Preisangabe klar gestalten, etwa durch eine Aufschlüsselung oder einen eindeutigen Hinweis zur Preiszusammensetzung.

Die PAngVO gelte auch dann, wenn der Ticketverkauf technisch über einen Partner abgewickelt werde, da die Werbung den Absatz eigener Tickets fördere:

"Jedoch liegt ein Werben mit Preisen (…) bereits auf der Website der Beklagten vor. Hierunter fallen bereits Produktinformationen oder allgemeine Kaufanregungen, die auf eine konkrete Bezugsquelle hinweisen (…), sofern bereits mit einem konkreten Preis geworben wird.

Das konkrete Werben mit Ab-Preisen („Tickets ab 45 €“) genügt dem. Denn mit der Voranstellung des „ab“ erklärt der Werbende, dass das günstigste Ticket zu diesem Preis erhältlich ist. Auch verweist die Beklagtenseite den Kunden durch den Button direkt auf den Shop der Streitverkündeten."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Saarbrücken (Az.: 1 U 24/26).

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