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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Access-Provider kann IP-Adresse auch bei DSL-Flatrate anlasslos speichern

Ein Access-Provider kann auch bei einer DSL-Flatrate die IP-Adresse des Kunden über mehrere Tage hinweg speichern, wenn dies für die Aufrechterhaltung des technischen System erforderlich <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 14.12.2015 - Az.: 12 U 16/13). Ausreichend ist dabei eine objektive Gefahr, ein konkretes, aktuelles Risiko ist nicht ausreichend.

Der Kläger wehrte sich dagegen, dass der verklagte Access-Provider seine IP-Adressdaten gespeichert und im Rahmen eines P2P-Urheberrechtsstreits an den Rechteinhaber herausgegeben hatte.

Der Kläger hielt die Speicherung für rechtswidrig.

Das OLG Köln teilte diese Ansicht nicht, sondern bewertete das Verhalten des Netz-Betreibers für rechtlich einwandfrei.

Ein Access-Provider dürfe die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich sei. Der BGH habe dies bereits mehrfach entschieden, u.a. <link http: www.dr-bahr.com news bgh-provider-darf-ip-adressen-zur-beseitigung-von-stoerungen-7-tage-speichern.html _blank external-link-new-window>BGH, Urt. v. 03.07.2014 - Az.: III ZR 391/13 und <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-voraussetzung-der-speicherungspflicht-dynamischer-ip-adressen-durch-provider-iii-zr-146-10-bundesgerichtshof--20110113.html _blank external-link-new-window>BGH, Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10. 

DDoS-Attacken, Spam-Mails oder die Übersendung von Trojanern seien klassische Gefahren- und Störungsfälle.

Im vorliegenden Fall habe das verklagte Unternehmen nachweisen können, dass es unerlässlich sei, die Daten wenige Tage zu speichern, um diese auftretenden Gefahren zu vermeiden.

Dabei bedürfe es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend sei vielmehr eine abstrakte Gefahr.

Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Access-Provider die Daten gespeichert habe.

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