Eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontakt-Formular ist kein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-datenschutzerklaerung-bei-online-kontakt-formular-kein-wettbewerbsverstoss-landgericht-berlin-20160204 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 04.02.2016 - Az.: 52 O 394/15).
Zwei Immobilienmakler stritten vor Gericht miteinander. Dabei ging es um die Frage, ob das Online-Kontakt-Formular, dass der Beklagte auf seiner Webseite unterhielt, rechtskonform gestaltet war oder nicht.
Der Kläger bemängelte das Fehlen einer Datenschutzerklärung nach <link https: www.gesetze-im-internet.de tmg __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 TMG.
Das LG Berlin verneinte im Ergebnis einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Es äußerte bereits erhebliche Zweifel, ob eine fehlende Datenschutzerklärung überhaupt ein Wettbewerbsverstoß sei. Denn die durch die Norm auferlegte Informationspflicht solle konkret gewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen könne. kann. Einen wettbewerbsrechtlichen Schutz biete die Regelung nicht.
Im Ergebnis ließ das Gericht die Frage jedoch offen, denn in jedem Fall fehle es an der Erheblichkeit des Rechtsverstoßes. Eine spürbare Auswirkung auf die Rechte der Mitbewerber durch die fehlende Datenschutz-Aufklärung bei Nutzung des Kontaktformulars sei nicht erkennbar.
Es handle sich nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung, sondern lediglich um die Angabe des Namens und einer E-Mail-Anschrift, welche allein dazu diene, mit dem Beklagten über das von ihm zur Verfügung gestellte Kontaktformular mit diesem Kontakt aufzunehmen. Dies könne ein Interessent ebenso per Telefonanruf tun oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail-Adresse des Beklagten gesandte E-Mail durchführen.