Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-voraussetzung-der-speicherungspflicht-dynamischer-ip-adressen-durch-provider-iii-zr-146-10-bundesgerichtshof--20110113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10) hat entschieden, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist.
Der Kläger war Kunde bei der Deutschen Telekom und begehrte die sofortige Löschung seiner IP-Adressen. Er argumentierte, dass die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sei und es daher keinen sachlichen Grund für die Aufbewahrung der Daten gebe.
Die BGH-Richter urteilten, dass es einem Internet-Provider grundsätzlich erlaubt sei, die IP-Adressen seiner Kunden für 7 Tage zu speichern, wenn dies für den reibungslosen Ablauf des Betriebes erforderlich sei.
Hierfür müssten, so die Robenträger, noch nicht einmal konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fehlern oder Störungen vorliegen. Es reiche vielmehr die abstrakte Gefahrenabwehr als Rechtfertigungsgrund aus.