Es ist irreführend, mit einer zehnjährigen Garantie für ein Produkt zu werben, ohne nicht hinreichend deutlich darüber zu informieren, dass bestimmte Teile des Produktes (hier: Beschichtung einer Bratpfanne) von der Garantie nicht umfasst sind (LG Bochum, Urt. v. 30.01.2023 - Az.: I-12 O 86/23).
Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop für eine Bratpfanne wie folgt:
"Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eine unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte. Die Pfanne ist ideal für alle gängigen
Herdarten geeignet, inklusive Induktion und Glaskeramik-Kochfelder, und verfügt über eine kratz- und abriebfeste XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung. (…) Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie
noch heute Ihre (…) Bratpfanne für ein unvergleichliches Kocherlebnis!"
Die Worte "10-jährige Garantie" waren nicht verlinkt. An anderer Stelle fand sich jedoch ein Link zu den Garantiebedingungen. Darin erfuhr der potentielle Käufer, dass die Beschichtung der Pfanne von der Garantie ausgenommen war.
Dies stufte das LG Bochum als irreführend ein, denn es werde nicht in ausreichender Form auf den beschränkten Umfang der Zusicherung aufgeklärt.
Aufgrund der Präsentation erwarte der Verbraucher nämlich, dass die gesamte Pfanne umfasst sei und nicht einzelne Teile vom Schutz ausgenommen seien:
"Die werbliche Darstellung der Pfanne im Onlineshop der Beklagten stellt zweifellos eine an Verbraucher gerichtete geschäftliche Handlung dar. Diese ist auch irreführend im Hinblick auf den Umfang der Garantie.
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht (…). Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (…)."
Und weiter:
"Nach diesen Grundsätzen ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass aus Verbrauchersicht eine Pfanne als einheitlicher Gegenstand wahrgenommen wird, ohne dass eine Unterteilung in Griff, Beschichtung bzw. Material etc. vorgenommen würde.
Damit ist eine einheitliche Geltung der Garantie aus Verbrauchersicht zwar noch nicht zwingend, indes aber zumindest naheliegend.
Diesen Eindruck verstärkt die Beklagte durch die selbstgewählte Bezeichnung der Beschichtung weiter. Insofern handelt es sich bei dem Begriff „XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung“ zwar um eine für sich genommen nicht zu beanstandende werbliche Zuspitzung, indes wird durch die Begriffe „XXStrong“ im Sinne eines „extra extra stark“ sowie „diamond“, d.h. Diamant, ganz bewusst eine besonders hohe Haltbarkeit und Widerstandskraft der Beschichtung suggeriert und die Pfanne gerade auch mit diesem besonderen Merkmal beworben, sodass es gerade nicht, wie die Beklagte ausführt, für einen Verbraucher nahe läge mit einer Einschränkung der Garantie in eben diesem Punkt zu rechnen.
Schließlich wird die aus Verbrauchersicht bestehende Verbindung von Garantie und Beschichtung dadurch hergestellt bzw. weiter verstärkt, dass die Beklagte eben diese drei Begriffe für die Beschichtung und die Garantie (sowie den Kupferboden) in der Produktbeschreibung durch einen Fett-Druck hervorhebt. Dies belegt einerseits, dass diese Eigenschaften als besonders wichtige Merkmale der angebotenen Pfanne herausgestellt werden und suggeriert andererseits auch den Eindruck einer Verbindung eben dieser drei Merkmale, der ausweislich der Garantiebedingungen aber tatsächlich falsch ist."