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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Begrenzte Prüfungspflicht für Domainverpächter bei fremden Rechtsverletzungen

Ein weiteres Grundlagen-Urteil in Sachen Domain-Recht ist da: Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile domainverpaechter-haftet-nur-eingeschraenkt-fuer-rechtsverletzungen-dritter-vi-zr-210-08-bundesgerichtshof--20090630.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08) hat klargestellt, dass den Verpächter einer Domain grundsätzlich keine Pflicht trifft, die Inhalte der Pächter-Domain zu kontrollieren. 

Erst wenn der Verpächter auf die rechtswidrigen Inhalte aufmerksam gemacht wird und er nicht reagiert, hafte er als Mitstörer auf Unterlassung:

"Der Beklagten ist als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (....).

Entsprechendes gilt für die Beklagte als Domainverpächterin, jedenfalls dann, wenn sie keine konkreten Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzungen hat. Letzteres bejaht die Revision zwar mit der Erwägung, der (...) stelle eine "Gefahrenquelle" dar, weil es durch die Medien immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts komme.

Diese allgemeine Erwägung, begründet aber keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zu bejahen. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand, es gehe nicht um die vom Bundesgerichtshof als unzumutbar abgelehnte Prüfung von Angeboten, die eine Vielzahl von Nutzern eines Internetauktionsdienstes auf dessen Website einstellen (...), sondern nur um die Prüfung von Beiträgen des Pächters der Domain. Für die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu überprüfenden Beiträge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie (...) beträchtlich ist.

Zudem werden die Beiträge im Gegensatz zu Printpublikationen ständig ("in Echtzeit") aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirksamen Überprüfungen erfolgen können (...)."

 

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