Ein Online-Shop, der mit einer zehnjährigen Garantie wirbt, muss den Verbraucher über den genauen Umfang der Garantie informieren. Wird nicht hinreichend transparent darauf hingewiesen, dass Teile der Ware (hier: Beschichtung einer Bratpfanne) von der Garantie ausgeschlossen sind, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2024 - Az.: 4 U 28/24).
Das verklagte Unternehmen bewarb auf seiner Webseite die Bratpfanne wie folgt:
"Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eine unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte. Die Pfanne ist ideal für alle gängigen
Herdarten geeignet, inklusive Induktion und Glaskeramik-Kochfelder, und verfügt über eine kratz- und abriebfeste XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung. (…) Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie
noch heute Ihre (…) Bratpfanne für ein unvergleichliches Kocherlebnis!"
Die Worte "10-jährige Garantie" waren nicht verlinkt. An anderer Stelle fand sich jedoch ein Link zu den Garantiebedingungen. Dort erfuhr der potentielle Käufer, dass die Beschichtung der Pfanne von der Garantie ausgeschlossen war.
Die Vorinstanz, das LG Bochum, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, vgl. unsere Kanzlei-News v. 21.05.2024.
Dieser Meinung schloss sich das OLG Hamm nun in der Berufungsinstanz an.
Die Garantie-Werbung sei als irreführend anzusehen, da der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass die Garantie umfassend sei.
Die Einschränkung, dass die Beschichtung nicht inbegriffen sei, sei nicht direkt sichtbar gewesen, sondern nur auf einer verlinkten Seite auffindbar. Auch könne nicht erwartet werden, dass ein Verbraucher derartiges Details bei einem alltäglichen Produkt wie einer Pfanne aufmerksam nachlese. Die Verlinkung sei nicht ausreichend, um die erforderliche Transparenz herzustellen:
"Es verbleibt (…) dabei, dass der Blickfang irreführend ist. Denn er suggeriert dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen sowie verständigen Verbraucher jedenfalls die Möglichkeit des Abschlusses – wenn nicht sogar das Bestehen (…) – einer umfassenden 10jährigen Garantie.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verkaufsangebot der Beklagten vom durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher erwartungsgemäß nicht mit besonderer Sorgfalt studiert wird, weil es sich um ein gewöhnliches Kochwerkzeug handelt, dessen Erwerb aufgrund des Preises (99,99 €) nicht mit einer besonderen Investition verbunden ist."
Und weiter:
“Ohne, dass es nach den vom Senat bereits gemachten Ausführungen hierauf entscheidend ankommt, suggeriert das von der Beklagten verwendete Garantiesymbol dem von der Werbung angesprochenen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher nicht lediglich die Möglichkeit des Abschlusses einer uneingeschränkten – d. h. auch die Beschichtung umfassenden – Garantie.
Vielmehr wird hierdurch der Eindruck hervorgerufen, dass die umfassende Garantie bereits in dem beworbenen Verkaufspreis von 99,99 € inkludiert ist. Dies folgt daraus, dass das Symbol einerseits aus der farblich und ihrer Größe nach besonders hervorgehobenen Aussage „10 JAHRE GARANTIE“ und andererseits dem deutlich kleiner und farblich unscheinbarer gehaltenen Zusatz „jetzt aktivieren“ besteht.
Da die vorliegende Werbung (…) auch vom verständigen Verbraucher nur flüchtig wahrgenommen wird, ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher, lediglich die in dem Symbol besonders hervorgehobene Aussage „10 JAHRE GARANTIE“ zur Kenntnis nehmen und infolgedessen davon ausgehen, dass sie die Garantie zusammen mit der beworbenen Pfanne für den Preis von 99,99 € erwerben (können).”