Ab heute, Mittwoch, den 24.02.2016, können Verbraucherschutzverbände nunmehr auch Datenschutzverletzungen abmahnen und gerichtlich verfolgen.
Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum heutigen Tag in Kraft.
Bislang war gerichtlich umstritten, inwieweit Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße von Unternehmen ahnden können. Nunmehr ist gesetzlich klargestellt, dass eine solche Befugnis besteht.
Jedoch können nicht sämtliche Datenschutzverstöße verfolgt werden, sondern nur bestimmte. In dem Gesetz heißt es dazu:
"Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogenr Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden."
Verfolgt werden können somit lediglich Verletzungen, wenn die Datensammlung
- zu Werbezwecken,
- zur Markt- und Markt- und Meinungsforschung
- für das Betreiben einer Auskunftei
- für das Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen
- für den Adresshandels
- für den sonstigen Datenhandel
- oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken
geschieht.
Klargestellt ist auch, dass ein verfolgbarer Datenschutzverstoß dann nicht vorliegt, wenn die Daten ausschließlich zu Vertragszwecken genutzt wird. So heißt es ausdrücklich in dem Gesetz:
"Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck (...) liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden."