Überweist ein Unternehmen einem Verbraucher 1 Cent auf dessen Konto und platziert dabei im Verwendungszweck Werbung, handelt es sich um unzumutbare Belästigung, die wettbewerbswidrig ist (LG Wiesbaden, Urt. v. 01.06.2021 - Az.: 11 O 47/21).
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der digitalen Immobilien-Vermittlung.
Die Beklagte nahm ungefragt an Verbraucher 1-Cent-Überweisungen vor. Im Verwendungszweck gab sie dazu folgenden Werbetext an:
"www.(...)crowd.com - (...) Group + (...) AG sagen DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen. Neue Crowd Foundinq-Emission".
Das LG Wiesbaden stufte diese Art der Kommunikation in zweierlei Hinsicht als wettbewerbswidrig ein.
Zum einen liege ein Rechtsverstoß vor, weil nicht hinreichend gekennzeichnet sei, dass es sich um Werbung handle. Es werde verschleiert, dass hier für eine Plattform der Beklagte geworben werde:
"Vorliegend wird der durchschnittliche Verbraucher im Zuge der 1-Cent- Überweisung davon ausgehen, dass er mit der Verfügungsbeklagten in einer konkreten geschäftlichen Beziehung gestanden hat, was sich aus dem dargelegten Verwendungszweck: "DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen“ ergibt.
Die werbliche Zwecksetzung wird damit verschleiert.
Tatsächlich bestand kein Anspruch auf den überwiesenen Geldbetrag und kein geschäftlicher Kontakt zwischen der Verfügungsbeklagten und den Überweisungsempfängern. Der kommerzielle Zweck folgt auch nicht aus den Umständen, denn für den unbefangenen Verbraucher ist es auf den ersten Blick nicht möglich zu erkennen, dass der Handlung ein kommerzieller Zweck, nämlich ein Werbezweck, zugrunde liegt. Es kann insoweit dahinstehen, ob der durchschnittliche Verbraucher nach einer analysierenden Betrachtung der Überweisung die werbliche Wirkung des Beitrags erkennt, weil dies nicht ausreichend ist (BGH GRUR 2013, 644, Rdn. 21).
Mit dem bezweckten Besuch der Website, den der Verbraucher zwecks weiterer Aufklärung des Vorgangs naheliegend aufsuchen wird, hat der Überweisungsempfänger eine geschäftliche Entscheidung getroffen, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass es sich bei der Überweisung um Werbung handelt."
Zum anderen handle es sich auch um unzumutbare Werbung, also Spam. Denn der Empfänger müsse sich zwangsweise und ungewollt mit dem Inhalt beschäftigen:
"Vorliegend rechnet der Verbraucher nicht damit, dass er Werbung im Verwendungszweck von Überweisungen findet, die noch dazu eine geschäftliche Beziehung zu dem Verbraucher suggerieren. Der betroffene Verbraucher kann mit einem solchen Geldeingang nichts anfangen.
Es besteht die berechtigte Befürchtung des Verbrauchers, dass es sich um ein dubioses Geschäftsmodell handelt, mit der Gefahr, dass Kundendaten des Verbrauchers unlauter erworben werden. Um sich Gewissheit über den unvorhergesehenen Geldeingang zu verschaffen, muss der Verbraucher Recherchen bezüglich der Überweisung anstellen und wird in diesem Zusammenhang - wie von der Verfügungsbeklagten auch beabsichtigt - die im Verwendungszweck genannte Internetseite besuchen."
Und weiter:
"Die Verfügungsbeklagte hat durch die Überweisung und den Text die Aufmerksamkeit des Überweisungsempfängers erregt und bedrängt den Verbraucher, sich mit dem Anliegen der Verfügungsbeklagten durch Recherche ihrer Internetseite auseinanderzusetzen. Auch ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine solche Verwendung kostengünstiger Werbemethoden, soweit diese als rechtmäßig angesehen werden, dazu führen wird, dass sich andere Mitwerber zur Nachahmung veranlasst sehen.
Daraus würde in Zukunft eine erhebliche Zahl gleichartiger Handlungen entstehen, die auch in ihrer Summe eine wesentliche Belästigung der Verbraucher darstellen würden. Bei der Frage der Unzumutbarkeit der Belästigung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Werbung in einem besonders sensiblen Bereich des Zahlungsverkehrs stattgefunden hat.
Die vorgenommenen 1-Cent-Überweisungen bergen darüber hinaus die Gefahr, dass der Verbraucher deswegen auf seinen Kontoauszügen andere wichtige Posten übersieht. In jedem Fall wird er mehr Zeit benötigen, um die Kontoauszüge sorgfältig zu prüfen."