Die unerlaubte Nutzung eines Fotos für eine private eBay-Auktion löst einen Schadensersatzanspruch iHv. 300,- EUR aus. Die Summe setzt sich aus 150,- EUR Lizenzschaden zuzüglich einem 100% Verletzerzuschlag zusammen <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-streitwertbemessung-bei-urheberrechtswidriger-fotonutzung-auf-ebay-2-w-92-11-oberlandesgericht-braunschweig-20111014.html _blank external-link-new-window>(OLG Braunschweig, <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-streitwertbemessung-bei-urheberrechtswidriger-fotonutzung-auf-ebay-2-w-92-11-oberlandesgericht-braunschweig-20111014.html _blank external-link-new-window>Beschl. v. 14.10.2011 - Az.: 2 W 92/11).
Der klägerische Fotograf ging gegen den Beklagten vor, weil dieser ungefragt für seine private eBay-Auktion ein Bild übernommen hatte.
Die Braunschweiger Richter sprachen dem Kläger einen Schadensersatz iHv. 300,- EUR zu. Die Summe setzte sich aus 150,- EUR Lizenzschaden und einen 100% Verletzerzuschlag zusammen.
Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Unterlassung ging der Kläger von einem Streitwert iHv. 6.000,- EUR aus. Diese Ansicht teilten die Robenträger jedoch nicht. Vielmehr sei von einem Betrag iHv. 300,- EUR auszugehen. Dies sei angemessen und verhältnismäßig.
Generalpräventive Erwägungen dürften - anders als es beispielsweise im Strafrecht der Fall sei oder generell an anderen Gerichten gehandhabt werde - keine Rolle spielen. Ein erhöhter Streitwert liege nicht im Interesse des Urhebers, sondern belaste ihn sogar. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Urheber einen Teil der Kosten des erhöhten Streitwerts selbst zu tragen habe. Was daher zur Abschreckung des Verletzers gedacht, treffe den Urheberrechteinhaber selbst.