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Kategorie: Onlinerecht

LG Aachen: Ab Kenntnis haftet Domain-Verpächter für Handlungen seines Pächters

Ein Domain-Verpächter haftet für die Wettbewerbsverletzungen seines Pächters ab Kenntnis <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Aachen, Urt. v. 27.01.2017 - Az.: 42 O 127/16).

Inhaltlich ging es um Wettbewerbsverstöße wegen irreführender Werbung.

Die Beklagte bestritt, dass sie die Domain betreibe. Vielmehr habe sie Domain an eine dritte Gesellschaft verpachtet, so dass sie für die Inhalte der Webseite nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Das LG Aachen sah dies anders und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Es könne dahingestellt bleiben, ob hier tatsächlich eine Verpachtung an jemand Drittes erfolgt sei oder nicht. Denn selbst in diesem Fall hafte die Beklagte.

Denn auch nachdem die Beklagte von der Klägerin über die Rechtsverstöße informiert habe, sei nichts unternommen worden, diese Wettbewerbsverletzungen zu beseitigen. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass sie den Dritten aufgefordert habe, die rechtswidrige Werbung einzustellen. 

Daher hafte die Beklagte selbst als Täterin, so das Gericht.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Bereits im Jahr 2009 hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile domainverpaechter-haftet-nur-eingeschraenkt-fuer-rechtsverletzungen-dritter-vi-zr-210-08-bundesgerichtshof--20090630.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08), dass ein Domain-Verpächter zwar nur begrenzte, pro-aktive Prüfungspflichten habe. Sobald er aber von Rechtsverstößen aktiv Kenntnis erlange, müsse er tätig werden. Andernfalls sei er (mit) verantwortlich.

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