Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.07.2014 - Az.: III ZR 391/13) hat seine bisherige Rechtsansicht noch einmal bestätigt und entschieden, dass Provider (hier: Deutsche Telekom) anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern darf.
Das jetzige Verfahren war bereits einmal Anfang 2011 beim BGH. Die Karlsruher Richter entschieden damals, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-voraussetzung-der-speicherungspflicht-dynamischer-ip-adressen-durch-provider-iii-zr-146-10-bundesgerichtshof--20110113.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10).
In dem vorliegenden Frankfurter Verfahren ging es somit nur noch um die Frage, ob die Deutsche Telekom AG tatsächlich faktisch die Daten zur Gefahrenabwehr speichert oder ob es andere Möglichkeiten der Störungsbeseitigung gibt.
Mit relativ klaren und deutlichen Worten wies in der Vorinstanz das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.dr-bahr.com news telekom-darf-anlasslos-ip-adressen-7-tage-speichern.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.08.2013 - Az.: 13 U 105/07) im vorliegenden das klägerische Lösungsbegehren ab. Die Telekom habe nachweisen können, dass die Speicherung der IP-Adressen unerlässlich sei für die Abwehr von System-Angriffen. Auch die Speicherungsdauer sei nicht zu kritisieren, da die Fehlerbehandlung mindestens 5 Tage andauere, so dass der gewählte Zeitraum passend sei.
Der BGH bestätigt nun diese rechtliche Beurteilung. Die vorgenommene Speicherung sei nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt. Unter den Begriff der Störung fielen nicht nur der Ausfall technischer System, sondern auch Behinderungen durch Schadprogramme, Spam-Mails oder DDoS-Attacken.