Die bloße Abbildung einer Garantiekarte auf einem Produktbild löst noch keine Informations-Pflichten über Art und Inhalt der Garantie aus (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.04.2023 - Az.: 6 W 31/23).
Die Beklagte bot auf eBay einen Rückenwärmegut zum Kauf an. Es war u.a. ein Foto eingestellt, das die Frontseite der Produktverpackung zeigte. Abgelichtet war u.a. ein Foto des Produkts, die Bezeichnung der Ware und des Herstellers sowie drei Informationskästchen abgebildet sind. Eines dieser Kästchen, das in der rechten unteren Ecke der Verpackung platziert war, war mit "Inhalt" überschrieben und enthielt die Angaben
"Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte“.
Über die Garantie informierte die Beklagte nicht weiter.
Der Kläger sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 479 BGB und klagte.
Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg nun entschied.
Damit eine Informationspflicht bestünde, müsse der jeweilige Verkäufer die Garantiewerbung zu einem zentralen Merkmal seines Angebots machen:
"Die vorvertragliche Informationspflicht wird allerdings nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt (...).
Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern."
Dies lehnte das Gericht hier ab:
"Dass die inkriminierte Werbung das Bestehen einer Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots macht, hat das Landgericht zu Recht verneint.
Die fragliche Anmerkung ist nicht Gegenstand des Angebotstextes, sondern lediglich sichtbar auf dem Foto der Umverpackung. Dort ist sie Bestandteil der Inhaltsangabe der Verpackung, die in kleiner Schrift am unteren Rand aufgedruckt und auf dem Foto erst nach Vergrößerung lesbar ist.
Zudem stellt die inkriminierte Anmerkung lediglich einen Hinweis auf eine in der Verpackung enthaltene Garantiekarte dar, ohne dass erkennbar wird, wer Garantiegeber ist oder welche Laufzeit diese Garantie haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner etwaige mit der Garantie verbundenen Vorteile zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hätte."