Für geklaute Online-Fotos aus dem Food-Style-Bereich ist ein Schadensersatz von bis 350,- EUR und ein 100% Verletzerzuschlag gerechtfertigt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 57 C 4668/14).
Die Beklagte, die ein Restaurant unterhielt, hatte ungefragt ein Bild der Klägerin, der größten internationalien Food-Bildagentur, für ihre Webseite übernommen. Sie hatte dabei das Bild einmal als PDF-Download und einmal auf der Homepage direkt eingesetzt. Zudem hatte sie nicht den Namen des Fotografen genannt.
Das AG Düsseldorf sprach der Klägerin für die Nutzung 350,- EUR (PDF-Download) bzw. 310,- EUR (Homepage-Verwendung) zu und darüber hinaus einen 100% Verletzerzuschlag.
Die Regelungen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) seien im vorliegenden Fall unzweifelhaft anwendbar, da es sich um professionelle Bilder aus dem Food-Style-Bereich handle,
Ebenso gerechtfertigt sei ein Aufschlag von 100% wegen Nichtnennung des Urhebers.